Angeblich Budgetprobleme: Landesamt für Einwanderung gibt weniger Plastikkarten (eAT) aus
- VISAGUARD Sekretariat

- vor 5 Stunden
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Stellen Sie sich vor, Sie haben monatelang auf Ihren Termin beim Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin gewartet, die Gebühren gezahlt und alle Dokumente eingereicht. Sie erwarten das hochmoderne, biometrische Dokument im Scheckkartenformat (elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)), das Ihnen den Alltag in Deutschland erleichtern soll. Doch statt der gewohnten Plastikkarte schlägt der Beamte Ihren Reisepass auf und klebt ein klassisches Visum-Etikett ein. Was klingt wie ein bürokratischer Rückschritt in die 90er Jahre, ist in der Hauptstadt derzeit gelebte Realität. In den Straßen Berlins und in den Personalabteilungen großer Unternehmen sorgt diese Nachricht für Verunsicherung: Warum gibt es keine elektronischen Aufenthaltstitel mehr? Ist dieses Dokument überhaupt rechtssicher? Wir werfen als Kanzlei einen Blick hinter die Kulissen der Berliner Verwaltung und beleuchten die rechtliche Schieflage dieser Praxis.
Die gesetzliche Pflicht zur Karte nach § 78 AufenthG
Aus rein juristischer Sicht ist die aktuelle Handhabung in Berlin mehr als fragwürdig. Werfen wir einen Blick in das Gesetz: Gemäß § 78 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) werden Aufenthaltstitel grundsätzlich als eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Der Gesetzgeber hat hier ganz bewusst die Form der Plastikkarte (eAT) als Standard festgeschrieben, um die Fälschungssicherheit zu erhöhen und eine unionsweite Vereinheitlichung zu gewährleisten. Es handelt sich hierbei nicht um eine bloße Empfehlung oder eine Ermessensentscheidung der Behörde, sondern um eine gesetzliche Verpflichtung. Ein politischer Spielraum, nach Belieben auf Klebeetiketten auszuweichen, ist im Gesetz für den regulären Dauerbetrieb schlichtweg nicht vorgesehen. Dennoch weicht die Praxis in Berlin derzeit massiv von diesen Vorgaben ab, was uns als Rechtsanwälte vor die Aufgabe stellt, die Mandanten über die Tragweite dieser Abweichung aufzuklären.
Budgetfragen und logistische Rätsel in der Verwaltung
Hinter vorgehaltener Hand werden oft Budgetprobleme als Grund für den Verzicht auf die Plastikkarten genannt. Diese Begründung ist für uns als Rechtsexperten jedoch kaum nachvollziehbar. Die Kosten für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels werden durch die von den Antragstellern zu entrichtenden Gebühren gedeckt. Wer einen Aufenthaltstitel beantragt, zahlt eine zweckgebundene Gebühr, die unter anderem genau diese Produktionskosten bei der Bundesdruckerei abdecken soll. Dass eine Behörde nun aus finanziellen Erwägungen auf Sticker umsteigt, suggeriert eine Zweckentfremdung oder Fehlplanung der Mittel, die zulasten der Rechtssicherheit der Betroffenen geht. Wenn die Infrastruktur für die Plastikkarten vorhanden ist und die Bürger dafür bezahlen, bleibt die Rückkehr zum Sticker ein logistisches und administratives Rätsel, das einer modernen Metropole wie Berlin eigentlich nicht gut zu Gesicht steht.
Praktische Hürden: Wenn die Bank den Sticker ablehnt
Die Folgen dieser Praxis sind keineswegs nur ästhetischer Natur, sondern können im Alltag zu massiven Problemen führen. Während die Grenzpolizei bei der Einreise in den Schengen-Raum mit den Aufklebern im Pass meist problemlos umgehen kann, sieht es im privaten Rechtsverkehr anders aus. Viele Banken, Mobilfunkanbieter oder Versicherungen haben ihre Identifikationsprozesse vollständig auf den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) umgestellt. Ein Sticker im Pass, bei dem das Zusatzblatt mit den Arbeitsbedingungen oft direkt auf die zweite Seite des Aufklebers gedruckt wird, führt bei automatisierten Verfahren oder bei geschultem Personal oft zu Ablehnungen. Wir sehen in der Beratungspraxis immer wieder Fälle, in denen Konteneröffnungen scheitern oder Kreditverträge nicht zustande kommen, weil das Gegenüber auf der physischen Karte beharrt. Der Sticker wirkt in einer digitalisierten Welt wie ein Fremdkörper und führt dazu, dass rechtmäßig in Deutschland lebende Personen unnötig in Erklärungsnot geraten.
Rechtliche Gegenwehr: Lohnt sich der Gang vor das Verwaltungsgericht?
Da die Ausstellung der Karte gemäß § 78 AufenthG verpflichtend ist, besteht rein rechtlich ein Anspruch auf die Plastikkarte. Als Kanzlei könnten wir diesen Anspruch theoretisch gerichtlich durchsetzen. Die entscheidende Frage ist jedoch die der Verhältnismäßigkeit und des Zeitaufwands. Ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht dauert in der Regel viele Monate, oft sogar Jahre. Bis ein Urteil gefällt ist, ist die Gültigkeit des betroffenen Visums möglicherweise bereits abgelaufen. Wir raten daher dazu, genau abzuwägen: Wenn Sie nicht zwingend auf die E-Funktionen der Karte angewiesen sind oder ein spezifisches Rechtsgeschäft planen, das die Karte voraussetzt, ist die Akzeptanz des Stickers meist der nervenschonendere Weg. Der Sticker ist rechtlich gültig, auch wenn er nicht der Formvorschrift entspricht, die wir uns als Juristen wünschen würden.
Fazit: Pragmatismus schlägt Paragraphen
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Berlin hier einen Sonderweg geht, der auf wackeligen juristischen Beinen steht. Die Missachtung des § 78 AufenthG ist ein Armutszeugnis für die Verwaltungseffizienz, wird aber kurzfristig die Realität für viele Expats bleiben. Wer einen Sticker erhält, sollte genau prüfen, ob alle Informationen und das Zusatzblatt korrekt eingedruckt sind, um zumindest formale Fehler bei der Arbeitssuche zu vermeiden. Sollten Sie jedoch aufgrund des fehlenden eAT massiv in Ihren Rechten eingeschränkt sein – etwa durch die Verweigerung essenzieller Finanzdienstleistungen – kann eine rechtliche Beratung sinnvoll sein, um den Druck auf die Behörde zu erhöhen.
Haben Sie oder Ihre Mitarbeiter bereits Erfahrungen mit den neuen (alten) Klebestickern in Berlin gemacht oder benötigen Sie Unterstützung bei der Kommunikation mit dem LEA? Gerne prüfen wir Ihren individuellen Fall und unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte gegenüber der Ausländerbehörde zu wahren.



