Anforderungen an die Krankenversicherung beim Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin
- VISAGUARD Sekretariat

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Das Landesamt für Einwanderung in Berlin hat bestimmte Vorgaben für die Krankenversicherung, welche notwendig ist, um einen Aufenthaltstitel von der Berliner Ausländerbehörde zu erhalten (offizielles “Merkblatt zum erforderlichen Krankenversicherungsschutz für die Erteilung / die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen”) wird von vielen Menschen angefragt weshalb wir es hier in Reintextform veröffentlichen. Der Wortlaut des Merkblatts ist wie folgt:
“Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sieht in § 4 Abs. 1 S. 2 folgende Aufenthaltstitel vor:
Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, Blaue Karte EU, ICT-Karte und Mobiler-ICT-Karte. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel die Sicherung des Lebensunterhalts voraus. Bestandteil der Sicherung des Lebensunterhaltes ist nach § 2 Abs. 3 AufenthG auch das Bestehen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes.
Personen, die i.S.d. § 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V pflichtversichert, i.S.d. § 9 SGB V freiwillig versichert oder als Familienangehörige i.S.d. § 10 SGB V mitversichert sind, weisen damit einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz nach. Sie müssen nur ihre entsprechende Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung belegen.
Im Übrigen ist bei allen nicht in einer deutschen gesetzlichen Versicherung Versicherten immer auch zu prüfen, ob die Versicherung einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz gewährleistet. Ausreichend ist der Krankenversicherungsschutz durch eine solche Krankenversicherung dann, wenn dieser nach Art und Umfang dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, d.h., er darf insbesondere keine Leistungsausschlüsse in größerem Umfang vorsehen, dem Versicherten im Krankheitsfall grundsätzlich keinen höheren Selbstbehalt als 300 Euro im Jahr abverlangen, keine Begrenzung der zu erstattenden Kosten im Krankheitsfall sowie keine Ablauf- oder Erlöschensklausel hinsichtlich eines bestimmten Lebensalters, der Aufgabe einer Tätigkeit, des Wechsels des Aufenthaltszwecks oder des Verlustes eines legalen Aufenthaltsstatus enthalten. Ein höherer Selbstbehalt im Rahmen des § 152 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) kann nach einer Einzelfallprüfung zugelassen werden. Ein solcher Versicherungsschutz kann ggf. auch durch einen Versicherer mit Sitz im Ausland gewährleistet werden.
Von einem ausreichenden Versicherungsschutz ist immer auszugehen, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es auf der Grundlage des jeweiligen Versicherungsvertrages die gesetzlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Krankenversicherung gem. § 257 Abs. 2a SGB V erfüllt, und die Krankenversicherung dies bescheinigt. Eine Bestätigung der Bundesanstalt wird nicht gegeben, wenn der Versicherungsschutz befristet ist und sich auch nicht automatisch verlängert und wenn keine Überschüsse zur Bildung von Altersrückstellungen gebildet werden, d.h. die Krankenversicherung das Produkt nicht nach Art einer Lebensversicherung kalkuliert hat.
Im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 AufenthG haben die Antragstellenden den schriftlichen Nachweis des Krankenversicherungsunternehmens vorzulegen, dass es auf der Grundlage des bestehenden Versicherungsvertrages die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 257 Abs. 2 a SGB V erfüllt.
Zusätzlich ist bei Verlängerungen von Aufenthaltserlaubnissen von allen nicht gesetzlich versicherten Personen eine Bescheinigung der Krankenversicherung vorzulegen, dass der Versicherungsschutz durchgehend bestanden hat und nicht zwischenzeitlich gekündigt wurde. Dieser Nachweis ist erforderlich, um zu vermeiden, dass die Krankenversicherung aus Gründen der Kostenersparnis gekündigt und nur anlässlich der Verlängerung des Aufenthaltstitels wieder aufgenommen wird und in der Zwischenzeit kein Krankenversicherungsschutz besteht.
Kann ein durchgehendes Bestehen des Krankenversicherungsschutzes nicht nachgewiesen werden, rechtfertigt sich die Vermutung, dass der Lebensunterhalt in dieser Hinsicht nicht hinreichend sichergestellt ist und ein Versagungsgrund erfüllt ist. Die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels kann dann abgelehnt werden.”
Sollten Sie zum Thema Krankenversicherung beim Landesamt für Einwanderung fragen haben, beraten Sie unsere Rechtsanwälte gern.



