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Welche Sprachzertifikate sind in Deutschland anerkannt?


Viele Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber machen die Erfahrung, dass ihre Sprachzertifikate von den Einbürgerungsbehörden nicht anerkannt werden – insbesondere dann, wenn sie nicht von bekannten Prüfungsanbietern wie telc, dem Goethe-Institut oder ÖSD stammen. Häufig wird sogar verlangt, eine zusätzliche Prüfung bei diesen Anbietern nachzuholen. Für Betroffene bedeutet das nicht nur zusätzlichen Aufwand, sondern auch Kosten und Verzögerungen auf dem Weg zur Staatsangehörigkeit. Doch rechtlich ist ein solcher pauschaler Ausschluss anderer Zertifikate in der Regel nicht zulässig. Entscheidend ist nämlich nicht der Name des Anbieters, sondern das nachgewiesene Sprachniveau. Für viele Menschen, die ihre Zukunft in Deutschland aufbauen wollen, ist es wichtig, diese Rechtslage zu kennen und ihre Rechte durchzusetzen.


Was das Gesetz wirklich verlangt

Die Grundlage für die Sprachregelungen findet sich im Staatsangehörigkeitsgesetz (§ 10 StAG). Dort ist geregelt, dass Bewerberinnen und Bewerber für die Einbürgerung über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen müssen. Diese sind nachgewiesen, wenn Kenntnisse mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) vorliegen. Es spielt keine Rolle, ob das Zertifikat von telc, Goethe oder einem anderen Anbieter stammt – solange es das geforderte Niveau bestätigt. Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im August 2021 wurde bewusst auf eine Bindung an bestimmte Anbieter verzichtet. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass es allein auf das Sprachniveau ankommt. Auch die Gerichte haben diese Sicht bestätigt: Das Oberverwaltungsgericht Münster etwa entschied 2022, dass ein pauschaler Ausschluss anderer Zertifikate nicht zulässig ist. Wer also über ein B1-Zertifikat (oder höher) verfügt, kann sich darauf berufen – unabhängig davon, bei wem die Prüfung abgelegt wurde (OVG Münster, Beschluss vom 30.09.2022, Az. 19 B 712/22).


Praxisbeispiele und Tipps für Betroffene

In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass Behörden dennoch versuchen, nur bestimmte Zertifikate gelten zu lassen. Für Betroffene bedeutet das: Lassen Sie sich nicht vorschnell auf eine zusätzliche Prüfung verweisen, sondern prüfen Sie zunächst, ob Ihr vorhandenes Zertifikat ausreicht. Sollte die Behörde Ihr Zertifikat ablehnen, können Sie rechtlich dagegen vorgehen. Mit einer fundierten Argumentation und dem Hinweis auf Gesetzeslage und Rechtsprechung bestehen gute Chancen, die Anerkennung zu erreichen.


Fazit: Ihre Rechte kennen und durchsetzen

Für alle, die eine Einbürgerung in Deutschland anstreben, gilt: Sie müssen ein Sprachzertifikat vorlegen, das mindestens das Niveau B1 nachweist. Welcher Anbieter das Zertifikat ausgestellt hat, ist rechtlich nicht entscheidend. Wenn eine Behörde dennoch auf telc oder Goethe verweist, ist das in den meisten Fällen nicht rechtmäßig. Um keine Zeit zu verlieren und Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Einbürgerung zu erhöhen, sollten Sie Ihr Zertifikat im Zweifel anwaltlich prüfen lassen. Bei VisaGuard unterstützen wir Sie dabei, Ihre Ansprüche gegenüber den Behörden durchzusetzen und unnötige Hürden auf dem Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit zu vermeiden.

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