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Argentinien startet Citizenship by Investment – wäre das auch in Deutschland möglich?

vor 1 Tag
5 Min. Lesezeit

Anfang Oktober 2026 hat die argentinische Regierung offiziell ein Programm zur Einbürgerung gegen Investition vorgestellt. Damit gehört erstmals ein großes südamerikanisches Land zu den Staaten, die ihre Staatsangehörigkeit an vermögende Ausländer vergeben, wenn diese einen bestimmten Betrag beisteuern. In unserer Kanzlei kam noch am selben Tag die erste Mandantenanfrage: Gibt es so etwas auch in Deutschland? Die kurze Antwort lautet: Einen deutschen Pass gegen Geld gibt es nicht. Die längere Antwort ist für Vermögende, Investoren und ihre Familien allerdings deutlich interessanter.


Was bietet das argentinische Citizenship-by-Investment-Programm?

Nach den bisher veröffentlichten Eckdaten ist der Kern des Programms ein nicht rückzahlbarer Beitrag von 350.000 US-Dollar an den argentinischen Staat. Daneben gibt es eine Investitionsvariante über eine deutlich höhere, langfristige und unverzinste Anlage in Staatsanleihen. Hinzu kommen Verwaltungsgebühren und Kosten für die Prüfung. Die Antragsteller durchlaufen eine Due-Diligence-Prüfung nach dem Muster vergleichbarer Programme. Für die biometrische Erfassung ist ein persönlicher Termin vor Ort vorgeschrieben. Das gesamte Verfahren soll etwa sechs Monate dauern.


Für Familien ist das Programm bemerkenswert: Neben Ehepartnern, ausdrücklich auch in gleichgeschlechtlichen Ehen, können Kinder bis 24 Jahre einbezogen werden. Der argentinische Pass gehört zu den stärksten außerhalb Europas und ermöglicht visafreies Reisen in deutlich über 160 Länder. Die weitergehenden Freizügigkeitsvorteile innerhalb des MERCOSUR greifen nach derzeitigem Stand in vollem Umfang aber erst einige Jahre nach der Einbürgerung. Wer ein solches Programm ernsthaft erwägt, sollte außerdem die steuerlichen Folgen in beiden Ländern vorab prüfen lassen.


Kann man die deutsche Staatsangehörigkeit kaufen?

Nein. Das deutsche Recht kennt keine Einbürgerung gegen Investition, und innerhalb der EU wäre ein solches Modell inzwischen kaum noch denkbar. Der Europäische Gerichtshof hat im April 2025 entschieden, dass Maltas Programm zum Verkauf der Staatsbürgerschaft gegen Unionsrecht verstößt (Rs. C-181/23). Die Unionsbürgerschaft setzt eine echte Verbindung zum Mitgliedstaat voraus und darf nicht zur Handelsware werden.


Die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG verlangt daher grundsätzlich fünf Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die 2024 eingeführte „Turbo-Einbürgerung“ nach drei Jahren hat der Bundestag im Herbst 2025 wieder abgeschafft. Hinzu kommen unter anderem ein passendes Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse auf Niveau B1, der bestandene Einbürgerungstest und ein Lebensunterhalt, der ohne Sozialleistungen gesichert ist. Seit Juni 2024 ist Mehrstaatigkeit generell zulässig, der bisherige Pass muss also nicht mehr aufgegeben werden. Das macht die deutsche Staatsangehörigkeit für viele internationale Familien erst attraktiv. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht käuflich, aber Vermögen kann den Weg dorthin erheblich ebnen.


Welcher Weg steht vermögenden Ausländern in Deutschland offen?

Das Aufenthaltsgesetz enthält kein eigenes „Investorenvisum“ und kein „Golden Visa“ für Menschen, die von ihrem Vermögen leben. In der Praxis bleibt nur ein Umweg: § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis in begründeten Fällen auch für einen Aufenthaltszweck erteilt werden, den das Gesetz sonst nicht vorsieht. International wird diese Konstellation oft als „Financially Independent Visa“ oder „Residence Permit for Self-Sufficient Persons“ bezeichnet.


Neben einem schlüssig begründeten Aufenthaltszweck müssen die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sein. Dazu gehören ein gültiger Reisepass, ein gesicherter Lebensunterhalt im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG mit vollständiger Krankenversicherung und in der Regel die Einreise mit dem richtigen nationalen Visum nach § 6 Abs. 3 AufenthG. Staatsangehörige bestimmter Länder wie der USA, Großbritanniens, Kanadas oder Australiens können den Titel dagegen nach § 41 AufenthV auch nach visafreier Einreise direkt bei der Ausländerbehörde beantragen. Wichtig ist außerdem: Die Aufenthaltserlaubnis erlaubt grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit (§ 4a AufenthG). Die Route passt also für Menschen, die tatsächlich von Kapitalerträgen, Mieteinnahmen oder Ausschüttungen leben.


Welche Nachweise verlangen die Behörden in der Praxis?

Gesetzlich ist keine Mindestsumme festgelegt. Aus den Verfahren, die wir begleitet haben, ergibt sich aber eine recht klare Linie: Erwartet wird in der Regel ein passives Einkommen von mindestens rund 100.000 pro Jahr. Ein großes Vermögen allein reicht oft nicht. Die Behörden wollen sehen, dass der Lebensunterhalt dauerhaft und verlässlich gedeckt ist.

Beim Nachweis sind die Behörden häufig pragmatischer, als viele Antragsteller befürchten. Steuerbescheide aus dem Herkunftsland, aktuelle Kontoauszüge und in vielen Fällen sogar Screenshots aus dem Onlinebanking werden als ausreichend akzeptiert. Entscheidend ist, dass die Unterlagen ein schlüssiges Gesamtbild ergeben und Herkunft sowie Regelmäßigkeit der Einkünfte nachvollziehbar sind. Hinzu kommen eine geeignete Wohnung in Deutschland und eine private Krankenversicherung, die den Anforderungen der Behörde tatsächlich entspricht. Reisekrankenversicherungen oder Policies mit hohen Selbstbehalten führen in der Praxis regelmäßig zu Nachforderungen.


Warum tun sich die Behörden mit diesem Weg so schwer?

An den Voraussetzungen scheitern Anträge selten, eher an der Haltung der Verwaltung. Viele Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen zieren sich und wollen vor allem keinen Präzedenzfall schaffen. Weil § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG ein Ermessenstatbestand ist, kann die Behörde einen Antrag auch bei erfüllten Voraussetzungen zunächst ablehnen oder ihn monatelang liegen lassen. Typisch sind pauschale Hinweise, der Aufenthaltszweck sei im Gesetz „nicht vorgesehen“. Das trifft zwar zu, ist aber gerade der Sinn dieser Vorschrift.

Viele Interessenten warten deshalb ab, stellen einen standardisierten Antrag in Eigenregie oder verlassen sich auf Vorlagen aus dem Internet. Bei einer Ermessensentscheidung ist das riskant, denn hier zählt die Begründung. Ein überzeugender Antrag erklärt, warum gerade Deutschland: familiäre Bindungen, die Schulbildung der Kinder, kulturelle oder wissenschaftliche Interessen oder ein geplanter späterer Unternehmensaufbau. Er nimmt außerdem die Ermessenserwägungen der Behörde vorweg. Bleibt die Behörde trotzdem untätig oder lehnt sie ab, stehen die Remonstration bei der Auslandsvertretung, die Klage vor dem Verwaltungsgericht und nach drei Monaten ohne Entscheidung die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO offen. Erfahrungsgemäß bewegen sich Behörden oft schon, sobald ein gerichtliches Verfahren ernsthaft im Raum steht.


Wie geht es nach der Aufenthaltserlaubnis weiter?

Wer über § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG nach Deutschland kommt, sollte früh an die nächsten Schritte denken. Für die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG sind unter anderem 60 Monate Beiträge zur Rentenversicherung erforderlich. Für Personen ohne Erwerbstätigkeit ist das eine typische Hürde. Das Gesetz lässt jedoch vergleichbare Aufwendungen für eine private Altersvorsorge genügen, und genau diese sollte frühzeitig passend strukturiert werden. Danach ist die Einbürgerung nach § 10 StAG der logische nächste Schritt. Der Familiennachzug von Ehegatten und Kindern richtet sich nach den §§ 27 ff. AufenthG und lässt sich bei ausreichendem Vermögen in der Regel gut planen.

Wer bereit ist, aktiv unternehmerisch tätig zu werden, sollte auch § 21 AufenthG prüfen. Für Selbstständige mit tragfähigem Geschäftsmodell und Investition sieht § 21 Abs. 4 AufenthG bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis vor. Steuerlich gilt außerdem ein grundlegender Unterschied zum argentinischen Modell: Wer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründet, ist nach § 1 Abs. 1 EStG in Verbindung mit §§ 8, 9 AO grundsätzlich mit seinem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig. Aufenthaltsrechtliche und steuerliche Planung gehören daher immer zusammen.


Für wen lohnt sich welcher Weg?

Das argentinische Programm ist ein schneller Weg zu einem zweiten Pass, gut geeignet als „Plan B“ und zur Reisefreiheit. Deutschland bietet etwas anderes: einen echten Lebensmittelpunkt im Herzen Europas, Rechtssicherheit, ein starkes Bildungssystem für Kinder und langfristig eine der wertvollsten Staatsangehörigkeiten der Welt. Weil Deutschland Mehrstaatigkeit inzwischen akzeptiert, schließen sich beide Wege nicht aus.


Fazit

Argentinien zeigt, wie direkt Staaten um vermögende Zuwanderer werben können. Deutschland verkauft seine Staatsangehörigkeit nicht und wird es mit Blick auf das Unionsrecht auch künftig kaum tun. Für finanziell unabhängige Ausländer gibt es mit § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG dennoch einen gangbaren, wenn auch anspruchsvollen Weg nach Deutschland. Mit klaren Einkommensnachweisen, einer gut begründeten Ermessensargumentation und einer langfristigen Strategie bis zur Einbürgerung lässt sich die Zurückhaltung der Behörden überwinden. Wir begleiten vermögende Mandanten und ihre Familien auf diesem Weg vom ersten Antrag bis zum deutschen Pass.

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