Bleibt ein Besuchsvisum gültig, wenn man gegen die Ablehnung eines D-Visums klagt?

Die Botschaft hat das nationale Visum abgelehnt. Die Klage beim Verwaltungsgericht Berlin ist eingereicht. Im Pass klebt aber noch ein gültiges Schengen-Visum. Darf man damit jetzt nach Deutschland reisen, etwa um die Familie zu besuchen oder den künftigen Arbeitgeber persönlich kennenzulernen? Die kurze Antwort: Ja, ein gültiges C-Visum bleibt auch während der Visumklage wirksam und kann grundsätzlich genutzt werden. Die Klage gegen die Ablehnung des D-Visums ändert nichts an dem bereits erteilten Besuchsvisum. Ob die Einreise aber tatsächlich gelingt, entscheidet sich an der Grenze. Genau dort sehen wir in unserer Praxis die eigentlichen Stolpersteine.
Warum bleibt das C-Visum trotz laufender Klage gültig?
Rechtlich geht es um zwei getrennte Verfahren mit unterschiedlichen Aufenthaltstiteln. Das Schengen-Visum für Kurzaufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen ist in § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geregelt und richtet sich nach dem europäischen Visakodex. Für längerfristige Aufenthalte, also zum Arbeiten, Studieren oder für den Familiennachzug, verlangt § 6 Abs. 3 AufenthG dagegen ein nationales Visum, das sogenannte D-Visum.
Mit der Klage verlangen Sie, dass die Bundesrepublik verpflichtet wird, das D-Visum zu erteilen. Eine solche Verpflichtungsklage betrifft nur den abgelehnten Antrag. Sie führt weder dazu, dass ein bereits erteiltes Schengen-Visum erlischt, noch dazu, dass es ausgesetzt wird. Für alle Visumklagen gegen Entscheidungen deutscher Auslandsvertretungen ist übrigens das Verwaltungsgericht Berlin zuständig (§ 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO). Das gilt unabhängig davon, wo auf der Welt der Antrag gestellt wurde.
Aus unserer Erfahrung mit zahlreichen Visumverfahren gilt: Solange die Behörde das C-Visum nicht ausdrücklich annulliert oder aufgehoben hat, ist es wirksam. Wenn ein Visum nicht zurückgenommen wurde, ist das ein starkes Indiz dafür, dass seine Nutzung unproblematisch ist. Die Ablehnung des D-Visums entwertet das Besuchsvisum nicht stillschweigend.
Wo liegt dann das Risiko bei der Einreise?
Ein gültiges Visum gibt keinen Anspruch auf Einreise. Die Bundespolizei prüft an der Schengen-Außengrenze bei jeder Einreise erneut, ob die Voraussetzungen des Schengener Grenzkodex erfüllt sind. Dazu gehört ausdrücklich, dass der Reisende den Zweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen kann und genug Geld für den Aufenthalt hat. Fehlen diese Voraussetzungen, kann die Einreise nach § 15 AufenthG verweigert werden. Das Visum kann dann noch an der Grenze annulliert oder aufgehoben werden (Art. 34 Visakodex).
In der Praxis sehen die Beamten im Visa-Informationssystem (VIS), dass ein Antrag auf ein nationales Visum gestellt und abgelehnt wurde. Daraus ergibt sich ein typisches Gespräch: Wer erkennbar langfristig in Deutschland leben will, muss glaubhaft machen, dass er diesmal wirklich nur zu Besuch kommt und rechtzeitig wieder ausreist. Die Bundespolizei hat bei der Einreise Ermessen und kann den Einreisezweck konkret hinterfragen. Entscheidend ist dann nicht, was im Visum steht, sondern wie überzeugend Sie zeigen, dass Sie zurückkehren werden.
Besonders heikel wird es, wenn das D-Visum aus Gründen abgelehnt wurde, die auch das Besuchsvisum betreffen. Dazu gehören etwa Zweifel an der Identität oder an der Echtheit von Dokumenten oder der Verdacht einer Scheinehe. Dann besteht ein echtes Risiko, dass die Behörden auch das C-Visum überprüfen.
Wie bereiten Sie die Einreise richtig vor?
Wir empfehlen unseren Mandanten, sich so vorzubereiten, als würde der Besuchszweck erneut geprüft, denn genau das kann passieren. Hilfreich sind ein gebuchter Rückflug innerhalb der erlaubten Aufenthaltsdauer, eine Einladung oder ein konkreter Reiseanlass sowie Nachweise über Unterkunft und Finanzierung. Dazu kommt eine gültige Krankenversicherung für die Reise. Wer im Heimatland einen Arbeitsplatz, ein laufendes Studium oder andere Bindungen hat, sollte auch das belegen können.
Genauso wichtig ist Ehrlichkeit. Auf Nachfrage sollten Sie die laufende Klage nicht verschweigen. Widersprüchliche Angaben gegenüber der Grenzpolizei schaden oft mehr als die Klage selbst und können im Gerichtsverfahren gegen Sie verwendet werden.
Kann man mit dem C-Visum in Deutschland bleiben und die Aufenthaltserlaubnis direkt beantragen?
Diese Frage stellen uns Ehegatten, Fachkräfte und Arbeitgeber besonders oft, und hier ist Vorsicht geboten. Grundsätzlich muss man für einen langfristigen Aufenthalt schon vor der Einreise das richtige Visum haben (§ 5 Abs. 2 AufenthG). Vom Besuchsvisum zur Aufenthaltserlaubnis im Inland zu wechseln, ist nur in den engen Ausnahmefällen des § 39 AufenthV möglich. Ein Beispiel ist der Fall, dass der Anspruch auf den Titel erst nach der Einreise entstanden ist (§ 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV). Genau das fehlt meist, wenn das D-Visum schon beantragt und abgelehnt wurde, denn dann stand der Zweck bereits vor der Einreise fest.
Dazu kommt ein oft übersehener Punkt. Stellt man während eines Schengen-Aufenthalts einen Antrag bei der Ausländerbehörde, entsteht keine Fiktionswirkung (§ 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Der Aufenthalt verlängert sich also nicht automatisch. Wer nach Ablauf des Visums bleibt, hält sich unerlaubt in Deutschland auf. Unter Umständen macht er sich strafbar (§ 95 AufenthG) und riskiert ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG. Wer das C-Visum überzieht, kann eine aussichtsreiche Visumklage faktisch zunichtemachen. Das Landesamt für Einwanderung in Berlin verweist in solchen Fällen in der Regel konsequent auf das Visumverfahren.
Welche Alternativen gibt es zum Warten auf das Urteil?
Viele Betroffene sehen nur zwei Wege: abwarten oder selbst einen neuen Antrag stellen. Beides ist oft nicht die beste Lösung. Wer einen neuen Antrag in Eigenregie stellt, ohne die Ablehnungsgründe sauber auszuräumen, bekommt häufig die nächste Ablehnung. Diese spielt dann auch im laufenden Gerichtsverfahren eine Rolle. Standardinformationen aus Foren oder Online-Tools berücksichtigen weder das Zusammenspiel von Klage und Besuchsvisum noch die Praxis der Grenzbehörden.
Wir prüfen deshalb in jedem Fall, was schneller zum Ziel führt: die Klage, ein parallel gestellter verbesserter Antrag oder ein Gespräch mit der Auslandsvertretung. Nicht selten lenkt die Botschaft während des Verfahrens ein, sobald die rechtlichen Argumente überzeugend vorgetragen sind. Das spart Monate. Für Arbeitgeber, die auf eine Fachkraft warten, kann außerdem das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG infrage kommen.
Fazit: Gültiges Besuchsvisum nutzen, aber mit Strategie
Ein gültiges C-Visum bleibt auch während einer Klage gegen die Ablehnung des D-Visums am VG Berlin wirksam. Es darf für echte Kurzaufenthalte genutzt werden, sei es für den Besuch beim Ehegatten, bei den Kindern oder für Gespräche mit dem künftigen Arbeitgeber. Die Gefahr liegt nicht im Recht, sondern in der Praxis: Die Bundespolizei kann den Einreisezweck prüfen und bei Zweifeln die Einreise verweigern oder das Visum annullieren. Wer gut vorbereitet reist, die erlaubte Aufenthaltsdauer einhält und keine Abkürzung über einen Antrag im Inland versucht, schützt nicht nur die Reise, sondern auch die Erfolgschancen seiner Klage. VISAGUARD.Berlin begleitet Sie im Visumverfahren, vor Gericht und bei der Planung Ihrer Einreise.




