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VGH Kassel fragt EuGH: Schutz für Ukrainer auch bei jahrelangem Voraufenthalt im Drittstaat?


Die Dynamik des internationalen Arbeitsmarktes und globale Fluchtbewegungen führen im deutschen Migrationsrecht immer wieder zu hochkomplexen Überschneidungen. Ein aktueller Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH Kassel) vom 24. Juni 2026 (Az. 3 A 2624/25) sorgt derzeit für erhebliche Unruhe unter betroffenen Schutzsuchenden, hochqualifizierten Fachkräften und den HR-Abteilungen deutscher Unternehmen. Der VGH hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens fundamentale Fragen zur Reichweite des vorübergehenden Schutzes nach der EU-Massenzustrom-Richtlinie vorgelegt. In unserer Kanzleipraxis erleben wir täglich, wie entscheidend rechtzeitige Weichenstellungen für die Aufenthalts- und Rechtssicherheit internationaler Talente in Deutschland sind.


Welcher Sachverhalt liegt der EuGH-Vorlage zugrunde?

Dem Vorlagebeschluss liegt ein Fall zugrunde, der stellvertretend für zahlreiche gut ausgebildete Ukrainer steht, die nach dem Ausbruch des Krieges zunächst in Drittstaaten Zuflucht suchten. Das betroffene Ehepaar lebte vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine und floh im April 2022 nach Georgien. Dort hielten sich die Eheleute über zwei Jahre lang legal auf. Ihren Lebensunterhalt bestritten sie eigenständig durch eine selbstständige Tätigkeit des Ehemanns als Grafikdesigner, eine Angestelltenbeschäftigung der Ehefrau im Callcenter sowie durch Unterstützung einer Kirchengemeinde. Im Jahr 2024 reisten sie schließlich nach Deutschland ein und beantragten beim zuständigen Landkreis die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zum vorübergehenden Schutz.


Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab und verband dies mit einer Abschiebungsandrohung in die Ukraine. Das in erster Instanz angerufene Verwaltungsgericht Kassel verpflichtete den Landkreis noch zur Titelerteilung und hob die Abschiebungsandrohung auf. Gegen dieses Urteil legte die Behörde Berufung ein, woraufhin der VGH Kassel das Verfahren aussetzte, um grundlegende europarechtliche Auslegungsfragen durch den EuGH klären zu lassen.


Welche Rechtsfragen muss der EuGH nun entscheiden?

Der 3. Senat des VGH Kassel möchte vom EuGH wissen, ob ukrainische Staatsangehörige durch einen mehrjährigen legalen Aufenthalt in einem Drittstaat aus dem personellen Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 herausfallen. Im Kern geht es um die Frage, ob der temporäre Schutz verwehrt werden darf, wenn Vertriebene in einem Drittstaat wie Georgien bereits fest Fuß fassen und ihren Lebensunterhalt sichern konnten.


Darüber hinaus soll der EuGH klären, ob eine Einschränkung des Schutzes davon abhängt, dass den Betroffenen eine Rückkehr in den Drittstaat rechtlich und tatsächlich möglich ist, und ob dafür eine behördliche Prognose hinsichtlich der Wiedereinreise und Unterhaltssicherung im Drittstaat erforderlich ist. Schließlich steht die hochbrisante Frage im Raum, ob das EU-Recht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung in die Ukraine während eines laufenden Krieges grundsätzlich entgegensteht.


Welche Konsequenzen ergeben sich für die Praxis von Ausländerbehörden und Betroffenen?

Die Vorlage an den EuGH zeigt deutlich die bestehende Unsicherheit in der behördlichen Entscheidungspraxis. Viele Ausländerbehörden neigen bei Voraufenthalten in Drittstaaten dazu, die Schutzbedürftigkeit pauschal infrage zu stellen. Nach unserer Praxiserfahrung führt dies oft zu langwierigen Verwaltungsverfahren und rechtlichen Unsicherheiten, die insbesondere für qualifizierte Arbeitskräfte und Arbeitgeber kaum tragbar sind.


Solange der EuGH nicht entschieden hat, bleiben Verfahren mit vergleichbarem Sachverhalt in einer rechtlichen Schwebe. Es ist davon auszugehen, dass behördliche Anträge in ähnlichen Konstellationen vermehrt ausgesetzt oder vorerst abgelehnt werden. Eine Abschiebungsandrohung direkt in die Ukraine halten wir aus rechtlicher Sicht jedoch auch vor dem Hintergrund der aktuellen Lage für extrem problematisch, da unionsrechtliche Vorgaben dem Schutz vor Zurückweisung Vorrang einräumen müssen.


Warum Fachkräfte und Arbeitgeber jetzt auf reguläre Aufenthaltstitel setzen sollten

Für akademische Fachkräfte, Young Professionals, hochqualifizierte Spezialisten und Unternehmen stellt das Abwarten einer EuGH-Entscheidung ein erhebliches Risiko dar. Da ein Vorabentscheidungsverfahren viele Monate oder gar Jahre in Anspruch nehmen kann, raten wir in unserer Anwaltspraxis dringend dazu, nicht allein auf den vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG zu vertrauen. Sollten die gesetzlichen Voraussetzungen – wie ein anerkannter Hochschulabschluss oder eine qualifizierte Berufsausbildung sowie ein konkretes Arbeitsplatzangebot – vorliegen, sollte vorrangig ein Regeltitel angestrebt werden. Hierzu zählen insbesondere die Blaue Karte EU gem. § 18g AufenthG oder eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nach § 18b AufenthG. Auch Möglichkeiten im Rahmen der Selbstständigkeit gem. § 21 AufenthG oder der Arbeitsplatzsuche bieten verlässliche Alternativen. Ein Wechsel in einen solchen Aufenthaltstitel schafft unmittelbare Rechts- und Planungssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen und macht den Aufenthaltsstatus unabhängig von den Entwicklungen im Asyl- und Schutzrecht.


Fazit

Das Vorabentscheidungsverfahren des VGH Kassel (Az. 3 A 2624/25) berührt eine zentrale Schwachstelle in der Anwendung des vorübergehenden Schutzes für ukrainische Staatsangehörige mit Drittstaatenbiografie. Wer sich nach der Flucht zunächst in Ländern wie Georgien oder der Türkei eine Existenz aufgebaut hat, muss derzeit mit rechtlicher Unsicherheit bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG rechnen. Als spezialisierte Kanzlei empfehlen wir gut ausgebildeten Fachkräften und Arbeitgebern, bestehende Handlungsspielräume frühzeitig zu nutzen und den Aufenthaltsstatus strategisch auf tragfähige Arbeits- und Niederlassungstitel umzustellen.

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