
Nachhaltige Integration
Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Die nachhaltige Integration erfordert u.a. einen mindestens sechsjährigen Aufenthalt in Deutschland.
Zugehörige Rechtsquelle: § 25b Abs. 1 AufenthG
Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Völkerrecht und humanitäre Verpflichtungen
Nachweisgesetz (NachwG)
Das Nachweisgesetz (NachwG) regelt, dass der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen hat (siehe § 2 Abs. 1 NachwG). Durch diese Aufklärung über die bestehenden Rechte sollen Arbeitnehmer geschützt werden.
Zugehörige Rechtsquelle: NachwG
Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Arbeitsverträge für Ausländer
Nahestehende Person
Einer nahestehenden Person eines Unionsbürgers, die selbst nicht als Unionsbürger und nicht freizügigkeitsberechtigt ist, kann auf Antrag das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet verliehen werden, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt (siehe § 3a FreizügG/EU). Der Begriff der „nahestehenden Person“ ist deutlich weiter als der Begriff des Familienangehörigen.
Zugehörige Rechtsquelle: § 3a FreizügG/EU
Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Guide EU-Freizügigkeit
Nationales Visum
Das nationale Visum (auch „D-Visum“) ist das Einreisevisum für einen langfristigen Aufenthalt zu einem bestimmten Zweck. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften (siehe § 6 Abs. 3 AufenthG).
Zugehörige Rechtsquelle: AufenthG
Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Guide Visum beantragen
Nebenbestimmung
Nebenbestimmungen sind Zusätze zu einem Aufenthaltstitel (oder anderen behördlichen Maßnahmen), die den Regelungsinhalt des Aufenthaltstitel erweitern oder beschränken (siehe § 36 VwVfG). Im Fachkräfteeinwanderungsrecht ist etwa die Arbeitgeberbindung eine typische Nebenbestimmung.
Zugehörige Rechtsquelle: § 36 VwVfG
Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Nebenbestimmungen im Aufenthaltsrecht
Nicht vorübergehender Grund
Ein Aufenthaltstitel erlischt bei der Ausreise aus einem nicht vorübergehenden Grund. Der nicht vorübergehende Grund i.S.d. § 51 AufenthG ist nicht abschließend gesetzlich definiert. Vielmehr stellt die Rechtsprechung auf die Gesamtumstände des Einzelfalles ab, die nicht allein den inneren Willen des Ausländers umfassen, sondern überwiegend auf die objektiven Umstände abstellen. Hierzu zählen z.B. die Dauer und der Zweck des Auslandsaufenthalts, die Bindungen an die Heimat oder an Deutschland. Je länger die Abwesenheit dauert, desto eher dürfte es sich nicht um eine vorübergehende Ausreise handeln. Anzeichen für eine auf Dauer angelegte Ausreise sind Aufgabe von Wohnung und Arbeitsplatz, polizeiliche Abmeldung, Mitnahme von Hausrat, die Pflege eines dauernd pflegebedürftigen Angehörigen oder die Flucht vor Strafverfolgung (siehe BVerwG, Beschluss vom 30.12.1988, 1 B 135.88).
Zugehörige Rechtsquelle: § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG
Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Erlöschen von Aufenthaltstiteln
Nichtbeschäftigungsfiktion
Das Gesetz sieht eine Reihe von kurzfristigen Tätigkeiten nicht als „Beschäftigung“ im ausländerrechtlichen Sinne an, so dass für sie keine Arbeitserlaubnis bzw. kein Aufenthaltstitel notwendig sind. Nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten etwa die Tätigkeiten von CEO’s und Geschäftsreisen.
Zugehörige Rechtsquelle: § 30 BeschV
Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Fiktion der Nichtbeschäftigung
Niederlassung
Nach dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist eine Niederlassung die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise (siehe EuGH Rs. C-55/94 – Gebhard, Slg. 1995, I-4165).
Zugehörige Rechtsquelle: Art. 49 AEUV
Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: EU-Freizügigkeit
Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel der die unbeschränkte Erwerbstätigkeit in Deutschland ermöglicht (siehe § 9 AufenthG). Die Niederlassungserlaubnis benötigt in der Regel einen gesicherten Lebensunterhalt und eine Voraufenthaltszeit von mindestens 5 Jahren. In bestimmten Fällen (z.B. für Fachkräfte und Inhaber einer Blauen Karte EU) kann die erforderliche Zeit auf bis zu 21 Monate verkürzt werden (siehe § 18c AufenthG).
Zugehörige Rechtsquelle: unter anderem § 9 AufenthG
Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Niederlassungserlaubnis (Übersicht)
Niederlassungsfreiheit
Die Niederlassungsfreiheit ist Teil der Freizügigkeit und steht den Angehörigen der Mitgliedsstaaten zu. Sie ermöglicht europäischen Unternehmern die Eröffnung von Niederlassungen in europäischen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken.
Zugehörige Rechtsquelle: Art. 49 AEUV
Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Guide EU-Freizügigkeit
Non-Refoulement
Nach dem Grundsatz Non-Refoulement (Verbot der Ausweisung und Zurückweisung) dürfen die GFK-Mitgliedstaaten keinen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.
Zugehörige Rechtsquelle: Art. 33 GFK
Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Völkerrecht und humanitäre Verpflichtungen
Normenhierarchie
Die Normenhierarchie oder Normenpyramide beschreibt in der Rechtswissenschaft das Über- und Unterordnungsverhältnis der Rechtsnormen. Im direkt anwendbaren Aufenthaltsrecht stehen an der Spitze der Normenhierarchie meist europäische Verordnungen und auf unterster Ebene die nationalen Verordnungen (siehe z.B. Beschäftigungsverordnung (BeschV)).
Zugehörige Rechtsquelle: Grundgesetz (GG)
Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Gesetze im Ausländerrecht
Notreiseausweis
Zur Vermeidung einer unbilligen Härte, oder soweit ein besonderes öffentliches Interesse besteht, darf einem Ausländer ein Notreiseausweis ausgestellt werden, wenn der Ausländer seine Identität glaubhaft machen kann und er entweder Unionsbürger oder Staatsangehöriger eines EWR-Staats ist oder er aus sonstigen Gründen zum Aufenthalt im Bundesgebiet, in der EU, im EWR oder in der Schweiz berechtigt ist.
Zugehörige Rechtsquelle: § 13 AufenthV
Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Passpflicht für Ausländer
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