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Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher

Alle Informationen zur Einbürgerung, wenn Sie bereits einmal deutscher Staatsangehöriger waren.

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Hier erfahren Sie ...
  • was für Einbürgerungsregeln für ehemalige Deutsche gelten

  • wie Sie sich wiedereinbürgern lassen können

  • Voraussetzungen für die Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher

  • welche Aufenthaltsrechte für bei der Wiedereinbürgerung gelten

Inhaltsverzeichnis

1. Einbürgerung ehemaliger Deutscher
2. Voraussetzungen Wiedereinbürgerung
3. Ermessen bei der Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher

4. Verwaltungspraxis zur Wiedereinbürgerung

5. FAQ Wiedereinbürgerung

6. Fazit Wiedereinbürgerung

1. Einbürgerung ehemaliger Deutscher

Die Wiedereinbürgerung ehemaliger kann in der Praxis erhebliche Bedeutung für Personen haben, welche die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. Häufig liegen dem Verlust automatische Rechtsfolgen zugrunde, weshalb die Wiedereinbürgerung oftmals der zweite Schritt eines Verlustverfahrens ist. Die Wiedereinbürgerung selbst ist dabei kein Anspruchs-, sondern ein Ermessensinstitut, dessen Voraussetzungen und Anwendungsbereich im Einzelfall komplexe Abgrenzungen erfordern.

Besondere Herausforderungen ergeben sich aus der Vielzahl materieller Kriterien, die trotz des formal geringeren Anforderungskatalogs des § 13 StAG von der Verwaltung regelmäßig einbezogen werden. Zwar verlangt die Norm ausweislich des Wortlauts etwa keine gesicherte Lebensunterhaltssicherung, dennoch prüft das Bundesverwaltungsamt in der Praxis Deutschkenntnisse, wirtschaftliche Verhältnisse und Bindungen an Deutschland. Hinzu kommt, dass die Ermessensausübung – mangels klarer gesetzlicher Leitlinien – maßgeblich durch interne Verwaltungshinweise geprägt ist, die nach außen nicht transparent werden.

2. Voraussetzungen Wiedereinbürgerung

Die Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher nach § 13 StAG setzt zunächst voraus, dass die Antragstellenden bereits im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit waren und diese später verloren haben. In der Praxis geschieht dies häufig durch den automatischen Verlust. Auch frühere Verluste aufgrund der Optionspflicht oder des Eintritts in ausländische Streitkräfte können relevant sein. Zusätzlich muss geprüft werden, ob die deutsche Staatsangehörigkeit möglicherweise bereits durch Ersitzung nach § 3 Abs. 2 StAG wiedererlangt wurde.

Weitere Voraussetzungen betreffen den gewöhnlichen Aufenthalt und allgemeine Einbürgerungserfordernisse. Zwar spricht einiges dafür, § 13 auch auf ehemalige Deutsche mit Wohnsitz im Inland anzuwenden, doch lässt der klare Wortlaut dies nicht zu, sodass in solchen Fällen regelmäßig § 8 StAG heranzuziehen ist. Unabhängig davon müssen Identität und Staatsangehörigkeit der Antragstellenden geklärt sein, sie müssen handlungsfähig oder gesetzlich vertreten werden, dürfen keine erheblichen Straftaten begangen haben und es darf kein Ausschlussgrund nach § 11 StAG vorliegen. Auch wenn § 13 keine gesicherte Lebensunterhaltssituation verlangt, werden die wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen des behördlichen Ermessens häufig dennoch geprüft, sodass die praktische Anwendung der Vorschrift einer regulären Einbürgerung teilweise angenähert ist.

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3. Ermessen bei der Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher

Die Ermessensausübung bei der Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG ist rechtlich anspruchsvoll, weil die Norm keinen Anspruch auf Einbürgerung verleiht und zugleich nur begrenzte Leitlinien aus Rechtsprechung und Verwaltungspraxis existieren. Die Rechtsprechung zur Ermessensausübung nach § 13 StAG zeigt zunächst, dass die Gerichte – insbesondere das BVerwG – kein „gesetzliches Wohlwollensgebot“ anerkannt haben. Damit wies das Gericht die Vorstellung zurück, die Norm enthalte eine strukturelle Präferenz zugunsten der Wiedereinbürgerung. Ob diese Rechtsprechung auf auf die neue Fassung des § 13 StAG übertragbar ist, ist nicht geklärt. Prägend ist hingegen die Rechtsprechung des BVerwG zum Wiedergutmachungsgedanken in Art. 116 Abs. 2 GG. In einem Urteil aus dem Jahr 2001 hat das Gericht betont, dass dieser verfassungsrechtliche Wertungsauftrag bei der Anwendung des § 13 zwingend zu berücksichtigen ist. In Fällen, in denen der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auf nationalsozialistische Verfolgung zurückzuführen ist oder die Betroffenen aufgrund der Verfolgung vom Erwerb ausgeschlossen waren, stehe der Gedanke der Wiedergutmachung so stark im Vordergrund, dass eine Einbürgerung nur ausnahmsweise versagt werden könne.

In der Verwaltungspraxis zeigt sich, dass das Bundesverwaltungsamt mangels aktueller, allgemein verbindlicher Vorgaben des BMI weitgehend auf interne Erlasse und Arbeitshinweise zurückgreift, die nicht veröffentlicht werden und keine unmittelbare Außenwirkung entfalten. Das BVA fordert in seinen Merkblättern regelmäßig Mindesterfordernisse wie Unterhaltsfähigkeit, Deutschkenntnisse und enge Bindungen an Deutschland. Zugleich variiert das Behördenermessen erheblich je nach Fallgruppe, ohne dass dafür die verwaltungsrechtliche Grundlage offenbart wird. Diese divergierenden Ansätze zeigen, dass klare, normative Leitlinien fehlen und die Verwaltungspraxis teils politische Kurskorrekturen früherer Gesetzeslagen kompensiert. Insgesamt ist der Rahmen der Ermessensausübung bei der Wiedereinbürgerung nur schwer nachvollziehbar, was Entscheidungen schwer vorhersehbar macht.

4. Verwaltungspraxis zur Wiedereinbürgerung

Wenn Sie die Wiedereinbürgerung beantragen wollen, müssen Sie ein entsprechendes Verwaltungsverfahren einleiten. Das Verfahren der Wiedereinbürgerung wird üblicherweise über die deutschen Auslandsvertretungen abgewickelt, die Unterlagen prüfen und Stellungnahmen zu den Anträgen abgeben. Ob diese Beteiligung eine tragfähige gesetzliche Grundlage hat oder welchen rechtlichen Einfluss die Stellungnahmen auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsamts tatsächlich haben, ist jedoch nicht eindeutig geklärt. Deshalb bestehen auch hier teilweise Unsicherheiten, nach welchen Kriterien das Bundesverwaltungsamt sein Einbürgerungsermessen ausübt.

Gegen eine ablehnende Entscheidung kann nach erfolglosem Widerspruch Verpflichtungsklage erhoben werden, wobei das Gericht die Behörde in der Regel lediglich verpflichtet, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung erneut zu entscheiden. Gebühren entstehen nur in Ausnahmefällen: Wer die deutsche Staatsangehörigkeit seinerzeit durch Eheschließung mit einem Ausländer verloren hat, ist nach § 38 Abs. 3 Nr. 3 StAG vollständig von Einbürgerungsgebühren befreit. Für ehemalige Deutsche im Inland kommt grundsätzlich § 8 StAG zur Anwendung (Ermessenseinbürgerung). Auch das Aufenthaltsgesetz enthält mit § 38 AufenthG eine besondere Grundlage für den Aufenthalt ehemaliger Deutscher.

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5. FAQ Wiedereinbürgerung

Wann gilt man als „ehemaliger Deutscher“?

Als ehemaliger Deutscher gilt, wer die deutsche Staatsangehörigkeit rechtswirksam besessen und später verloren hat.

Habe ich einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung?

Nein. Die Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG ist eine Ermessensentscheidung. Das bedeutet, dass das Bundesverwaltungsamt (BVA) über die Einbürgerung entscheidet und verschiedene Faktoren abwägt.

Wie läuft das Verfahren ab?

Der Antrag wird meist über deutsche Auslandsvertretungen gestellt. Diese prüfen Unterlagen und geben Stellungnahmen ab. Die Entscheidung selbst trifft das Bundesverwaltungsamt. Bei Ablehnung können Widerspruch und Verpflichtungsklage erhoben werden.

Welche Aufenthaltsrechte habe ich während des Verfahrens?

Für ehemalige Deutsche existiert ein besonderes Aufenthaltsrecht nach § 38 AufenthG, das in vielen Fällen eine rechtssichere Rückkehr nach Deutschland ermöglicht.

6. Fazit Wiedereinbürgerung

Die Wiedererlangung der deutschen Staatsangehörigkeit ist ein rechtlich anspruchsvolles Verfahren, das sich deutlich von der regulären Einbürgerung unterscheidet. Zwar richtet sich die Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG nicht nach einem festen Anforderungskatalog, dennoch prüft die Verwaltung in der Praxis zahlreiche Kriterien, die einer regulären Einbürgerung ähneln. Das führt oft zu Unsicherheiten und unklaren Erwartungen bei Antragstellenden. Besonders herausfordernd ist die starke Ermessensprägung des Verfahrens. Mangels transparenter Verwaltungsvorschriften sind Entscheidungen nicht immer vorhersehbar und die Erfolgsaussichten variieren je nach Fallgestaltung. Für Betroffene bedeutet das: Eine sorgfältige Vorbereitung des Antrags und eine fundierte rechtliche Argumentation – insbesondere zu persönlichen Bindungen, wirtschaftlicher Integration und gegebenenfalls besonderen historischen Umständen – sind entscheidend für eine erfolgreiche Wiedereinbürgerung.

Quellenverzeichnis

[1] Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Auflage 2022, § 30
[2] zur Ermessensausübung bei der Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher siehe BVerwG, Urteil vom 21.10.1986, 1 C 44/84

[3] zur Wiedereinbürgerung gemäß § 13 StAG nach einem Verlust gemäß § 28 StAG siehe Erlass des BMI vom 26.10.2010, Az. V II 5 124 111 – 35/0

[4] zur Wiedereinbürgerung gemäß § 13 StAG ohne Beibehaltungsgenehmigung siehe Arbeitshinweis des BVA vom 01.04.2014, Az. S II 1 - 1.7.3.1 und S II 1 – 1.1.4

[5] zu Ermessensrichtlinien (inklusive Sprachnachweis) bei § 13 StAG siehe Arbeitshinweis des BVA vom 15.12.2011, Az. III B 1 – 1.1.4 / III B 2 – 1.7.20.13/14 und vom 04.05.2021, Az. T II 1 – 1.1.4 / T II 1 – 1.7.20.13 u. 14

[6] zum völkerrechtlichen Wiedereinbürgerungsgebot siehe Art. 9 EuStAngÜbk
[7] BMI, Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (VAH-StAG), Stand: 1. Juni 2015
[8] § 13 Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104)

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