Visum per Post: Wegweisende Auffassung zur Flexibilität im Visumverfahren
- Mirko Vorreuter, LL.B.

- vor 2 Stunden
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Die deutsche Bürokratie gilt weltweit als präzise, aber oft auch als starr. Für hochqualifizierte Fachkräfte, internationale Akademiker und global agierende Unternehmen ist der Weg zum Visum meist mit physischen Hürden verbunden: Lange Wartezeiten auf Termine in Auslandsvertretungen und die Notwendigkeit, Pässe persönlich einzureichen, bremsen den International Recruiting Prozess massiv aus. Doch ein aktueller Vermerk des Verwaltungsgerichts Berlin, den das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Az. OVG 6 l 2/25; sog. “Afghanistan-Verfahren”) zur Kenntnisnahme versandt hat, lässt aufhorchen. Es geht um die fundamentale Frage, ob die Erteilung eines Visa zwingend die physische Anwesenheit oder das Einkleben in den Pass vor Ort voraussetzt.
Die rechtliche Fiktion der Unmöglichkeit bröckelt
In der Praxis erleben wir oft, dass Behörden die Visaerteilung verweigern oder verzögern, weil sie eine "tatsächliche Unmöglichkeit" geltend machen. Im vorliegenden Fall versuchte die Bundesrepublik Deutschland zu argumentieren, dass ein Visum ohne den physischen Zugriff auf den Reisepass nicht erteilt werden könne. Das Gericht hat dieser Argumentation jedoch eine klare Absage erteilt. Nach Einschätzung der Kammer wurde nicht hinreichend dargelegt, dass die Visaerteilung rechtlich oder tatsächlich unmöglich sei. Für die globale Mobilität bedeutet dies: Die starre Koppelung von Visum und physischem Passetikett im Moment der Erteilung ist rechtlich nicht so zwingend, wie es in den Konsulaten oft gelebt wird.
Das Visum als Verwaltungsakt: Bekanntgabe geht auch postalisch
Ein Kernpunkt der Entscheidung liegt im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht. Ein Visum ist ein Verwaltungsakt, und dieser erfordert zu seiner Wirksamkeit eine Bekanntgabe. Grundsätzlich setzt dies voraus, dass der Betroffene die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Schriftstück erhält. Das Gericht stellt jedoch klar, dass weder das Unionsrecht noch das nationale Recht eindeutig vorschreiben, dass Visa ausschließlich durch Einkleben in den Reisepass ausgestellt werden können. Zwar sieht die Visa-Verordnung (VO (EG) Nr. 810/2009) für Schengen-Visa vor, dass die Visummarke im Pass anzubringen ist, doch für nationale Visa – die für Fachkräfte und Studenten entscheidend sind – fehlt eine solch strikte Regelung. Wir begrüßen diese differenzierte Sichtweise ausdrücklich, da sie den Weg für digitale oder zumindest postalische Zustellungswege ebnet, die dem modernen Global Mobility Standard entsprechen.
Blattvisa und Postversand als praktikable Alternativen
Das Gericht verweist auf die Praxis der sogenannten Blattvisa. In Fällen, in denen eine Ausnahme von der Passpflicht besteht, wird das Visum auf einem gesonderten Blatt ausgestellt. Zudem sei die Bekanntgabe schriftlicher Verwaltungsakte durch postalische Übermittlung absolut üblich. Dass der Postweg Risiken birgt, gehört laut Gericht zur Risikosphäre der Antragsteller, sofern diese die Vollstreckung betreiben. In Zeiten des akuten Fachkräftemangels und der hitzigen Debatte um die Digitalisierung der Migrationsverwaltung ist es fast schon anachronistisch, dass die Bundesregierung noch immer auf physischen Präsenzpflichten beharrt, während das Gericht hier klare Spielräume aufzeigt.
Fazit: Ein Sieg für die Flexibilität im Visumsrecht
Die Entscheidung verdeutlicht, dass viele der vermeintlichen rechtlichen Hindernisse bei der Visaerteilung eher administrativer Natur sind. Die Kammer sieht keine rechtlich zwingende Vorgabe, wonach Visa nur in der Botschaft ausgehändigt werden könnten. Gleichzeitig sollte die Bedeutung dieser Entscheidung nicht überschätzt werden, da die Afghanistan-Verfahren in vielerlei Hinsicht eine Besonderheit darstellen.



