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Visum einklagen bei Möglichkeit der visumfreien Einreise

Gerichtssaal

In der anwaltlichen Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob eine Person ein nationales Visum gerichtlich durchsetzen kann, obwohl sie visumfrei nach Deutschland einreisen und hier einen Aufenthaltstitel beantragt darf (privilegierte Staatsangehörige des § 41 AufenthV). Dies betrifft beispielsweise US-Amerikaner, Briten und Kanadier. Diese Staatsangehörigen können aus Gründen der Rechtssicherheit ein Interesse daran haben, einen Aufenthaltstitel nicht erst in Deutschland, sondern bereits im Heimatland zu beantragen. Wenn über diesen Antrag nicht entschieden wird, kann eine Untätigkeitsklage möglich sein.


Rechtsprechung zur Visumklage bei visumfreier Einreise

Die Rechtsprechung ist in dieser Hinsicht eindeutig: Eine Klage auf Visumerteilung ist in solchen Fällen unzulässig, weil es an dem erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dieses Bedürfnis besteht nur, wenn das begehrte Visum tatsächlich notwendig und erreichbar ist. Wer aber ohnehin einreisen darf, benötigt kein nationales Visum, und ein Gericht kann eine Auslandsvertretung nicht verpflichten, etwas zu erteilen, was für die Einreise nicht mehr erforderlich ist. Es sollte allerdings beachtet werden, dass dies nicht gilt, wenn die Einreise zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erfolgt (insbesondere als Fachkraft). Denn dann wird das Visum benötigt, damit die Beschäftigung in Deutschland überhaupt erlaubt ist (§ 4a AufenthG). Bei Arbeitsvisa fehlt also kein Rechtsschutzbedürfnis für Visumklagen im Ausland von privilegierten Staatsangehörigen.


Die Verwaltungsgerichte, insbesondere das VG Berlin, haben diese Rechtsprechung mehrfach bestätigt (siehe etwa VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 14. Dezember 2023, VG 27 K 31/21 V). Ihre zentrale Begründung lautet: Das nationale Visum ist ein Instrument, das der Vorbereitung und Steuerung der Einreise dient. Es soll sicherstellen, dass der Zuzug aus dem Ausland kontrolliert wird und die Bundesrepublik bereits vor der Einreise prüft, ob die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt vorliegen. Dieser Zweck kann aber überhaupt nicht erfüllt werden, wenn eine visumfreie Einreise möglich ist.


Aufenthaltserlaubnis statt Visum für privilegierte Staatsangehörige

Besonders deutlich wird dies in Konstellationen, in denen Antragsteller bereits zum Zweck eines Daueraufenthalts nach Deutschland eingereist sind und hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben. Die Gerichte stellen klar, dass ein Visum in solchen Fällen nicht mehr als Einreisevoraussetzung dienen kann und daher nicht mehr beansprucht werden kann. Zudem ist die Auslandsvertretung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zuständig i.S.d. § 72 Abs. 2 AufenthG, sodass eine gerichtliche Verpflichtung gar nicht denkbar wäre. Die Zuständigkeit für Aufenthaltstitel liegt nunmehr vollständig bei der örtlichen Ausländerbehörde im Inland. Es muss dann also eine Aufenthaltserlaubnis im Inland anstatt eines Visums beantragt werden.


Hinzu kommt, dass der Zweck des Visumverfahrens nicht darin besteht, einen bereits bestehenden Aufenthalt nachträglich zu legitimieren (OVG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 2004, OVG 2 N 121.04). Gerichte betonen regelmäßig, dass die Kontrolle und Steuerung des Zuzugs aus dem Ausland nicht mehr stattfinden kann, wenn sich die betroffene Person aufgrund visumfreier Einreise bereits im Bundesgebiet befindet. Das Visum soll die Einreise ermöglichen; wenn diese Einreise bereits erfolgt ist oder nachweislich auch ohne Visum möglich wäre, ist das Einreiseverfahren abgeschlossen, bevor das Visum erteilt wurde.


Fazit Visumklage bei visumfreier Einreise

Für Betroffene bedeutet dies, dass eine Visumklage bei bestehender visumfreier Einreisemöglichkeit keinen Erfolg haben kann, wenn es sich nicht um ein Arbeitsvisum handelt. Der richtige Weg führt in solchen Fällen nicht über die Auslandsvertretung und auch nicht über das Verwaltungsgericht, sondern direkt zur zuständigen Ausländerbehörde im Inland. Dort ist über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden. Nach der Einreise beginnt ein neuer Abschnitt des Aufenthaltsrechts, der ausschließlich von der Ausländerbehörde im Inland gesteuert wird.

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