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Remonstration (Visum)

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Erklärung der Remonstration im Visumrecht vom Anwalt für Immigration.

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Hier erfahren Sie

  • was eine Remonstration ist

  • Remonstrationsverfahren nach Juli 2025

  • Vorgehen in Remonstrationsfällen

  • Remonstration und Klage (Visumrecht)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschaffung des Remonstrationsverfahrens

2. Was war das Remonstrationsverfahren?

3. Unterschied Remonstration und Widerspruch

4. Ablauf des Remonstrationsverfahrens

5. FAQ Remonstration

6. Fazit Remonstration

1. Abschaffung des Remonstrationsverfahrens

ACHTUNG: Seit Juli 2025 ist das Remonstrationsverfahren im Visumrecht weitgehend abgeschafft worden. Dieser Artikel ist also nur für sogenannte “Altfälle” relevant. Grundlage dafür ist eine Reform des Verwaltungsverfahrens im Ausland, mit der das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen entlastet und die Rechtsschutzmöglichkeiten transparenter gestaltet werden sollen. Neue Visumablehnungen enthalten nun in der Regel keine Remonstrationsbelehrung mehr, sondern verweisen nur noch auf die Möglichkeit der Klage.

Bis zur Gesetzesänderung war die Remonstration ein zentraler Bestandteil im Visumrecht. Wer ein Visum beantragt hatte und eine Ablehnung erhielt, konnte bei der zuständigen Botschaft oder dem Konsulat schriftlich darlegen, warum die Entscheidung aus seiner Sicht falsch war (sogenannte Remonstration). Damit wurde eine erneute Überprüfung der Entscheidung durch die gleiche Behörde ermöglicht – ohne Einschaltung eines Gerichts.

2. Was war das Remonstrationsverfahren?

Die Remonstration war ein verwaltungsinterner Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Visumantrags. Sie ermöglichte es dem Antragsteller, innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung eine erneute Prüfung durch die jeweilige Auslandsvertretung zu verlangen. Der große Vorteil: Das Verfahren war kostenlos und häufig schneller als eine gerichtliche Klage.

Mit der Remonstration konnte man neue Unterlagen nachreichen oder auf Fehlbewertungen der Sachlage hinweisen. Die Auslandsvertretung prüfte dann den gesamten Sachverhalt erneut und erließ entweder eine Abhilfeentscheidung oder einen sogenannten Remonstrationsbescheid. Gegen diesen Bescheid konnte dann geklagt werden. Eine Klage war allerdings auch schon während des Remonstrationsverfahrens möglich.

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3. Unterschied zwischen Remonstration und Widerspruch

Ein Widerspruch wird in Deutschland gegen negative Entscheidungen von Behörden eingelegt. Die Remonstration war allerdings – anders als der Widerspruch – kein förmlicher Verwaltungsrechtsbehelf im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), sondern ein verwaltungsinterner Überprüfungsmechanismus speziell im Bereich des Ausländerrechts bei den Auslandsvertretungen. Sie wurde nicht von einer übergeordneten Behörde, sondern von derselben Stelle bearbeitet, die den Antrag ursprünglich abgelehnt hatte.

Die Remonstration wurde überhaupt erst eingeführt, da der Widerspruch gegen Entscheidungen der Auslandsvertretungen (Botschaften und Konsulate) rechtlich nicht möglich war. Denn gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VwGO findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt, wenn der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde erlassen wird. Die Botschaften und Konsulate sind oberste Bundesbehörden, da sie gemäß § 2 GAD Teil des Auswärtigen Amts sind und das Auswärtige Amt ein Bundesministerium (also eine oberste Bundesbehörde) ist. Die Remonstration wurde deshalb als zum Widerspruch wesensgleiches Rechtsmittel sui generis eingeführt.

4. Ablauf des Remonstrationsverfahrens

Vor Juli 2025 lief eine Remonstration so ab: Nach Ablehnung des Visums hatten Antragsteller einen Monat Zeit, ein Remonstrationsschreiben einzureichen (Remonstrationsfrist). Dieses musste schriftlich bei der Botschaft oder dem Konsulat eingereicht werden, idealerweise mit Begründung und ergänzenden Nachweisen. Eine einfache E-Mail reichte meist nicht aus – es sei denn die Remonstration wurde erkennbar von einem Rechtsanwalt eingereicht (siehe Visumhandbuch).

Die Bearbeitungszeit konnte stark variieren, oft dauerte es mehrere Wochen bis Monate. Wurde der Remonstration nicht abgeholfen, erhielten die Betroffenen einen Remonstrationsbescheid. Dieser konnte dann mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht in Berlin angefochten werden. Der Remonstrationsbescheid war allerdings in den allermeisten Fällen die gleiche Entscheidung wie der Ausgangsbescheid. Das Remonstrationsverfahren war deshalb am Ende nur noch eine “Durchlaufstation” zur Klage, welche die Behörden zusätzlich belastete und Verwaltungsressourcen in Anspruch nahm. Da Remonstrationen sehr selten abgeholfen wurde, wurde das Remonstrationsverfahren letztendlich abgeschafft.

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5. FAQ Remonstration (Visum)

Wann ist eine Remonstration noch möglich?

Nur noch in Ausnahmefällen: Einige Botschaften wenden die neue Rechtslage noch nicht konsequent an oder akzeptieren freiwillige Überprüfungsgesuche. Eine Garantie gibt es aber nicht mehr – wer eine Ablehnung erhält, sollte sofort anwaltlich prüfen lassen, ob die Klage zulässig und sinnvoll ist.


Woran erkenne ich, ob die Remonstration noch möglich ist?

Die Remonstration ist nur möglich, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung des Ablehnungsbescheids ausdrücklich darauf hinweist, dass eine Remonstration (anstatt einer Klage) eingereicht werden kann.


Was passiert mit laufenden Remonstrationen?

Remonstrationen, die vor Juli 2025 eingereicht wurden, werden in der Regel nach altem Recht weiterbearbeitet. Ob sie jedoch noch eine echte Chance auf Erfolg haben, hängt vom Einzelfall und vom Verhalten der Auslandsvertretung ab.


Kann man während des Remonstrationsverfahrens klagen?
Ja, der Übergang vom Remonstrationsverfahren ins Klageverfahren ohne Abwarten des Remonstrationsbescheids ist möglich.

6. Fazit zur Remonstration im Visumverfahren

Die Remonstration war über Jahre ein zentrales Mittel, um gegen fehlerhafte Visumablehnungen vorzugehen. Ihre Abschaffung verändert die Rechtslage grundlegend: Antragsteller müssen künftig direkt klagen, was mehr Aufwand und Kosten bedeutet. Zugleich wird der Rechtsschutz durch die gerichtliche Überprüfung gestärkt und transparenter. Für viele Betroffene bedeutet das eine Umstellung. Wer heute ein Visum beantragt und abgelehnt wird, hat (abgesehen von einem neuen Antrag) keine zweite Chance bei der Botschaft, sondern muss sich gut überlegen, ob er Klage einreicht. Eine anwaltliche Beratung ist wichtiger denn je, um die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen und die richtigen Schritte gehen zu können. VISAGUARD unterstützt Sie dabei.

Quellenverzeichnis

[1] Visumhandbuch, Remonstrationsverfahren, Stand: 03/2023

[2] Visumhandbuch, Verwaltungsstreitverfahren, Stand: 03/2023

[3] BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Hrsg. Bader/Decker/Kothe

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