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ABH Nürnberg als Positivbeispiel: Blaue Karte EU und Niederlassungserlaubnis kombinierbar

vor 8 Stunden
4 Min. Lesezeit

Wer als hochqualifizierte Fachkraft mit der Blauen Karte EU nach Deutschland gekommen ist, kennt das Gefühl: Der unbefristete Aufenthaltstitel liegt in Reichweite, doch zwischen Antragstellung und Entscheidung liegen oft Monate, in denen sich die Ausländerbehörde in Schweigen hüllt. Genau in dieser Phase entscheidet sich für viele internationale Fachkräfte und ihre Arbeitgeber, ob der nächste Schritt in Deutschland reibungslos gelingt oder zur zermürbenden Warteschleife wird. Ein aktuell in der anwaltlichen Fachöffentlichkeit diskutierter Praxisfall zur Kombination von Blauer Karte EU und Niederlassungserlaubnis bei einer bayerischen Ausländerbehörde zeigt, wie ein solches Verfahren aussehen kann, wenn Behörde und Antragstellende an einem Strang ziehen – und was sich daraus für andere Verfahren lernen lässt.


Warum verbinden viele Fachkräfte die Blaue Karte EU mit der Niederlassungserlaubnis?

Die Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG ist für akademisch qualifizierte Fachkräfte aus Staaten außerhalb der EU meist der schnellste Weg nach Deutschland: Ein Hochschulabschluss, ein Arbeitsvertrag mit einer Mindestlaufzeit von sechs Monaten, eine Krankenversicherung ab Beschäftigungsbeginn und ein Bruttojahresgehalt von aktuell 50.700 Euro – beziehungsweise 45.934,20 Euro in Engpassberufen wie der IT – genügen in der Regel für die Erteilung. Der Weg beginnt für Mandantinnen und Mandanten aus den USA, Großbritannien und Kanada meist mit einem Visum bei der zuständigen Auslandsvertretung, bevor die Blaue Karte EU nach der Einreise ausgestellt wird. Was dabei viele zu Beginn unterschätzen: Die Blaue Karte ist von vornherein auf den Übergang in einen unbefristeten Aufenthaltstitel angelegt. Deutlich vor dem klassischen Fünf-Jahres-Zeitraum des § 9 AufenthG kann die Niederlassungserlaubnis beantragt werden – und genau in der Übergangsphase, in der der alte Titel ausläuft und der neue noch nicht erteilt ist, entstehen die meisten Unsicherheiten.


Wie lange dauert der Weg von der Blauen Karte EU zur Niederlassungserlaubnis wirklich?

Nach § 18c Abs. 1 und 2 AufenthG erhalten Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU die Niederlassungserlaubnis bereits nach 27 Monaten mit einfachen Deutschkenntnissen (Niveau A1) oder schon nach 21 Monaten bei ausreichenden Deutschkenntnissen (Niveau B1). Voraussetzung sind durchgehende Rentenversicherungsbeiträge für den jeweiligen Zeitraum, ein gesicherter Lebensunterhalt, ausreichender Wohnraum, ein noch hinreichend gültiger Pass sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Ein gesonderter Zwischenantrag ist rechtlich nicht vorgesehen: Sobald die Voraussetzungen vorliegen, prüft die zuständige Ausländerbehörde von Amts wegen, ob die Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann. In der Praxis bedeutet das jedoch nicht automatisch Tempo – genau hier setzt der aktuelle Praxisfall an.


Was zeigt der Praxisfall aus Nürnberg?

Nach dem anonymisierten Bericht zur ABH Nürnberg wurde bei einem Termin zur Kombination von Blauer Karte EU und Niederlassungserlaubnis bei der Ausländerbehörde einer bayerischen Großstadt so verfahren: Digital übersandte Unterlagen waren bereits vor dem eigentlichen Termin in die digitale Akte eingepflegt und wurden von der Sachbearbeitung parallel zur Bestellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) bearbeitet. Antragstellende erhielten zudem ein präzises Merkblatt, das erklärt, unter welchen Voraussetzungen beide Aufenthaltstitel kombiniert werden können oder wann auf einen von ihnen verzichtet werden sollte. Besonders bemerkenswert: Ohne gesonderte Aufforderung vermerkte die Behörde in einem Zusatzblatt, zu welchem Zeitpunkt nach Eingang der letzten Unterlagen die Entscheidungsreife der Niederlassungserlaubnis eingetreten war.


Für Außenstehende mag das nach einem Detail klingen. Aus unserer Praxis mit hunderten vergleichbaren Verfahren wissen wir: Genau dieser Punkt bereitet Antragstellenden und ihren Arbeitgebern regelmäßig die größten Sorgen. Denn während das eigentliche Verfahren – wie auch hier – oft Monate dauert und bis zum ersten Anforderungsschreiben kaum Transparenz besteht, ist es bei vielen anderen Ausländerbehörden bundesweit unüblich, den Zeitpunkt der Entscheidungsreife überhaupt zu dokumentieren. Anders als etwa beim Landesamt für Einwanderung in Berlin, das durch die schiere Fallzahl anders getaktet ist, zeigt der Fall aus Bayern, dass Termin- und Aktenmanagement auch in überschaubareren Zuständigkeitsbereichen zum entscheidenden Erfolgsfaktor werden kann – ein Unterschied, den wir aus der Begleitung von Verfahren bei ganz unterschiedlichen Behörden im Bundesgebiet immer wieder beobachten.


Warum ist die Dokumentation der Entscheidungsreife für Fachkräfte so wichtig?

Wer als Fachkraft oder als Personalabteilung eines Unternehmens auf eine Entscheidung wartet, hat rechtlich eine Möglichkeit, Druck aufzubauen: Ist ein Antrag seit mehr als drei Monaten ohne zureichenden Grund unbearbeitet, kann nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine Untätigkeitsklage vor Gericht erhoben werden. Genau hier entscheidet sich in der Praxis viel: Ohne dokumentierten Zeitpunkt der Entscheidungsreife lässt sich der Beginn der Drei-Monats-Frist im Streitfall kaum belastbar nachweisen – mit einem sauber vermerkten Datum dagegen schon. Wer sich stattdessen allein auf Wartezeit-Foren, pauschale Online-Checklisten oder reine Legal-Tech-Tools verlässt, läuft Gefahr, diesen entscheidenden Hebel für ein mögliches gerichtliches Verfahren erst gar nicht zu erkennen. Untätigkeit oder ein in Eigenregie handwerklich unsauber vorbereiteter Antrag sind damit keine risikofreie Alternative, sondern verschenken im Zweifel genau die Ansprüche, die Betroffenen eigentlich zustehen.


Fazit

Der Praxisfall zeigt, dass eine gut organisierte, digital arbeitende Ausländerbehörde die Kombination von Blauer Karte EU und Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte spürbar erleichtern kann – bleibt in der Praxis aber eher die Ausnahme als die Regel. Für Fachkräfte aus den USA, Großbritannien und Kanada sowie ihre Arbeitgeber lohnt es sich deshalb, die gesetzlichen Fristen nach § 18c AufenthG genau zu kennen, Unterlagen frühzeitig und vollständig einzureichen und den Zeitpunkt der Entscheidungsreife aktiv einzufordern, wenn die Behörde ihn nicht von sich aus dokumentiert. Wer diese Details kennt, behält auch dann die Kontrolle über den eigenen Aufenthaltsstatus, wenn ein Verfahren einmal ins Stocken gerät – und hat im Zweifel die besseren Karten in der Hand, sollte doch einmal ein Gerichtsverfahren notwendig werden. Wir begleiten Fachkräfte und Unternehmen bei genau diesen Übergängen und stehen zur Seite, wenn aus einer Warteschleife tatsächlich ein Verfahren vor Gericht werden muss.



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