Ausländer mit Chancenkarte einstellen: Ist das möglich?
- VISAGUARD Sekretariat

- vor 20 Stunden
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In Zeiten des demografischen Wandels und eines immer eklatanter werdenden Fachkräftemangels stehen Unternehmen vor einer gewaltigen Herausforderung. Die Suche nach qualifiziertem Personal endet oft an bürokratischen Hürden oder an der schlichten Tatsache, dass potenzielle Kandidaten im Ausland festsitzen, während langwierige Visumsverfahren die Einstellung verzögern. Doch mit der Einführung der Chancenkarte hat der Gesetzgeber ein Instrument geschaffen, das die Dynamik am deutschen Arbeitsmarkt nachhaltig verändern könnte. Als Anwaltskanzlei für Migrationsrecht beobachten wir, dass viele Arbeitgeber noch zögern, dieses Instrument voll auszuschöpfen, dabei bietet die Chancenkarte eine bisher ungekannte Flexibilität, um Talente direkt vor Ort in Deutschland kennenzulernen und langfristig zu binden.
Rechtliche Einordnung der Chancenkarte nach § 20a AufenthG
Die rechtliche Grundlage für dieses Instrument bildet der § 20a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Es ist wichtig zu verstehen, dass die Chancenkarte primär ein Aufenthaltstitel zur Suche nach einem Arbeitsplatz oder einer Maßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen für Fachkräfte aus Drittstaaten ist. Sie wird in der Regel für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ausgestellt. Wir betonen gegenüber unseren Mandanten immer wieder, dass es sich hierbei explizit nicht um ein klassisches Arbeitsvisum handelt, wie man es von der Blauen Karte EU oder dem Visum für Fachkräfte kennt. Dennoch eröffnet sie für Unternehmen einen wertvollen Korridor, um qualifizierte Personen, die sich bereits physisch in Deutschland aufhalten, ohne die üblichen Hürden eines Auslandsvisumsverfahrens zu rekrutieren.
Die Vorteile für Arbeitgeber: Kennenlernen ohne Risiko
Der entscheidende Vorteil der Chancenkarte liegt im "niedrigschwelligen Einstieg". Für Sie als Arbeitgeber bedeutet dies, dass Sie offene Stellen mit qualifizierten Inhabern einer Chancenkarte besetzen können, indem Sie die gesetzlich verankerten Möglichkeiten der Neben- und Probebeschäftigung nutzen. Besonders attraktiv ist hierbei die Regelung zur Nebenbeschäftigung: Inhaber der Karte dürfen bis zu 20 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten. Dies gibt Ihnen die Gelegenheit, die fachliche Eignung und die kulturelle Integration der Fachkraft im betrieblichen Alltag zu prüfen, während diese sich noch in der Orientierungsphase befindet. Es ist eine Win-win-Situation, in der beide Seiten ohne die sofortige Bindung einer Vollzeitstelle testen können, ob eine Zusammenarbeit Früchte trägt.
Die Probebeschäftigung als Brücke zur Festanstellung
Neben der 20-Stunden-Regel bietet das Gesetz die Möglichkeit einer zweiwöchigen Probebeschäftigung. Diese muss jedoch in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der angestrebten qualifizierten Tätigkeit stehen. Wir beraten Unternehmen dahingehend, dass diese Phase präzise dokumentiert werden sollte. Die Tätigkeit muss entweder auf eine qualifizierte Berufsausbildung abzielen oder geeignet sein, im Rahmen einer Anerkennungsmaßnahme nach § 16d AufenthG durchgeführt zu werden. Es ist wichtig zu beachten, dass eine reguläre Vollzeitbeschäftigung unter dem reinen Status der Chancenkarte ausdrücklich untersagt ist. Die Karte dient der Anbahnung, nicht der dauerhaften Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Der entscheidende Schritt: Wechsel in einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit
Wenn die Entscheidung für eine langfristige Zusammenarbeit gefallen ist, muss gehandelt werden. Da die Chancenkarte kein dauerhafter Aufenthaltstitel für eine Vollzeitbeschäftigung ist, ist für die reguläre Anschlussbeschäftigung ein Wechsel des Titels zwingend erforderlich. Dieser Prozess sollte frühzeitig eingeleitet werden, um Vakanzen zu vermeiden. Als ersten Schritt müssen Sie der Fachkraft ein konkretes Arbeitsplatzangebot unterbreiten und die sogenannte „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ ausfüllen. Wir empfehlen, hierbei die individuellen Voraussetzungen für Titel wie die Blaue Karte EU oder das Visum für Fachkräfte genau zu prüfen, da die Anforderungen an Gehalt und Qualifikation variieren können.
Die Rolle der Behörden und strategische Planung
Der Wechsel des Aufenthaltstitels findet im Inland bei der zuständigen Ausländerbehörde statt. Dies erspart der Fachkraft die Ausreise und das erneute Visumsverfahren im Heimatland, was einen enormen Zeitgewinn darstellt. Dennoch ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit in vielen Fällen weiterhin gesetzlich erforderlich. Wir raten unseren Mandanten, die Fachkraft dazu anzuhalten, Termine bei der Ausländerbehörde mit ausreichendem Vorlauf zu beantragen. Eine strategische Begleitung durch eine spezialisierte Kanzlei kann hierbei helfen, die notwendigen Unterlagen – von Qualifikationsnachweisen bis hin zu Gehaltsschwellen – lückenlos vorzubereiten, um einen nahtlosen Übergang von der Chancenkarte in die Festanstellung zu gewährleisten.
Fazit unserer Kanzlei
Die Chancenkarte ist weit mehr als nur ein Suchvisum; sie ist ein strategisches Instrument für das moderne Recruiting. Sie erlaubt es Unternehmen, Fachkräfte aus Drittstaaten "vor Ort" kennenzulernen, ihre Kompetenzen in Teilzeit oder im Rahmen einer Probearbeit zu testen und bei Eignung direkt in ein festes Arbeitsverhältnis zu überführen. Wer die rechtlichen Leitplanken des § 20a AufenthG und die Anforderungen an den anschließenden Titelwechsel kennt, kann sich im Wettbewerb um die besten Köpfe einen klaren Vorsprung verschaffen.



