Widerspruch (Verwaltungsrecht)

Alle Informationen zum Widerspruch im Visumrecht.
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Hier erfahren Sie
was ein Widerspruch ist
Unterschied Widerspruch und Remonstration
wie der Widerspruch eingelegt wird
wann ein Widerspruch eingelegt werden soll
Inhaltsverzeichnis
1. Was ist ein Widerspruch im Migrationsrecht?
2. Wann kann ein Widerspruch eingelegt werden (Migrationsrecht)?
3. Wie legt man einen Widerspruch ein?
4. Wie kann ein Widerspruch formuliert werden (Muster)?
5. FAQ Widerspruch im Migrationsrecht
6. Fazit Widerspruch im Migrationsrecht
1. Was ist ein Widerspruch im Migrationsrecht?
Ein Widerspruch gemäß § 68 VwGO ist ein förmliches Rechtsmittel gegen behördliche Entscheidungen, die eine Person in ihren Rechten verletzen. Im Migrationsrecht betrifft das vor allem Amtshandlungen der Ausländerbehörden und ggf. der Auslandsvertreutngen. Wer mit einer Entscheidung einer Ausländerbehörde oder der deutschen Botschaft nicht einverstanden ist, kann sich durch einen Widerspruch rechtlich dagegen zur Wehr setzen.
Der Widerspruch dient dazu, die Entscheidung einer höheren Stelle innerhalb der Verwaltung erneut prüfen zu lassen, ohne gleich ein Gericht einschalten zu müssen. Er ist daher ein wichtiger Bestandteil des verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes. Vom Widerspruch zu unterscheiden ist die sogenannte Remonstration – diese wird vor allem im Visumverfahren gegenüber deutschen Auslandsvertretungen eingelegt, wo ein klassisches Widerspruchsverfahren nicht vorgesehen ist.
2. Wann kann ein Widerspruch eingelegt werden (Migrationsrecht)?
Grundsätzlich ist der Widerspruch gemäß § 68 VwGO im Migrationsrecht statthaft, da das Migrationsrecht Teil des Verwaltungsrechts ist. Es gibt allerdings zahlreiche Besonderheiten bei Widersprüchen im Aufenthaltsrecht. So ist das Widerspruchsverfahren in den meisten Bundesländern vollständig abgeschafft worden (siehe z.B. § 110 JustG NRW (Nordrhein-Westfalen) oder § 8a AG VwGO LSA (Sachsen-Anhalt)). Dies gilt auch für Berlin, jedenfalls solange die Ablehnung zu einer Ausreisepflicht führt (vgl. § 4 Abs. 2 AGVwGO).
Selbst wenn in Ihrem Bundesland der Widerspruch statthaft sein sollte, sollten Sie beachten, dass der Widerspruch im Aufenthaltsrecht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat (siehe § 84 AufenthG). Dies gilt auch für die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels. Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels haben keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass im Fall eines negativen Bescheids (der zur Ausreisepflicht führt) so schnell wie möglich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden muss (siehe § 80 VwGO), um die Vollziehung des Bescheids zu verhindern.
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3. Wie legt man einen Widerspruch ein?
Ein Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle eingelegt werden, die den Bescheid erlassen hat (siehe § 70 VwGO). In der Regel wird das direkt im Ablehnungsbescheid genannt (Rechtsbehelfsbelehrung). Wichtig ist, dass der Widerspruch klar erkennen lässt, gegen welche Entscheidung er sich richtet. Die Begründung des Widerspruchs ist nicht zwingend, aber empfehlenswert – insbesondere im Migrationsrecht, da hier oft eine detaillierte rechtliche und tatsächliche Auseinandersetzung notwendig ist. Der Widerspruch sollte am besten mit anwaltlicher Unterstützung eingereicht werden, da insbesondere im Ausländerrecht komplexe Regelungen zur Anwendung kommen. In bestimmten Fällen, z. B. bei Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), muss der Widerspruch direkt mit einer Klage verbunden werden – hier gelten besondere Regeln.
Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung (§ 70 VwGO). Ohne Rechtsbehelfsbelehrung verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Deshalb sollten Betroffene die im Bescheid genannte Rechtsbehelfsbelehrung genau beachten. Diese zwingend einzuhaltenden Fristen gelten auch im Migrationsrecht.
4. Wie kann ein Widerspruch formuliert werden (Muster)?
Ein einfaches Widerspruchsschreiben im Migrationsrecht enthält zunächst die üblichen Daten eines Geschäftsbriefs, also Absenderdaten, das Datum, die Angabe des Aktenzeichens und die Erklärung, dass gegen den Bescheid vom [Datum] Widerspruch eingelegt wird. Idealerweise folgt dann eine rechtliche Begründung, in der die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung dargelegt wird – z. B. unvollständige Sachverhaltsaufklärung oder falsche Rechtsanwendung.
Ein Muster eines Widerspruchs könnte etwa wie folgt aussehen:
„Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom [Datum], zugestellt am [Datum], Widerspruch ein. Der Bescheid ist rechtswidrig, da …“
Die genaue Ausformulierung hängt vom Einzelfall ab. VISAGUARD empfiehlt, Muster nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern professionell anpassen zu lassen.
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5. FAQ Widerspruch im Migrationsrecht
Was passiert nach dem Widerspruch?
Die Behörde prüft den Bescheid erneut. Entweder gibt sie dem Widerspruch statt oder erlässt einen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen kann Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Wann sollte man besser sofort klagen?
Bei Entscheidungen des BAMF oder im Dublin-Verfahren ist aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen ein sofortiges gerichtliches Vorgehen notwendig.
6. Fazit Widerspruch im Migrationsrecht
Der Widerspruch ist ein zentrales Mittel, um sich gegen fehlerhafte Entscheidungen von Ausländerbehörden zu wehren – schnell, effektiv und außergerichtlich. In der Visumspraxis hat der Widerspruch allerdings eine nur untergeordnete Bedeutung, da er in den meisten Bundesländern abgeschafft ist, gemäß § 84 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet und im Visumverfahren durch die sogenannte Remonstration ersetzt wird.
VISAGUARD unterstützt Sie dabei, Widersprüche rechtssicher, fristgerecht und mit maximaler Erfolgschance einzulegen. Unsere spezialisierten Anwälte prüfen Ihren Bescheid individuell und helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen – deutschlandweit und auf Wunsch auch im Remonstrationsverfahren gegenüber Auslandsvertretungen.
Quellenverzeichnis
[1] Visumhandbuch, Remonstrationsverfahren, Stand: 03/2023
Visumhandbuch, Entscheidung und Aktenführung, Stand: 05/2021
[2] Visumhandbuch, Verwaltungsstreitverfahren, Stand: 03/2023
[3] Oberhäuser, Migrationsrecht in der Beratungspraxis (Nomos)
