VG Stuttgart: Auch Linksextremismus kann Einbürgerung sperren
- Mirko Vorreuter, LL.B.

- vor 17 Stunden
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Stellen Sie sich vor, Sie leben seit über einem Jahrzehnt legal in Deutschland. Sie sind beruflich integriert, engagieren sich privat und beruflich aktiv gegen Rassismus, Populismus und rechtsextreme Entwicklungen. Sie fühlen sich als Teil dieser Gesellschaft und möchten diesen Status durch die Einbürgerung festigen. Doch plötzlich hält Ihnen die Behörde genau dieses Engagement vor. Nicht, weil der Kampf gegen Rechtsextremismus falsch wäre, sondern weil Sie dabei – bewusst oder unbewusst – Grenzen überschritten haben sollen, die der deutsche Staat zieht. Genau dies ist einem 30-jährigen iranischen Staatsangehörigen widerfahren, dessen Einbürgerungsantrag vom Landratsamt Rems-Murr-Kreis abgelehnt wurde. Eine Entscheidung, die das Verwaltungsgericht Stuttgart mit einem vielbeachteten Urteil vom 6. Februar 2026 (Az. 4 K 797/24) nun bestätigte. Dieser Fall wirft ein Schlaglicht auf eine oft übersehene, aber entscheidende Hürde im Staatsangehörigkeitsrecht: die Abkehr von extremitischen Bestrebungen, auch jenen aus dem linken Spektrum.
Das Bekenntnis zur Grundordnung als Kernvoraussetzung
Die Einbürgerung ist kein bloßer Verwaltungsakt, sondern der finale Schritt der Integration. Daher stellt das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) hohe Anforderungen an die Gesinnung der Bewerber. Das Fundament bildet § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG. Wir weisen unsere Mandanten stets darauf hin, dass ein bloßes Lippenbekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes nicht ausreicht. Der Gesetzgeber verlangt, dass der Ausländer erklärt, keine Bestrebungen zu verfolgen oder zu unterstützen (oder verfolgt oder unterstützt zu haben), die gegen diese Grundordnung gerichtet sind. Das Gericht hat im Stuttgarter Fall klargestellt, dass die Einbürgerung ausgeschlossen ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme solcher Bestrebungen rechtfertigen, es sei denn, der Bewerber kann glaubhaft machen, dass er sich von dieser früheren Unterstützung abgewandt hat. Dies ist der Kern der gesetzlichen Regelung in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG.
Die konkreten Vorwürfe: Gewalt und Kooperation
Was führte im Fall des iranischen Klägers zur Ablehnung? Das Verwaltungsgericht Stuttgart sah es als erwiesen an, dass der Mann linksextremistische Bestrebungen verfolgt hat und gegenwärtig noch unterstützt. Die Liste der Vorwürfe ist konkret und wiegt schwer. So hat der Kläger im Jahr 2017 einem Stadtratsmitglied der Partei Alternative für Deutschland ins Gesicht geschlagen – ein Akt physischer Gewalt, der diametral zum friedlichen demokratischen Diskurs steht. Weiterhin nahm er 2021 an einer Solidaritätskundgebung für zwei gewaltbereite Linksextremisten teil, die später verurteilt wurden. Doch das Gericht ging noch weiter und beleuchtete das "breit aufgestellte" Engagement des Klägers gegen Rechts. Hier stellte das Gericht fest, dass er jedenfalls auch mit lokalen, gewaltorientierten linksextremistischen Gruppierungen zusammenwirke.
Die Krux des "breiten Bündnisses"
Dies ist der Punkt, der für viele aktivistische Bewerber eine gefährliche Falle darstellen kann. Wir sehen in unserer Praxis oft, dass im Kampf gegen ein vermeintlich größeres Übel, wie den Rechtsextremismus, Allianzen geschmiedet werden, ohne die Partner genau zu prüfen. Das VG Stuttgart argumentiert hier sehr deutlich: Durch die Zusammenarbeit des Klägers mit diesen gewaltorientierten Gruppen würden deren Aktionsmöglichkeiten und ihr Rekrutierungsfeld erweitert. Ihm werde der Anschein der Legitimität verschafft und ihre Stellung in der Gesellschaft begünstigt. Das Gericht betont zwar, dass das Engagement des Klägers Ausdruck seiner Grundrechte ist. Es sei jedoch nicht unverhältnismäßig, von einem Einbürgerungsbewerber zu erwarten, bei seinem Engagement auf die Einbindung und Unterstützung gewaltorientierter linksextremistischer Gruppierungen zu verzichten. Die Grenze ist dort gezogen, wo aus politischem Protest Gewaltakzeptanz oder gar Unterstützung gewalttätiger Strukturen wird.
Die fehlende Glaubhaftmachung der Abkehr
Ein entscheidender Aspekt in diesem Verfahren war die Frage der Abkehr. Selbst wenn in der Vergangenheit Fehler begangen wurden, bietet das Gesetz mit § 11 StAG eine Brücke: Der Bewerber muss glaubhaft machen, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung solcher Bestrebungen abgewandt hat. Dies ist dem Kläger im vorliegenden Fall nicht gelungen. Die Behörde und das Gericht gingen offenbar davon aus, dass die fortgesetzte Zusammenarbeit mit gewaltorientierten Gruppen gegen eine solche glaubhafte Abkehr spricht. Es reicht nicht aus, nur zu behaupten, man habe sich geändert; das gesamte Verhalten muss diese Abkehr widerspiegeln.
Fazit und anwaltlicher Rat
Das Urteil des VG Stuttgart ist ein deutliches Signal. Es räumt mit dem Vorurteil auf, dass nur religiöser oder rechtsextremer Extremismus eine Einbürgerung sperrt. Linksextremismus, insbesondere wenn er mit Gewaltkomponenten oder der Unterstützung gewaltorientierter Gruppen einhergeht, ist ein ebenso hartes Ausschlusskriterium nach § 11 StAG. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, und dem Kläger steht der Weg zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg offen. Dennoch zeigt es die strenge Linie der Rechtsprechung.
Für Sie als Einbürgerungsbewerber bedeutet dies: Ihr politisches und gesellschaftliches Engagement ist wertvoll und grundrechtlich geschützt. Aber seien Sie wachsam. Eine Zusammenarbeit mit Gruppierungen, die vom Verfassungsschutz als gewaltorientiert links- oder rechtsextremistisch eingestuft werden, kann Ihren Traum vom deutschen Pass zerstören. Die Behörden prüfen diese Verbindungen sehr genau. Sollten Sie in der Vergangenheit Kontakt zu solchen Gruppierungen gehabt haben, ist eine saubere, glaubhafte und dokumentierte Abkehr essenziell. Wir als Ihre Rechtsanwaltskanzlei unterstützen Sie dabei, Ihren Einbürgerungsantrag rechtssicher vorzubereiten, potenzielle Fallstricke frühzeitig zu erkennen und Ihre Abkehr von früheren Positionen rechtlich fundiert glaubhaft zu machen.



