Aktualisierung der BA Hinweise für Employer of Record (EOR) bei virtueller Verleihung im Ausland
- Isabelle Manoli

- 14. Dez. 2025
- 2 Min. Lesezeit

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2025 hat die Bundesagentur für Arbeit ihre fachlichen Weisungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erneut geändert – mit erheblichen Folgen für Unternehmen, die internationale Fachkräfte einsetzen. Die BA nimmt ihre erst 2024 eingeführte weite Auslegung der Erlaubnispflicht zurück und sieht nun keine Anwendung des AÜG mehr, wenn die überlassene Fachkraft ausschließlich remote aus dem Ausland arbeitet. Damit schafft die Behörde neue Rechtssicherheit für Unternehmen, die hochqualifizierte Fachkräfte international rekrutieren, ohne sie sofort physisch nach Deutschland zu versetzen.
Phase der Unsicherheit: BA-Weisungen 2024
Im Oktober 2024 interpretierte die Bundesagentur für Arbeit diese Thematik noch anders. Entscheidend sei nach der alten Regelung nicht, ob der Arbeitnehmer physisch in Deutschland arbeite, sondern ob ein „virtueller Inlandsbezug“ bestehe. Dieser Inlandsbezug werde bereits dann bejaht, wenn die remote arbeitende Fachkraft für ein deutsches Unternehmen tätig werde, auch wenn sie das Bundesgebiet nie betrete. Diese Auslegung hatte zur Folge, dass praktisch jedes Employer-of-Record-Modell für deutsche Auftraggeber als erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung galt – und damit in vielen Fällen unzulässig, da ausländische Unternehmen regelmäßig keine deutsche AÜG-Erlaubnis besitzen. Einige Unternehmen stellten EoR-Projekte vollständig ein, um kein Risiko einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung einzugehen.
Kehrtwende 2025: Keine Erlaubnispflicht ohne physische Tätigkeit in Deutschland
Mit den neuen Weisungen zum 1. Oktober 2025 korrigiert die BA ihre Position vollständig. Nun gilt wieder: Kein Inlandsbezug – und damit keine AÜG-Erlaubnispflicht – besteht, wenn die Fachkraft ausschließlich remote aus dem Ausland arbeitet und nicht zu Arbeitszwecken nach Deutschland reist. Die fachliche Weisung benennt dies klar: Ein Arbeitnehmer, der ausschließlich online aus dem Ausland für ein deutsches Unternehmen tätig wird, unterliegt mangels ausreichenden Inlandsbezugs nicht dem Erlaubnisvorbehalt des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG. Für die Praxis der Einwanderungs- und Fachkräfteverfahren bedeutet dies: Employer-of-Record-Modelle sind wieder rechtssicher nutzbar, wenn die Fachkraft keine Einsätze in Deutschland hat. Unternehmen können ihre internationalen Rekrutierungsprozesse wieder flexibler gestalten, ohne das Risiko einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung. Die neue BA-Position bedeutet allerdings keine komplette Risikofreiheit. Schon kurzfristige Geschäftsreisen, Schulungen oder Meetings der Fachkraft in Deutschland können einen relevanten Inlandsbezug begründen. Damit wäre das Modell plötzlich erlaubnispflichtig – und bei fehlender Erlaubnis rechtswidrig.
Fazit: Klare Vorteile für Unternehmen – und ein wichtiges Signal für die Fachkräfteeinwanderung
Die neuen fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum AÜG bringen dringend benötigte Klarheit für Unternehmen, die Fachkräfte aus Drittstaaten beschäftigen und rekrutieren. Das EOR-Modell gewinnt damit wieder an Bedeutung. Unternehmen erhalten damit ein rechtlich handhabbares Instrument, um internationale Talente zu binden, Wartezeiten zu überbrücken und flexibel zu planen – solange jede Form von Präsenz in Deutschland konsequent ausgeschlossen wird. Für die Praxis der Fachkräfteeinwanderung ist dies ein wichtiger Schritt: Die Realität globaler Remote-Arbeit wird endlich anerkannt, und Verfahren der Erwerbsmigration können dadurch effizienter gestaltet werden.



