Arbeitsvisum, §§ 18 ff. AufenthG
Alle Infos vom Anwalt für Migration: Informationen zur Beantragung eines Arbeitsvisums in Deutschland.

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wie das Visumverfahren abläuft
wie lange die Bearbeitungszeit für ein Arbeitsvisum ist
welche Voraussetzungen Sie für die Beantragung eines Arbeitsvisums erfüllen müssen
was die ersten Schritte nach der Einreise in Deutschland sind
1. Wie beantrage ich ein Arbeitsvisum?
1.1 Visumantrag stellen
1.2 Mitwirkung des Arbeitgebers
1.3 Ablauf des Visumtermins
1.4 Bearbeitungsdauer Arbeitsvisum
2. Voraussetzungen Arbeitsvisum
2.1 Rechtmäßiger Arbeitsvertrag
2.2 Redlicher Arbeitgeber
2.3 Weitere Voraussetzungen Arbeitsvisum
3. Arbeitsvisum Visum für Fachkräfte
4. Besonderheiten bei der Beantragung eines Fachkraftvisums
4.1 Anerkennung des Abschlusses für akademische Fachkräfte
4.2 Anerkennung Abschluss Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung
4.3 Vorgehen bei nicht anerkannten Abschlüssen
5. Wie geht es nach Erhalt des Visums weiter?
6. FAQ Arbeitsvisumguide
7. Fazit
3. Visum für Fachkräfte (Voraussetzungen)
Neben den aufgezeigten “allgemeinen” Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums müssen auch die sogenannten “besonderen” Voraussetzungen für die Erteilung eines Arbeitsvisums vorliegen (siehe §§ 18 ff. AufenthG) . Während die allgemeinen Voraussetzungen für alle Arten von Arbeitsvisa gelten, sind die besonderen Voraussetzungen je nach Art des beantragten Visums (z.B. Blaue Karte EU oder Visum für IT-Spezialisten) unterschiedlich. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren jeweiligen VISAGUARD-Guides (siehe z.B. VISAGUARD-Guide zur Beantragung einer Blauen Karte EU).
Aus rechtlicher Perspektive gibt es sicherlich um die 100 verschiedene Aufenthaltsgründe für ein Arbeitsvisum (z.B. siehe hierzu nur Auflistung der Aufenthaltszwecke in BeckOK AuslR/Maor, 42. Ed. 1.7.2024, AufenthG). In der Praxis relevant sind aber hauptsächlich die folgenden Aufenthaltszwecke:
Visum für qualifizierte Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG),
Eine vollständige Auflistung aller Aufenthaltszwecke findet sich in der Anlage der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV).
4. Besonderheiten bei der Beantragung eines Fachkraftvisums
Die Beantragung eines Fachkraftvisums erfordert besondere Sorgfalt, insbesondere im Hinblick auf die Anerkennung des Berufs- oder Studienabschlusses. Laut § 18 Abs. 2 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes müssen Fachkräfte nachweisen, dass ihr Abschluss in Deutschland anerkannt ist. Im Folgenden werden die wichtigsten Schritte und Besonderheiten bei der Beantragung eines Fachkraftvisums beschrieben.
1. Wie beantrage ich ein Arbeitsvisum?
1.1 So stellen Sie einen Visumantrag
Ein Arbeitsaufenthaltstitel können Sie bei den deutschen Botschaften (wenn Sie sich noch im Ausland aufhalten) und bei den Ausländerbehörden (wenn Sie bereits in Deutschland sind) beantragen. Die hierfür benötigten Antragsunterlagen lassen sich der Website der Botschaft des jeweiligen Landes entnehmen (siehe z.B. Beantragung einer Blauen Karte EU in Indien; siehe auch Liste aller Botschaftswebsites des Auswärtigen Amts). Das eigentliche Antragsformular ist das VIDEX-Formular für langfristige Aufenthalte (inkl. Erklärung gemäß § 54 AufenthG).
1.2 Aufgaben des Arbeitgebers im Visumverfahren
Zusätzlich zum VIDEX-Formular benötigen Sie die Mitwirkung des Arbeitgebers. Zwar gibt es kein klassisches “Sponsorship-Verfahren” in Deutschland, allerdings treffen den Arbeitgeber bestimmte Pflichten im Visumverfahren. So muss dieser etwa die “Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis” (ggf. mit Zusatzblatt) ausfüllen und unterzeichnen (§ 39 Abs. 4 AufenthG). Dies kann bereits vor Beginn des Visumverfahren geschehen (sogenanntes “Vorabzustimmungsverfahren”).
1.3 Was passiert im Visumtermin?
Sobald alle Dokumente zusammengestellt wurden, müssen Sie einen Termin buchen. Dies können Sie über das offizielle digitale Terminbuchungssystem der Bundesregierung (RK-Visa) tun. Im Visumtermin müssen Sie sämtliche Unterlagen vorlegen, welche die jeweilige Botschaft auf der Website verlangt (meistens in doppelter Ausführung). Im Visumtermin wird der Botschaftsmitarbeiter zunächst Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit überprüfen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, wird er eventuell ein kurzes Gespräch mit Ihnen führen.
Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen!
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1.4 Bearbeitungsdauer des Arbeitsvisums
Nach dem Visumtermin wird die Botschaft den Antrag auf ein Arbeitsvisum bearbeiten. Die Bearbeitungsgeschwindigkeit unterscheidet sich sehr stark je nach Botschaft und kann zwischen wenigen Tagen oder Wochen (z.B. in Manila) und mehreren Monaten oder sogar Jahren variieren (z.B. in Teheran). Generell lässt sich sagen, dass die Bearbeitungszeit steigt, je besser die Dokumente aufbereitet und sortiert sind (siehe hierzu unseren VISAGUARD-Guide zur Verringerung der Bearbeitungsgeschwindigkeit bei Visaanträgen). Die Unterlagen sollten deshalb schon vor dem Termin überprüft werden.
Grundsätzlich hat die Botschaft drei Monate Zeit, um den Antrag zu bearbeiten (§ 75 VwGO). Nach der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung kann nämlich von einem Rechtsanwalt vor den Verwaltungsgerichten Klage erhoben werden, wenn ein Antrag nach drei Monaten nicht bearbeitet wurde, wenn es keinen Grund für die verzögerte Bearbeitung gibt (sogenannte Untätigkeitsklage, siehe hierzu auch unseren VISAGUARD-Guide zur Untätigkeitsklage bei Einbürgerungen). Dies ist den Botschaften bewusst, weshalb sie Anträge von Rechtsanwälten in der Regel beschleunigt bearbeiten. Meistens kann auf diesem Weg eine schnellere Antragsbearbeitung erreicht werden.
Sobald das Visum bearbeitet und erteilt wurde, können Sie es sich bei Botschaft abholen oder per Express zuschicken lassen. Mit dem erteilten Visum können Sie dann nach Deutschland einreisen, hier eine Wohnung anmelden und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unserem VISAGUARD-Guide zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis.
4.2 Anerkennung des Abschlusses für Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung
Fachkräfte mit einer beruflichen Ausbildung müssen ebenfalls den Nachweis der Anerkennung erbringen. Im Fall einer ausländischen Berufsausbildung erfolgt dies durch die "Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation", die bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragt werden kann. Diese Auskunft bestätigt, ob die berufliche Qualifikation in Heimatstaat anerkannt ist. Auch dieser Nachweis muss bei der Beantragung des Visums eingereicht werden, wenn dies für den jeweiligen Visumtyp erforderlich ist (z.B. bei § 6 BeschV). Für Berufsausbildungen, die in Deutschland erworben wurden, muss bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis kein Gleichwertigkeitsnachweis eingereicht werden.
4.3 Vorgehen bei nicht anerkannten Abschlüssen
Falls der Abschluss in Deutschland nicht anerkannt wird, müssen Fachkräfte einen Gleichwertigkeitsantrag stellen. Im Rahmen dieses Verfahrens wird geprüft, ob eine vollständige oder teilweise Gleichwertigkeit der Qualifikation vorliegt. Wird ein sogenannter Defizitbescheid ausgestellt, der Lücken in der Qualifikation aufzeigt, müssen entsprechende Anpassungsmaßnahmen wie Qualifikationslehrgänge absolviert werden, um die Anerkennung zu erreichen. Das Visum kann dann allerdings schon mit dem Defizitbescheid beantragt werden (allerdings dann als Defizitbescheid-Visum und nicht direkt als Fachkraftvisum). Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unserem VISAGUARD-Artikel zur Beantragung eines Defizitbescheids in der Pflege).
5. Wie geht es nach Erhalt des Visums weiter?
Nachdem Sie Ihr Arbeitsvisum für Deutschland erhalten haben, gibt es einige wichtige Schritte, die Sie beachten sollten, um einen reibungslosen Start in Ihr neues Leben zu gewährleisten. Zunächst ist es essenziell, das ausgestellte Visum genau zu überprüfen. Besonders die Passnummern auf Ihrem Visum sollten mit denen in Ihrem Reisepass übereinstimmen. Fehler in den Angaben könnten bei der Einreise oder späteren Behördenbesuchen zu Problemen führen.
Nach Ihrer Ankunft in Deutschland ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der lokalen Meldebehörde (z.B. im Rathaus) anmelden. Dies regelt § 17 des Bundesmeldegesetzes (BMG). Die Anmeldung Ihrer Wohnung ist Voraussetzung für viele weitere Schritte, wie z.B. die Eröffnung eines Bankkontos, da Sie die Meldebescheinigung für andere Behördenanträge benötigen.
Nach einer bestimmten Zeit und unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen können Fachkräfte eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Diese unbefristete Aufenthaltserlaubnis bietet Ihnen mehr Sicherheit und langfristige Perspektiven in Deutschland (siehe § 9 AufenthG). Zur Beantragung einer Niederlassungserlaubnis haben wir einen eigenen VISAGUARD-Guide geschrieben.
Mit fortschreitender Integration und nach einer bestimmten Aufenthaltsdauer können Sie schließlich auch die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen. Die Einbürgerung ist ein wichtiger Meilenstein, der den Abschluss Ihres Integrationsprozesses symbolisiert und Ihnen alle Bürgerrechte in Deutschland gewährt (siehe § 10 StAG). Zur Beantragung der Einbürgerung haben wir eigene VISAGUARD-Guides geschrieben.
6. FAQ (Arbeitsvisum Guide)
Gelten die Regeln des Erwerbsmigrationsrechts (§ 18 AufenthG) auch für Ausbildungsaufenthalte?
Nein, das Arbeitsmigrationsrecht gilt nur für Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken gemäß dem vierten Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes (§§ 18 ff. AufenthG).
Kann ich meinen Antrag auch bei einer unzuständigen Botschaft oder Ausländerbehörde einreichen?
Nein, grundsätzlich können Sie den Antrag nur bei der Ausländerbehörde oder Botschaft Ihres Wohnsitzes einreichen.
Was kann ich tun, wenn die Botschaft nicht über meinen Antrag entscheidet oder ich keinen Termin bekomme?
Zur Verringerung der Bearbeitungszeit können Sie einen Rechtsanwalt beauftragen.
Muss mein Arbeitgeber mir für die Visumbeantragung ein Einladungsschreiben ausstellen?
Nein, der Arbeitgeber muss allerdings die sog. "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" ausfüllen und unterschreiben.
Kann mein Arbeitgeber mein Visum sponsern?
Nein, das deutsche Recht kennt kein Sponsorsystem wie die USA.
Benötige ich zur Visumbeantragung eine Wohnung in Deutschland?
Nein, Sie müssen zwar im Visumantrag eine Adresse angeben, das kann allerdings auch ein Hotel sein.
7. Fazit
Das Verfahren zur Erteilung eines Arbeitsvisums läuft wie folgt ab: Das Verfahren beginnt mit der Beantragung bei der zuständigen deutschen Botschaft, wobei der Arbeitgeber aktiv mitwirken muss – insbesondere durch die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Der Arbeitsvertrag muss mit einem in Deutschland ansässigen Unternehmen abgeschlossen sein und den arbeitsrechtlichen Standards entsprechen (z. B. Gehalt, Arbeitszeit, Urlaub). Das Visum kann auf Grundlage eines konkreten Arbeitsplatzangebots beantragt werden. Nach Einreise folgt die Anmeldung des Wohnsitzes (§ 17 BMG) und die Umwandlung in eine Aufenthaltserlaubnis. Fachkräfte mit anerkanntem Abschluss können perspektivisch eine Niederlassungserlaubnis oder die Einbürgerung beantragen. Die sorgfältige Vorbereitung der Unterlagen sowie die Prüfung durch einen Anwalt für Migrationsrecht sind essenziell, um Ablehnungen oder Verzögerungen zu vermeiden.
2. Voraussetzungen Arbeitsvisum
2.1 Rechtmäßiger Arbeitsvertrag mit deutschem Unternehmen
Die wichtigste Voraussetzung für die Beantragung eines Arbeitsvisums ist ein Arbeitsvertrag, der die Voraussetzungen für eine Arbeitserlaubnis erfüllt. Der Vertrag erfüllt die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen, wenn der Vertrag hinsichtlich des Gehalts, der Arbeitszeiten und des Urlaubs rechtmäßig ist. Der Arbeitsvertrag muss mit einem deutschen Unternehmen geschlossen werden oder das Unternehmen muss eine deutsche Niederlassung haben (sog. “inländisches Beschäftigungsverhältnis”, § 39 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG). Dies kann im Handelsregister überprüft werden. Bei ausländischen Arbeitgebern kommt sonst nur eine Anstellung über einen “Employer of Record” (Payroll-Anbieter) in Betracht.
Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung muss der Arbeitsvertrag allerdings noch nicht abgeschlossen sein. Das Gesetz lässt insoweit auch ein “konkretes Arbeitsplatzangebot” ausreichen (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Der Arbeitsvertrag muss also noch nicht zwingend unterschrieben sein, wenn ein entsprechender Arbeitgeberbrief vorgelegt wird.
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Quellenverzeichnis (Paywall)
[1] Offer/Mävers, 2. Auflage 2022, AufenthG § 18
2.2 Überprüfung des Arbeitgebers
Die Arbeitserlaubnis wird von der Bundesagentur für Arbeit mittels der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis geprüft und erteilt. Im Rahmen der Prüfung findet nicht nur eine Prüfung des Arbeitsvertrages statt, sondern auch eine Überprüfung des Arbeitgebers (vgl. § 40 Abs. 3 AufenthG). So untersucht die Bundesagentur für Arbeit beispielsweise, ob der Arbeitgeber negative Einträge im “Gewerbezentralregister” hat. Im Gewerbezentralregister wird beispielsweise eingetragen, ob der Arbeitgeber in der Vergangenheit wegen sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Verstößen verurteilt wurde. In diesen Fällen kann die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung verweigern. Ein Visum wird dann nicht erteilt.
Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann während des Visumverfahrens beantragt werden oder auch schon vorher (sog. Vorabzustimmungsverfahren). Das Vorabzustimmungsverfahren bietet sich insbesondere an, wenn noch nicht sicher ist, ob die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen wird. Auf diese Weise muss nicht erst der gesamte Visumsprozess durchlaufen werden, um zu prüfen, ob die Bundesagentur für Arbeit zustimmen würde. Eine Vorabzustimmung kann in vielen Fällen auch zur Beschleunigung des Visumverfahrens genutzt werden (siehe hierzu unseren VISAGUARD-Guide zur Beschleunigung von Visumanträgen).
2.3 Weitere Voraussetzungen Arbeitsvisum
Das Aufenthaltsrecht kennt eine Reihe von weiteren Voraussetzungen für ein Arbeitsvisum. Das sind insbesondere die Folgenden:
ausreichendes Gehalt (siehe Mindestgehalt ausländische Fachkräfte)
Berufsausübungserlaubnis bei reglementierten Berufen (siehe Guide zur Berufsausübungserlaubnis)
angemessene Altersvorsorge (siehe Guide zur Altersvorsorge)
keine Ablehnungsgründe (siehe Artikel zu Ablehnungsgründen gemäß § 19f AufenthG)
4.1 Anerkennung des Abschlusses für akademische Fachkräfte
Die Anerkennung für akademische Fachkräfte kann über die sogenannte ANABIN-Datenbank überprüft werden. ANABIN (Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise) bietet eine umfassende Datenbank, die Hochschulen und Studiengänge nach ihrer Anerkennung in Deutschland bewertet. Der entsprechende Nachweis aus ANABIN muss bei der Beantragung des Visums bei der zuständigen deutschen Botschaft vorgelegt werden. Wichtig ist dabei, dass sowohl die Ausbildungsinstitution (z.B. die Universität) als auch der Ausbildungsgang (z.B. der Studiengang) als "gleichwertig" oder "vergleichbar" eingestuft werden. Entgegen eines weit verbreiteten Missverstänndnisses muss aber die Kombination aus Hochschule und Abschluss nicht anerkannt sein. Es reicht also aus, wenn Ihr Abschluss bei einer anderen Universität in dem Land erworben wurde, solange beide Univsitäten anerkannt sind. Ein direkter Zugriff auf die ANABIN-Datenbank ist über diesen Link zu ANABIN möglich.
Sollte Ihr akademischer Abschluss nicht in der ANABIN-Datenbank eingetragen sein, müssen Sie vor dem (oder parallel zum) Visumverfahren eine sogenannte "Zeugnisbewertung" bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) durchführen. Welche Unterlagen für die Zeugnisbewertung eingereicht werden müssen unterscheidet sich immer danach in welchem Land der Abschluss erworben wurde. Die ZAB stellt für jedes Land die entsprechenden Dokumentenlisten zur Verfügung (siehe online Vorab-Check der ZAB). Im Zweifel kann Sie hierzu ein Rechtsanwalt für Visumsrecht beraten.
