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Exotische Aufenthaltsrechte: “Rückkehrfälle” von nachhaltig freizügigkeitsberechtigten Deutschen und Ihrer Familie (“Surinder Singh-Route”)

Map of Europe

Um die sogenannten “Rückkehrfälle” bzw. die sogenannte “Surinder Singh-Route” ranken sich viele Mysterien, von denen einige in diesem Blogpost aufgeklärt werden sollen. Die Rückkehrfälle betreffen die folgende Konstellation: Ein deutscher Staatsangehöriger lebt unter Nutzung der EU-Freizügigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat, heiratet dort eine drittstaatsangehörige Person und kehrt anschließend nach Deutschland zurück. Unter bestimmten Voraussetzungen entsteht dann für den drittstaatsangehörigen Ehepartner ein unionsrechtlich abgeleitetes Aufenthaltsrecht in Deutschland – nicht nach dem AufenthG, sondern unmittelbar aus dem Unionsrecht (Art. 21 AEUV). 


Idee und Entstehung des Rückkehrfalls

Der Rückkehrfall war ursprünglich kein ausdrücklich im Gesetz geregelter Tatbestand, sondern eine richterrechtliche Konstruktion des EuGH, die nunmehr in § 12a FreizügG/EU umgesetzt ist. Die Konstellation geht im Kern auf die berühmten Entscheidungen „Surinder Singh“ (1992), „Eind“ (2007) und später „O. und B.“ (2014) zurück. Die Grundidee ist einfach, aber weitreichend: Freizügigkeit soll nicht dadurch entwertet werden, dass ein Unionsbürger bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat schlechter gestellt wird als in anderen Mitgliedstaaten. Ein deutscher Staatsangehöriger, der sein Recht auf Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV in einem anderen EU-Staat tatsächlich ausgeübt hat, soll seinen dort begründeten Familienstatus bei der Rückkehr nach Deutschland nicht verlieren. Andernfalls würde ihn die Rückkehr faktisch bestrafen – und genau das widerspricht dem Zweck der Freizügigkeit. Nach dem Singh-Urteil darf der Deutsche in diesen Fällen seinen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen nach Deutschland bringen, ohne dass der Drittstaatsangehörige dafür die (eigentlich erforderlichen) Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetz (Familiennachzug / Ehegattennachzug) erfüllen muss (insbesondere sind in Rückkehrfällen keine Sprachkenntnisse erforderlich). Die Rückkehrfälle sind damit eng verwandt mit den Eltern-Kind-Konstellationen des Art. 21 AEUV, denen der gleiche Grundgedanke innewohnt und die inzwischen ebenfalls in § 12a FreizügG/EU geregelt sind..


Voraussetzungen Rückkehrfall / Surinder Singh-Route

Die Entstehung eines solchen abgeleiteten Freizügigkeitsrechts nach Art. 21 AEUV ist allerdings an Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere muss der deutsche Staatsangehörige nachhaltig im EU-Ausland integriert sein und Gebrauch von seiner EU-Freizügigkeit im EU-Ausland gemacht haben. Nicht jeder kurze Aufenthalt im Ausland genügt. Der EuGH verlangt eine echte, effektive Integration in den Aufnahmestaat. Das bedeutet insbesondere, dass der deutsche Staatsangehörige tatsächlich im EU-Ausland gelebt haben muss. Außerdem muss er dort freizügigkeitsberechtigt gewesen sein, z.B. als:,


  • Arbeitnehmer,

  • Selbständiger,

  • Student mit ausreichenden Mitteln,

  • oder Nichterwerbstätiger mit Existenzsicherung,


Eine bloße „formale Anmeldung“ oder ein Aufenthalt reicht nicht aus. Die Rechtsprechung spricht ausdrücklich von „tatsächlichem Aufenthalt mit Integrationsqualität“. Die Ehe mit der drittstaatsangehörigen Person kann entweder während dieses Aufenthalts oder auch bereits vorher bestanden haben – entscheidend ist, dass das Familienleben real im EU-Ausland gelebt wurde.


Rechtsfolgen und Umfang Rückkehrfall / Surinder Singh Route

Liegt ein Rückkehrfall vor, entsteht das Aufenthaltsrecht der drittstaatsangehörigen Person unmittelbar kraft Unionsrechts. Es wird also nicht durch einen deutschen Verwaltungsakt „verliehen“, sondern besteht bereits, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Die spätere Aufenthaltskarte dient nur noch der formellen Bestätigung dieses bereits bestehenden Rechts (sogenannte deklaratorische Wirkung). Rechtsgrundlage sind Art. 21 AEUV in Verbindung mit der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG sowie die hierzu entwickelte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere seit den Entscheidungen „Surinder Singh“, „Eind“ und „O. und B.“. Diese Grundsätze finden in Deutschland ihre Umsetzung über das Freizügigkeitsgesetz/EU, das in Rückkehrfällen entsprechend angewendet wird, obwohl der deutsche Ehepartner formal wieder im eigenen Herkunftsstaat lebt.


Inhaltlich ist das abgeleitete Aufenthaltsrecht besonders weitreichend, da es sich nicht um ein Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG, sondern um ein Freizügigkeitsrecht nach dem FreizügG/EU handelt. Die drittstaatsangehörige Person erhält ein vollwertiges unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Deutschland mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt. Klassische Hürden des nationalen Aufenthaltsrechts wie Sprachtests beim Ehegattennachzug sind nicht erforderlich. Auch eine Beendigung des Aufenthalts ist nur unter den strengen unionsrechtlichen Voraussetzungen möglich, sodass der Schutz vor Ausweisung deutlich stärker ist als im Aufenthaltsgesetz. 


Für die Verwaltung hat diese Konstruktion erhebliche Konsequenzen. Besteht ein Rückkehrfall, hat die Ausländerbehörde keinen Ermessensspielraum mehr, sondern ist zur Anerkennung des Aufenthaltsrechts verpflichtet. Nationale Steuerungsinstrumente des Migrationsrechts greifen hier nicht, weil sie die unionsrechtlich garantierte Freizügigkeit unzulässig beschränken würden. Gerade deshalb kommt es in der Praxis immer wieder zu rechtswidrigen Ablehnungen, die gerichtlich korrigiert werden müssen. Rückkehrfälle sind damit ein besonders deutliches Beispiel dafür, wie stark und unmittelbar das Unionsrecht in das deutsche Aufenthaltsrecht hineinwirkt.


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