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R

VISAGUARD-Glossar: Buchstabe R

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Räumliche Beschränkung

Gemäß einer sog. räumlichen Beschränkung ist der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt.

Zugehörige Rechtsquelle: § 61 Abs. 1 AufenthG

Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Völkerrecht und humanitäre Verpflichtungen

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) umfasst das gesamte Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Zugehörige Rechtsquelle: § 1 Abs. 1 AufenthG

Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Zuständigkeit der Ausländerbehörde

Räumlichkeit der Mission (WÜD)

"Räumlichkeiten der Mission" bezeichnet im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Gebäude oder Gebäudeteile und das dazugehörige Gelände, die für die Zwecke der Mission verwendet werden, einschließlich der Residenz des Missionschefs.

Zugehörige Rechtsquelle: Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) vom 24. April 1963

Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Diplomaten und internationale Organisationen

Recht auf Wiederkehr

Beim Recht auf Wiederkehr handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Anspruch kann aufgrund eines langjährigen, rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet als Minderjähriger bzw. Minderjährige bestehen (siehe § 37 AufenthG).

Zugehörige Rechtsquelle: § 37 AufenthG

Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben

Rechtsbehelf (Aufenthaltsrecht)

Ein Rechtsbehelf ist ein in einem Verfahren zugelassene rechtliche Maßnahme, mit dem eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann, damit diese aufgehoben oder abgeändert wird. Rechtsbehelfe sind z.B. die Klage vor dem Verwaltungsgericht oder der Widerspruch gegen eine Entscheidung der Ausländerbehörde. Der Rechtsbehelf ist der Oberbegriff zum Rechtsmittel.

Zugehörige Rechtsquelle: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Gerichtsverfahren Visum

Rechtsmittel (Aufenthaltsrecht)

Ein Rechtsmittel ist ein Rechtsbehelf, mit dem erreicht werden soll, dass ein höheres Gericht die angegriffene Entscheidung nachprüft (Devolutiveffekt). Rechtsmittel haben Suspensiveffekt, was bedeutet, dass die formelle Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung gehemmt wird, bis das höhere Gericht über das Rechtsmittel entschieden hat.

Zugehörige Rechtsquelle: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Gerichtsverfahren Visum

Referenzberuf

Referenzberufe sind v.a. deutsche Berufe, mit denen eine ausländische Tätigkeit oder Ausbildung verglichen wird. Referenzberufe spielen beispielsweise bei der Einordnung einer ausländischen Ausbildung oder bei der Bewertung des ortsüblichen Entgelts eine Rolle.

Zugehörige Rechtsquelle: § 39 AufenthG

Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Arbeitserlaubnis beantragen

Reglementierter Beruf

Bei reglementierten Berufen handelt es sich um Berufe, bei denen die Berufsausübung in Deutschland an eine staatliche Erlaubnis gebunden ist. Reglementierte Berufe sind beispielsweise Medizin- und Rechtsberufe. Für die Berufsausübungserlaubnis ist in der Regel eine staatliche Anerkennung der Qualifikation notwendig (siehe §§ 4 ff. BQFG).

Zugehörige Rechtsquelle: § 18 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG

Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Reglementierte Berufe

Reiseausweis für Ausländer

Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

Zugehörige Rechtsquelle: § 5 AufenthV

Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Passpflicht und Identitätsklärung

Relocation

Relocation bezeichnet verschiedene Services im Bereich der Migration. Neben dem Visumsantrag werden auch Dienstleistungen wie die Vermittlung von Wohnungen, Kita-Plätzen und Versicherungen an Expats als Relocationservice verstanden. Relocationunternehmen, die Rechtsberatung im Migrationsrecht (z.B. zu Visaanträgen) durchführen, verstoßen in vielen Fällen gegen das deutsche Rechtsdienstleistungsgesetz (siehe § 3 RDG).

Zugehörige Rechtsquelle: Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Relocation

Remonstration

Die Remonstration ist (ähnlich wie der Widerspruch) ein Rechtsbehelf, mit dem die Ablehnung eines Visums bei einer Botschaft oder einem Konsulat angefochten werden kann. Die Remonstration ist gesetzlich nicht geregelt und nur möglich, wenn der Ablehnungsbescheid die Möglichkeit der Remonstration ausdrücklich in der Rechtsbehelfsbelehrung aufführt. Die Remonstration sperrt eine Klage nicht, sodass auch während des Remonstrationsverfahrens noch Klage erhoben werden kann (wenn die Frist nicht abgelaufen ist; § 42 VwGO). Die Remonstration wurde in Deutschland zum 01.07.2025 abgeschafft.

Zugehörige Rechtsquelle: § 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO

Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Gerichtsverfahren Visum

Rentenversicherungsbeiträge

Rentenversicherungsbeiträge sind monatliche Zahlungen, die Arbeitnehmer an Rentenversicherungen leisten. Hierdurch wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Rentenanspruch erworben. Im Aufenthaltsrecht sind Rentenversicherungsbeiträge v.a. im Hinblick auf die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis relevant (siehe § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AufenthG).

Zugehörige Rechtsquelle: SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung)

Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Rentenversicherungsverlauf Niederlassungserlaubnis

Rentenversicherungsverlauf

Der Rentenversicherungsverlauf bestätigt die von Arbeitnehmern bisher geleisteten Zahlungen an die Rentenversicherung. Der Rentenversicherungsverlauf ist notwendig, um eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AufenthG). Der Rentenversicherungsverlauf kann auf der Website der Deutschen Rentenversicherung angefordert werden (siehe Online-Dienste der Deutschen Rentenversicherung).

Zugehörige Rechtsquelle: SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung)

Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Rentenversicherungsverlauf Niederlassungserlaubnis

Resettlement

Resettlement bezeichnet die Neuansiedlung von ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) (siehe § 23 Abs. 4 AufenthG).

Zugehörige Rechtsquelle: § 23 Abs. 4 AufenthG

Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Völkerrecht und humanitäre Verpflichtungen

Residenzpflicht

Residenzpflicht: Die Residenzpflicht (auch „räumliche Beschränkung“) ist eine Nebenbestimmung, die den Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes beschränkt (siehe § 61 AufenthG). Auch das Asylrecht kennt eine eigene Residenzpflicht für Asylbewerber (siehe § 56 AsylG).

Zugehörige Rechtsquelle: § 61 AufenthG, § 56 AsylG

Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Völkerrecht und humanitäre Verpflichtungen

RK-Visa/ RK-Termin

Das RK-Visa bzw. RK-Termin-System ist eine Online-Plattform des Auswärtigen Amts, bei der Botschaftstermine für Visumsanträge gebucht werden können (siehe Botschaftsliste im RK-Visa).

Zugehörige Rechtsquelle: Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Visumtermin und Visuminterview

Rückbeförderungspflicht

Wird ein Ausländer zurückgewiesen, so hat ihn der Beförderungsunternehmer, der ihn an die Grenze befördert hat, unverzüglich außer Landes zu bringen (sog. Rückbeförderungspflicht, siehe § 64 Abs. 1 AufenthG). Die Rückbeförderungspflicht sieht also eine strenge Haftung (insbesondere für Luftfahrtunternehmen) vor, wenn ein Ausländer ohne gültige Papiere reist.

Zugehörige Rechtsquelle: § 64 Abs. 1 AufenthG

Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Völkerrecht und humanitäre Verpflichtungen

Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG)

Die Rückführungsrichtlinie regelt gemeinsame Normen und Verfahren in den EU-Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger.

Zugehörige Rechtsquelle: Art. 1 ff. EU-RL 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008

Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Völkerrecht und humanitäre Verpflichtungen


Rückkehrbereitschaft/ Rückkehrwille

In vielen Ländern verlangen die Botschaften für die Beantragung eines Schengen-Visas, dass der Antragsteller nachweist, dass er auch wieder aus Deutschland ausreisen wird (sog. Rückkehrwille/Rückkehrbereitschaft). Zum Nachweis genügt häufig ein Rückflugticket. In machen Regionen (z.B. Pakistan, Bangladesch, Iran, Indien und Afrika) verlangen die Botschaften allerdings auch weitere Nachweise (siehe hierzu etwa VG Berlin, Urteil vom 26.10.2012 - 22 K 30.12).

Zugehörige Rechtsquelle: § 6 AufenthG

Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Rückkehrwille

Rücknahme (Aufenthaltsrecht)

Die Rücknahme ist die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, in der Regel rückwirkend (ex tunc) (siehe § 48 VwVfG). Die Rücknahme kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Aufenthaltstitel durch Täuschung (z.B. vorsätzliche Falschangaben) erlangt wurde.

Zugehörige Rechtsquelle: § 48 VwVfG

Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Erlöschen des Aufenthaltstitels

Rücknahme (Staatsangehörigkeit)

Eine rechtswidrige Einbürgerung kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist (siehe § 35 StAG). Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit und darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen (§ 35 Abs. 3, Abs. 4 StAG).

Zugehörige Rechtsquelle: § 35 StAG

Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Staatsangehörigkeitsrecht


Rücknahmeabkommen

Staaten schließen Rücknahmeabkommen, um die Rückführung von vollziehbar ausreisepflichtigen Personen zu ermöglichen. Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat eine Liste aller Rücknahmeabkommen Deutschlands veröffentlicht.

Zugehörige Rechtsquelle: Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Völkerrecht und humanitäre Verpflichtungen


Ruhen des Verfahrens

Von einem ruhenden Gerichtsverfahren spricht man, wenn beide Parteien das Ruhen beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen das Ruhen zweckmäßig ist (siehe § 251 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Das Ruhen des Verfahrens sollte nicht mit der Aussetzung des Verfahrens verwechselt werden (§ 94 VwGO).

Zugehörige Rechtsquelle: § 251 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO

Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Gerichtsverfahren Visumsrecht Deutschland

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