Anwaltserfahrung: Auswärtiges Amt ignoriert häufiger gerichtliche Fristen

Wer gegen die Ablehnung eines Visums klagt, rechnet mit einem oft langwierigen, aber zumindest geordneten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Aus unserer laufenden Praxis mit zahlreichen solcher Verfahren beobachten wir seit dem Regierungswechsel jedoch eine Entwicklung, die selbst erfahrene Prozessvertreter überrascht: Das Auswärtige Amt lässt nicht nur Bearbeitungsfristen bei der Antragstellung, sondern zunehmend auch gerichtliche Stellungnahmefristen im laufenden Verfahren verstreichen – teils über Wochen, ohne jede Reaktion. Für Fachkräfte, Arbeitgeber und Familien, die ohnehin schon den Weg vor Gericht gehen mussten, bedeutet das eine weitere, kaum kalkulierbare Verzögerung. Wir ordnen ein, was hinter dieser Entwicklung steckt und was Betroffene jetzt wissen sollten.
Was bedeutet es, wenn eine Behörde gerichtliche Fristen nicht einhält?
Setzt das Verwaltungsgericht Berlin dem Auswärtigen Amt im laufenden Verfahren eine Frist zur Stellungnahme, geschieht das in aller Regel auf Grundlage von § 87b Abs. 1 VwGO. Diese Vorschrift erlaubt es dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter, der Behörde eine Frist zu setzen, innerhalb derer sie die Tatsachen vorzutragen hat, die für die Entscheidung erheblich sind. Diese Fristen dienen nicht der Förmelei, sondern sollen das Verfahren beschleunigen und dem Kläger – der oft seit vielen Monaten auf eine Entscheidung über sein Visum wartet – zu einem zügigen Abschluss verhelfen. In unserer Praxis erleben wir mittlerweile regelmäßig, dass genau diese Fristen ohne jede Reaktion des Auswärtigen Amts verstreichen. Das Ignorieren einer gerichtlichen Frist ist damit nicht mehr die Ausnahme, sondern in vielen unserer laufenden Mandate der Regelfall geworden.
Warum hat sich die Praxis des Auswärtigen Amts seit dem Regierungswechsel verschärft?
Seit dem Amtsantritt der neuen Bundesregierung beobachten wir in unseren laufenden Verfahren eine spürbare Zuspitzung. Wo Fristen früher zumindest im zweiten Anlauf eingehalten wurden, bleibt das Auswärtige Amt inzwischen auch nach wiederholter gerichtlicher Erinnerung über Wochen untätig. Aus unserer Erfahrung ist das bloße Verstreichenlassen der ersten Frist längst kein Einzelfall mehr, sondern in vielen Verfahren die Regel. Erst nach mehrfacher Nachfrist reagiert die Behörde überhaupt – und dann meist nicht mit einer inhaltlichen Stellungnahme, sondern mit dem knappen Hinweis, man sei selbst überlastet.
Wie reagieren die Verwaltungsgerichte auf dieses Verhalten?
Die zuständigen Kammern setzen in solchen Fällen regelmäßig neue Fristen – teils mit deutlich vernehmbarem Unmut in der gerichtlichen Verfügung. Aus eigener Erfahrung wissen wir, dass einzelne Berichterstatter ihren Ärger über das wiederholte Verstreichenlassen ausdrücklich aktenkundig machen. Praktische Konsequenzen hat das für das Auswärtige Amt bislang jedoch kaum: Eine Präklusion verspäteten Vorbringens nach § 87b Abs. 3 VwGO, wie sie denkbar wäre, würde im Ergebnis vor allem den Kläger treffen, dessen Verfahren sich dadurch nur weiter verzögert. Genau dieses strukturelle Ungleichgewicht nutzt die Behörde faktisch aus.
Ist eine solche „prozessrechtliche Selbstbeschneidung" rechtsstaatlich vertretbar?
Aus unserer Sicht ist diese Entwicklung mit dem in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verankerten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nur schwer in Einklang zu bringen. Diese Verfassungsnorm verpflichtet nicht nur die Gerichte, sondern mittelbar auch die am Verfahren beteiligten Behörden, zu einer zügigen Klärung beizutragen. Besonders bemerkenswert – und politisch nicht unerheblich – ist dabei ein Widerspruch, der sich in unserer täglichen Praxis unmittelbar zeigt: Dieselbe Bundesregierung, die dem Auswärtigen Amt wiederholt Mittel und Personal kürzt, verweist über die Behörde selbst regelmäßig auf genau diese Überlastung, um das Verstreichenlassen gerichtlicher Fristen zu rechtfertigen. Ein einzelner Sachbearbeiter, der nach unserer Erfahrung mitunter für mehrere Hundert Gerichtsverfahren gleichzeitig zuständig ist, kann Fristen schlicht nicht einhalten – unabhängig vom eigenen Bemühen. Diese hausgemachte Überlastung wird aus unserer Sicht zunehmend zum politischen Argument einer Regierung, die sich ihre eigenen Versäumnisse auf Kosten der Rechtsschutzsuchenden schönrechnet.
Was bedeutet das konkret für Fachkräfte, Arbeitgeber und Familien?
Für Fachkräfte aus den USA, Großbritannien oder Kanada, die auf eine Blaue Karte EU oder ein Visum im Rahmen einer Entsendung warten, verlängert sich durch dieses Verhalten des Auswärtigen Amts nicht nur das eigentliche Visumsverfahren, sondern auch das ohnehin schon aufwendige Gerichtsverfahren um weitere, kaum planbare Monate. Wer einen Arbeitsvertrag mit festem Starttermin in der Tasche hat, gerät dadurch zusätzlich unter Druck – ebenso Arbeitgeber, die eine dringend benötigte Fachkraft verlieren könnten, während das Verfahren stillsteht. Auch Familien, die im Wege des Familiennachzugs auf die Zusammenführung mit einer bereits in Deutschland lebenden Person warten, spüren die Verzögerung besonders schmerzhaft, wenn sich das ohnehin belastende Verfahren durch behördliches Schweigen zusätzlich in die Länge zieht.
Was können Betroffene tun, wenn ihr Verfahren dadurch ins Stocken gerät?
Reines Abwarten verschärft die Situation in aller Regel nur, weil das Auswärtige Amt ohne konsequenten anwaltlichen Druck kaum Anlass sieht, seine Praxis zu ändern. Wer sein Verfahren selbst führt oder sich auf Standard-Informationen aus dem Internet verlässt, hat gegenüber einer Behörde, die sich systematisch auf ihre eigene Überlastung beruft, erfahrungsgemäß wenig Hebel. Aus unserer Praxis wissen wir, an welchen Stellen sich eine konsequente Sachstandsanfrage gegenüber dem Gericht lohnt, wann eine Anregung an das Gericht sinnvoll ist, stärker auf die Einhaltung der gesetzten Fristen hinzuwirken, und in welchen Fällen ergänzend ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO in Betracht kommt, um die Wartezeit für die Mandantschaft zumindest zu verkürzen. Genau dieses Praxiswissen aus zahlreichen begleiteten Verfahren macht häufig den Unterschied zwischen einem Verfahren, das über Jahre schleppend vor sich hin läuft, und einem, das konsequent vorangetrieben wird.
Fazit
Dass das Auswärtige Amt gerichtliche Stellungnahmefristen mittlerweile regelmäßig verstreichen lässt, ist mehr als ein bürokratisches Ärgernis – es ist ein rechtsstaatlich bedenkliches Signal, das aus unserer Sicht stärker zum politischen Thema gemacht werden sollte. Für Fachkräfte, Arbeitgeber und Familien, die sich mitten in einem solchen Verfahren befinden, ändert das zunächst wenig an der eigenen Situation: Wer sein Verfahren konsequent und mit dem nötigen Praxiswissen begleiten lässt, verschafft sich trotz der strukturellen Probleme beim Auswärtigen Amt die besten Chancen auf eine zügige Entscheidung.




