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Verwaltungspraxis LEA: Spurwechsel in § 19c wird schwieriger

vor 5 Minuten
4 Min. Lesezeit

Über Jahre war es eine der verlässlicheren Brücken im Berliner Aufenthaltsrecht: Wer mit einer Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen Grund in Deutschland lebte und arbeitete – auch in einer Tätigkeit ohne besondere Qualifikation –, konnte beim Landesamt für Einwanderung (LEA) vergleichsweise unkompliziert in eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung nach § 19c AufenthG wechseln. Diese Brücke trägt nicht mehr wie früher. In unseren laufenden Verfahren und im fachlichen Austausch zeigt sich seit dem Sommer 2026 ein klares Bild: Das LEA prüft den Spurwechsel in § 19c AufenthG bei unqualifizierter Beschäftigung inzwischen deutlich strenger – und über manche Anträge wird monatelang gar nicht entschieden. Wir erklären, was sich geändert hat, wen es trifft und welche Strategien jetzt sinnvoll sind.


Was regelt § 19c AufenthG eigentlich?

§ 19c AufenthG ist die Auffangnorm für Beschäftigungen, die nicht unter die klassischen Titel für Fachkräfte nach §§ 18a, 18b AufenthG oder die Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG) fallen. Nach Abs. 1 kann eine Aufenthaltserlaubnis unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung (BeschV) oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass die Beschäftigung zugelassen werden kann. Abs. 3 erlaubt die Erteilung im begründeten Einzelfall, wenn ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.

Entscheidend ist das kleine Wort „kann“. Beide Varianten sind Ermessensvorschriften – einen Rechtsanspruch auf die Aufenthaltserlaubnis gibt es nicht. Daneben müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sein, allen voran ein gesicherter Lebensunterhalt, ein gültiger Pass und eine ausreichende Krankenversicherung.


Wie sah die bisherige Praxis des LEA aus?

Lange war § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 9 BeschV ein beliebter Hebel. § 9 BeschV macht die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit entbehrlich, wenn jemand bereits zwei Jahre rechtmäßig versicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt war oder sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet hier aufhält. Darauf gestützt haben die zuständigen Referate des LEA in vielen Fällen den Wechsel in § 19c AufenthG ermöglicht. Das betraf etwa Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG, also Personen mit langfristigem Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Staat, deren Titel in Italien oder Spanien nicht mehr verlängert werden konnte. Auch Drittstaatsangehörigen, die aus der Ukraine geflohen waren und dort ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besaßen, wurde der Wechsel aus § 24 AufenthG teils sogar von sich aus angeboten.


Diese großzügige Linie hatte eine Grundlage in den Verfahrenshinweisen der Ausländerbehörde Berlin (VAB). Bis zur Fassung vom 13.06.2024 hieß es dort unter Berufung auf das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 – 1 C 22.17), § 9 BeschV erfasse nur die Verfestigung eines durch behördliche Zulassung eröffneten Arbeitsmarktzugangs. Wer – wie etwa beim Familiennachzug – schon kraft Gesetzes arbeiten durfte, konnte sich danach nicht auf § 9 BeschV stützen. Ab der VAB-Fassung vom 16.07.2024 fehlte diese Passage, vermutlich mit Blick auf eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 17.05.2022 – 3 S 9/22). Damit stand die Tür für rund zwei Jahre weit offen.


Was hat sich im Sommer 2026 geändert?

Seit der VAB-Fassung vom 12.06.2026 steht an derselben Stelle ein neuer, knapper Hinweis: § 9 BeschV regle nur, in welchen Fällen ein Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann, nicht aber die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen. Liegen die Voraussetzungen des § 9 BeschV vor, folge daraus kein eigenständiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel. Hintergrund dürfte eine jüngere Eilentscheidung des OVG Berlin-Brandenburg aus dem Mai 2026 sein.

In der Sache heißt das: § 9 BeschV ist für das LEA kein Freifahrtschein mehr, sondern nur noch ein Baustein. Die Behörde prüft nun im Einzelfall genau, ob die konkrete Beschäftigung tatsächlich nach der BeschV oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zugelassen werden kann oder ob ein öffentliches Interesse im Sinne von § 19c Abs. 3 AufenthG vorliegt. Für eine Tätigkeit als Servicekraft, Küchenhilfe oder im Lager gelingt dieser Nachweis nur selten. Rechtlich ist diese strengere Sicht durchaus gut vertretbar – für die Betroffenen ist sie dennoch ein erheblicher Einschnitt.


Wen trifft die neue Praxis besonders?

Am stärksten betroffen sind nach unserer Beobachtung Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG, deren Daueraufenthaltsstatus im ersten Mitgliedstaat wegfällt oder nicht mehr belegt werden kann. Darunter sind übrigens nicht wenige Briten und US-amerikanische Staatsangehörige, die lange in Spanien oder Italien gelebt haben, bevor sie nach Berlin gezogen sind. Ebenso betroffen sind Ehegatten, deren Aufenthaltszweck durch Trennung entfallen ist, bevor ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG entstehen konnte.


Die zweite große Gruppe sind Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Weil § 24 AufenthG die Erwerbstätigkeit ohnehin erlaubt, sieht das LEA offenbar keinen dringenden Handlungsbedarf und stellt solche Anträge nach unseren Informationen zurück – auch mit Verweis auf die eigene Überlastung. Anträge, die seit einem halben Jahr oder länger unbearbeitet liegen, sind keine Seltenheit.

Für Arbeitgeber in Gastronomie, Hotellerie oder Logistik bedeutet das ein reales Personalrisiko. Zwar gilt der bisherige Titel einschließlich der Erlaubnis zur Beschäftigung grundsätzlich als fortbestehend, wenn der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt wurde (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Wer den Antrag jedoch erst nach Ablauf des Titels stellt, riskiert den Verlust der Beschäftigungserlaubnis – und der Arbeitgeber einen eingearbeiteten Mitarbeiter.


Lohnt sich jetzt noch eine Untätigkeitsklage?

Nach drei Monaten ohne Entscheidung ist die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO der naheliegende Reflex. Bei § 19c AufenthG ist Vorsicht geboten. Weil die Norm Ermessen einräumt, verpflichtet das Gericht das LEA in aller Regel nur zur Neubescheidung. Die Behörde entscheidet dann – auf Grundlage der neuen VAB – mit hoher Wahrscheinlichkeit ablehnend. Mit der Ablehnung endet zugleich die Fiktionswirkung, und es droht die Ausreisepflicht. Eine Untätigkeitsklage kann im ungünstigsten Fall genau die Ablehnung erzwingen, die ohne Klage nie gekommen wäre. Ein Gerichtsverfahren ist deshalb nur dann sinnvoll, wenn der Antrag tragfähig begründet ist oder parallel ein Titel geltend gemacht wird, auf den ein Anspruch besteht.


Fazit

Die Zeiten, in denen das LEA den Spurwechsel in § 19c AufenthG bei unqualifizierter Beschäftigung weitgehend durchgewunken hat, sind vorbei. Seit der VAB-Änderung vom 12.06.2026 reicht der Verweis auf § 9 BeschV nicht mehr aus. Betroffen sind vor allem Inhaber von Titeln nach § 38a und § 24 AufenthG sowie deren Arbeitgeber. Weil kein Anspruch besteht, ist auch eine Untätigkeitsklage kein Allheilmittel. Wer rechtzeitig die Alternativen prüft und den Antrag sorgfältig begründet, sichert seinen Aufenthalt am besten. Wir unterstützen Sie dabei – bevor aus einem liegenden Antrag ein Problem wird.

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