Anerkennungspartnerschaft: Dauer der Erteilung (§ 16d)
- VISAGUARD Sekretariat

- 10. Sept.
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Der Aufenthaltstitel nach § 16d Absatz 3 AufenthG – die sogenannte Anerkennungspartnerschaft – bietet qualifizierten Drittstaatsangehörigen die Möglichkeit, berufliche Anerkennung und Qualifizierung in Deutschland zu betreiben, während sie zugleich beschäftigt sind. Doch wie lange kann dieser Aufenthaltstitel erteilt und verlängert werden? Welche Voraussetzungen müssen für eine Verlängerung vorliegen? Dieser Beitrag gibt einen systematischen Überblick über die Dauer und Entwicklungsmöglichkeiten bei der Anerkennungspartnerschaft.
Ersterteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels
Die Anerkennungspartnerschaft wird bei der erstmaligen Erteilung für die Dauer der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) ausgestellt – jedoch höchstens für zwölf Monate. Eine Verlängerung ist möglich, wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Diese Verlängerung kann dann – unter erneuter Zustimmung der BA – für eine Dauer von bis zu drei Jahren erfolgen (§ 16d Abs. 3 S. 5 AufenthG). Entscheidend ist dabei der Nachweis, dass die betreffende Fachkraft das Anerkennungsverfahren aktiv betreibt. Hierzu können verschiedene Nachweise dienen: ein formeller Antrag bei der zuständigen Anerkennungsstelle, ein erster Bescheid, die Teilnahmebescheinigung an einer Qualifizierungsmaßnahme oder – im Fall rein innerbetrieblicher Qualifikation – eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Die Verlängerung ist nicht automatisch; vielmehr wird bei jedem Antrag geprüft, ob das Verfahren tatsächlich voranschreitet.
Dauer des Anerkennungsverfahrens und Auswirkungen auf den Aufenthalt
Das Verfahren zur Anerkennung umfasst die vollständige Bearbeitungszeit von der Antragstellung bis zur Erteilung eines abschließenden Bescheids durch die Anerkennungsstelle. In reglementierten Berufen kann dies auch die Ausstellung einer Berufserlaubnis sein. Eingeschlossen sind auch notwendige Qualifizierungsmaßnahmen und anschließende Prüfungen. Liegt ein abschließender Bescheid vor – auch wenn dieser negativ ausfällt –, endet damit das Verfahren im Sinne des § 16d Abs. 3. Ist also keine Anerkennung möglich, entfällt die Grundlage für den Aufenthaltstitel. Die betroffene Person kann aber in einen anderen Aufenthaltstitel wechseln, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Hier kommen insbesondere Aufenthalte nach § 19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV (Erfahrungsvisum) in Betracht. Auch eine neue Anerkennungspartnerschaft kann unter Beachtung der maximalen Gesamtdauer von drei Jahren eingegangen werden.
Bestandsschutz und Wechsel in andere Aufenthaltstitel
Für Personen, die bereits vor dem 1. März 2024 einen Aufenthaltstitel nach § 16d Abs. 3 alter Fassung erhalten haben, gilt eine Übergangsregelung. Wenn innerhalb der zweijährigen Erteilungsdauer die angestrebte Anerkennung scheitert, ist – bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen – ein Wechsel innerhalb der Systematik des § 16d AufenthG möglich. Auch hier ist die jeweilige Höchstdauer von drei Jahren zu beachten.
Fazit
Die Anerkennungspartnerschaft bietet eine sinnvolle Brücke zwischen Beschäftigung und Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und wird grundsätzlich (abhängig von der Zustimmung der BA) für 12 Monate erteilt (bei der Ersterteilung). Allerdings ist die Aufenthaltserlaubnis streng an Fortschritte im Anerkennungsverfahren und an die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gebunden. Eine vorausschauende Planung – insbesondere im Hinblick auf Sprachkenntnisse, Arbeitgeberwahl und alternative Aufenthaltstitel – ist unerlässlich. Die Höchstdauer von drei Jahren setzt dem Prozess dabei eine klare zeitliche Grenze. Wer diese Rahmenbedingungen kennt und beachtet, hat gute Chancen auf eine erfolgreiche Anerkennung und Integration in den deutschen Arbeitsmarkt.



