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Darf die Behörde bei einem Overstay oder temporären Aufenthalt die Wohnungsanmeldung verweigern?


In den vergangenen Monaten mehren sich Berichte aus Berlin, wonach Bürgerämter im Rahmen von Wohnsitzanmeldungen beginnen, den aufenthaltsrechtlichen Status von ausländischen Antragstellerinnen und Antragstellern zu überprüfen. Was bislang als rein melderechtlicher Vorgang verstanden wurde, entwickelt sich zunehmend zu einer faktischen Vorprüfung des Aufenthaltsrechts – mit teils erheblichen Folgen für die Betroffenen. Bekannt sind diese Fälle vor allem, wenn Antragsteller im Rahmen eines visumfreien Aufenthalts oder mit einem Schengenvisum eine Wohnung gemäß § 17 BMG anmelden wollen.


Weigerung Wohnungsanmeldung bei Kurzaufenthalt

Typischerweise verläuft die Situation so: Bei einem Termin zur Anmeldung einer neuen Wohnung werden nicht nur die üblichen Unterlagen entgegengenommen, sondern es wird zusätzlich ein „legaler“ Aufenthaltstitel verlangt. In einzelnen Fällen soll die Anmeldung des Wohnsitzes verweigert worden sein, verbunden mit der Einschaltung der Polizei, der vorläufigen Sicherstellung von Ausweisdokumenten und weiteren Maßnahmen, die bislang klassisch dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörden zugeordnet waren. Für die Betroffenen kommt dies häufig überraschend und führt zu erheblicher Verunsicherung.


Rechtlich stellt sich die Frage, ob Bürgerämter überhaupt befugt sind, den Aufenthaltsstatus eigenständig zu prüfen und hiervon die Durchführung der melderechtlichen Anmeldung abhängig zu machen. Nach der gesetzlichen Systematik ist diese Trennung eigentlich eindeutig. Die Meldebehörden handeln auf Grundlage des Bundesmeldegesetzes, während die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts dem Aufenthaltsrecht und damit den Ausländerbehörden vorbehalten ist. Zwar sieht das Aufenthaltsgesetz vor, dass Meldebehörden An- und Abmeldungen an die Ausländerbehörden übermitteln (§ 71 Abs. 1 Nr. 1, § 72 AufenthV). Diese Mitteilungspflicht dient jedoch ersichtlich der nachgelagerten Information und Koordination zwischen Behörden, nicht der vorgelagerten Kontrolle durch das Bürgeramt selbst.


Meldebehörde darf Registrierung nicht verweigern

Eine ausdrückliche Pflicht der Meldebehörde, den Aufenthaltsstatus materiell zu prüfen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Dennoch wird zur Rechtfertigung entsprechender Maßnahmen mitunter auf die Pflicht zur Führung eines richtigen Melderegisters verwiesen (§ 6 BMG). Nach dem Bundesmeldegesetz hat die Meldebehörde unrichtige Eintragungen zu berichtigen und den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Daraus wird teilweise abgeleitet, dass auch zu prüfen sei, ob eine Person überhaupt berechtigt ist, eine Wohnung im melderechtlichen Sinne zu beziehen. 


Aus anwaltlicher Perspektive wird dies allerdings immer der Fall sein, wenn der Anmeldende visumfrei einreisen und sich 90 Tage aufhalten darf oder wenn er ein Schengenvisum hat. Das Melderecht knüpft außerdem an den tatsächlichen Bezug einer Wohnung an, nicht an die aufenthaltsrechtliche Bewertung dieses Aufenthalts. Ob jemand sich rechtmäßig oder rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, ist zunächst eine andere Frage als die, ob diese Person tatsächlich in einer Wohnung lebt. Das Bundesmeldegesetz kennt keine allgemeine Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts für die Anmeldung einer Wohnung. Auch die in § 27 Absatz 2 Satz 3 BMG enthaltene Ausnahme für Personen, die „sonst im Ausland wohnen“, rechtfertigt keine pauschale Übertragung auf Fälle eines Overstays oder temporären Aufenthalts.


Besonders kritisch wird die Entwicklung dort, wo melderechtliche Vorgänge faktisch in polizeiliche oder ausländerrechtliche Maßnahmen übergehen. Wenn Bürgerämter im Rahmen der Wohnsitzanmeldung den Aufenthaltsstatus an Sicherheitsbehörden weitergeben oder selbst Maßnahmen veranlassen, droht eine Aushöhlung der gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung. Das Bürgeramt wird dann nicht mehr als neutrale Meldebehörde wahrgenommen, sondern als Kontrollinstanz, was erhebliche Auswirkungen auf das Vertrauen in staatliche Verwaltung haben kann.


Fazit: Weigerung Wohnungsanmeldung bei Overstay oder temporären Aufenthalt

Festzuhalten bleibt: Ein Overstay macht einen Aufenthalt nicht „unsichtbar“ und beseitigt nicht die melderechtliche Realität. Solange eine Person tatsächlich eine Wohnung bezieht, spricht vieles dafür, dass sie auch anzumelden ist. Die Klärung aufenthaltsrechtlicher Konsequenzen ist Aufgabe der Ausländerbehörde, nicht der Meldebehörde. Ob die derzeit beobachtete Praxis rechtlich Bestand haben kann, erscheint zumindest zweifelhaft und dürfte in Zukunft vermehrt Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Auseinandersetzungen werden.

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