Aberkennung Staatsbürgerschaft ausländisches Militär
Alle Informationen: Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Beitritt zu ausländischen Militär.

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Erlöschen der deutschen Staatsbürgerschaft durch Beitritt zu ausländischem Militär
Verlust deutscher Pass bei Eintritt in fremde Streitkräfte
Verteidigungsmöglichkeit bei drohendem Erlöschen der Staatsbürgerschaft
Ausländisches Militär, Staatenlosigkeit und Unionsbürgerschaft
1. Ausländische Streitkräfte und deutsche Staatsbürgerschaft
2. “Abwendung von Deutschland” und Genehmigung
3. Ausländisches Militär und Freiwilligkeit (Wehrdienst)
4. Ausländisches Militär und Staatenlosigkeit
5. FAQ Staatsbürgerschaft und Militär
6. Fazit Staatsbürgerschaft und Militär
1. Ausländische Streitkräfte und deutsche Staatsbürgerschaft
Gemäß § 28 StAG gilt, dass ein Deutscher, der in fremde ausländische Streitkräfte eintritt (oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband), seine deutsche Staatsangehörigkeit verliert. Dies gilt allerdings nur, wenn der Deutsche die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, dessen Militär er beitritt. Die Zugehörigkeit zum fremden Militär muss außerdem freiwillig sein, die Erfüllung der Wehrpflicht ist also nicht von § 28 StAG erfasst. Grund der Regelung des § 28 StAG ist, dass der Gesetzgeber vermeiden möchte, dass im Konfliktfall die eigenen Bürger zu Feinden werden könnten. § 28 StAG bestraft insoweit den Beitritt zu fremden Streitkräften als “Akt der Illoyalität”.
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Beitritt zu einem fremden Militär gilt jedoch nach einem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 21.6.2011 (BAnz. Nr. 98 vom 5.7.2011, S. 2379) nicht für den Beitritt zu folgenden Streitkräften (siehe Anwendungshinweise des BMI zum StAG):
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),
Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA),
Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags- Organisation (NATO) oder
Staaten der Länderliste nach § 41 Abs. 1 AufenthV (“Best-Friends-Staaten”)
weitere Staaten, mit denen ein bilaterales Abkommen besteht, das einen Beitritt erlaubt
Dies ist vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es sich bei den genannten Staaten um verbündete Staaten handelt, durchaus konsequent. Denn der Dienst im Militär eines verbündeten Staates kann nicht als “Akt der Illoyalität” verstanden werden.
2. “Abwendung von Deutschland” und Genehmigung
Das Gesetz will mit dem Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft durch Beitritt zu einem fremden Militär die “Abwendung von Deutschland” bestrafen. Dafür reicht in der Regel eine formale Zugehörigkeit zum fremden Militär aus. Demgemäß kann theoretisch auch eine Tätigkeit in der Militärverwaltung oder im medizinischen Dienst des Militärs einen Eintritt in fremde Streitkräfte begründen, der zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führt. Dies widerspricht allerdings dem Sinn und Zweck der Norm. Denn eine Tätigkeit als Arzt dürfte keinen militärischen Zweck verfolgen, der Deutschland feindlich gesinnt wäre, sondern vor allem einen akademisch-humanistischen Zweck. Eine ähnliche Argumentation wird in der Literatur auch für eine Tätigkeit in der Militärverwaltung vorgenommen. Rechtsprechung hierzu gibt es allerdings nicht.
Auf keinen Fall kann es aber als Akt der Abwendung von Deutschland verstanden werden, wenn vor dem Eintritt in die fremden Streitkräfte eine Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung eingeholt wurde oder die von ihm benannte Stelle dem Eintritt in fremde Streitkräfte gem. § 8 WPflG zugestimmt hat. In diesen Fällen geht also die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Beitritt zu einem ausländischen Militär verloren (siehe Wortlaut des § 28 Abs. 1 S. 1 StAG). Nach dem allgemeinen juristischen Verständnis ist auch eine nachträgliche Einholung der Genehmigung möglich (Heilung durch Genehmigung), wenn die zuständige Behörde eine solche gewährt. Dies war jedenfalls in der Vergangenheit teilweise der Fall. Die Behörden haben diese Praxis allerdings geändert.
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3. Ausländisches Militär und Freiwilligkeit (Wehrdienst)
Für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 28 StAG ist weiterhin entscheidend, dass der Eintritt in den ausländischen Militärdienst freiwillig erfolgt. Leistet die betroffene Person lediglich den gesetzlich vorgeschriebenen Wehrdienst im anderen Staat ab, fehlt es an dieser Freiwilligkeit. In einem solchen Fall gilt der Eintritt nicht als bewusste Hinwendung zu einem fremden Staat, sondern als Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht. Daher ist nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Wehrpflichtgesetz (WPflG) in diesen Fällen nicht einmal eine Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung erforderlich.
Eine Freiwilligkeit kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die betroffene Person trotz möglicher Alternativen – etwa eines Ersatzdienstes oder einer finanziellen Abgeltung – den Wehrdienst antritt. Das deutsche Recht geht davon aus, dass auch Gesetze anderer Staaten zu respektieren sind, wenn sie eine Wehrpflicht begründen. Ebenso wenig kommt es darauf an, aus welchen persönlichen Überzeugungen oder Motiven jemand den Dienst ablehnt oder erfüllt. Entscheidend ist allein, ob der Eintritt in den Militärdienst auf einer freien, eigenständigen Entscheidung beruht oder lediglich der Erfüllung einer rechtlichen Pflicht dient.
4. Ausländisches Militär und Staatenlosigkeit
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. des deutschen Passes durch den Eintritt in die Streitkräfte eines fremden Staates (§ 28 StAG) tritt nicht ein, wenn die betroffene Person dadurch staatenlos würde. Voraussetzung für den Verlust ist also, dass neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit besteht. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der zum Verlust führenden Handlung – also der Eintritt in die ausländischen Streitkräfte. Außerdem gilt: Der Verlust greift nur bei volljährigen Personen. Damit soll verhindert werden, dass Personen gegen ihren Willen oder mangels Einsichtsfähigkeit ihre deutsche Staatsangehörigkeit verlieren.
Wenn durch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zugleich die Unionsbürgerschaft entfällt, ist zwingend eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall erforderlich. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass ein solcher Verlust unionsrechtlich nur zulässig ist, wenn er im Hinblick auf die individuellen Umstände der betroffenen Person und ihrer Familie verhältnismäßig ist. Ein automatischer Verlust „von Gesetzes wegen“, wie ihn § 28 StAG vorsieht, ohne dass ein Ermessen ausgeübt oder die persönliche Situation geprüft wird, genügt diesen Anforderungen nicht. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben gemäß Art. 7 und 24 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta sowie die Möglichkeit, die ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen (Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher gemäß § 13 StAG). Daher ist in Fällen, in denen auch der Verlust der Unionsbürgerschaft droht, eine sorgfältige und einzelfallbezogene Abwägung unerlässlich.
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5. FAQ Staatsbürgerschaft und Militär
Wann verliert man die deutsche Staatsangehörigkeit durch Beitritt zu fremden Streitkräften?
Der Verlust tritt nach § 28 StAG ein, wenn ein Deutscher freiwillig in das Militär eines ausländischen Staates eintritt, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt.
Gilt das auch bei verbündeten oder befreundeten Staaten (z. B. USA, Frankreich, Kanada)?
Nein. Der Beitritt zu den Streitkräften von Staaten, die Mitglied der EU, NATO, EFTA oder der sogenannten „Best-Friends-Staaten“ nach § 41 AufenthV sind, führt nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Diese Staaten gelten als Verbündete, weshalb der Dienst dort nicht als illoyal angesehen wird.
Was gilt, wenn man dadurch staatenlos oder seinen EU-Status verliert?
Ein Verlust, der zur Staatenlosigkeit führen würde, ist unzulässig. Wenn durch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zugleich auch die Unionsbürgerschaft entfällt, muss zusätzlich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen. Der EuGH verlangt eine sorgfältige Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der familiären und sozialen Bindungen.
Wie funktioniert die Aberkennung des deutschen Passes verwaltungstechnisch?
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Beitritt zu fremdem Militär tritt zwar automatisch ein, muss aber gesondert festgestellt werden. In der Praxis wird zunächst der Pass eingezogen und dann erfolgt die Verlustfeststellung. Gegen die Verlustfeststellung ist Widerspruch und Anfechtungsklage zulässig.
6. Fazit Staatsbürgerschaft und Militär
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 28 StAG ist ein schwerwiegender Eingriff, der nur unter engen Voraussetzungen eintritt. Maßgeblich ist, dass der Eintritt in fremde Streitkräfte freiwillig erfolgt und der Betroffene zugleich die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzt. Der Gesetzgeber versteht den freiwilligen Dienst in einem ausländischen Militär als bewusste Abwendung von Deutschland. Diese Regelung soll die Loyalität gegenüber der Bundesrepublik sichern und verhindern, dass Deutsche im Konfliktfall in gegnerischen Streitkräften dienen. Gleichzeitig bestehen wichtige Ausnahmen: Kein Verlust tritt ein, wenn eine Genehmigung vorliegt oder der Beitritt zu den Streitkräften eines verbündeten Staates (z. B. NATO- oder EU-Mitglied) erfolgt. Darüber hinaus ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich, wenn durch den Verlust der Staatsangehörigkeit zugleich auch die Unionsbürgerschaft entfiele. In solchen Fällen ist sicherzustellen, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben nicht unverhältnismäßig ist. Betroffene sollten daher stets frühzeitig rechtliche Beratung einholen, um ihre Rechte zu wahren und den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gegebenenfalls zu verhindern.
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Quellenverzeichnis
[1] Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Auflage 2022
[2] Oberhäuser, Migrationsrecht in der Beratungspraxis (Nomos)
[3] Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 8. Auflage 2023
[4] zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Verlust der Unionsbürgerschaft siehe EuGH, Urteil vom 12.03.2019 – C-221/17, ZAR 2019, 389 – Tjebbes
[5] Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 21.6.2011 (BAnz. Nr. 98 vom 5.7.2011, S. 2379)
