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Können belarussische Staatsangehörige den Reiseausweis für Ausländer erhalten?

vor 9 Minuten
4 Min. Lesezeit

Für viele belarussische Staatsangehörige in Deutschland ist der Ablauf des eigenen Reisepasses derzeit mehr als eine bürokratische Formalie. Wer sich öffentlich kritisch zur Regierung in Minsk geäußert hat, wer politisch verfolgt wird oder sich schlicht nicht mehr an die belarussischen Behörden wenden möchte, steht vor einem echten Dilemma: Ohne gültigen Pass droht der Verlust der Aufenthaltserlaubnis – eine Rückkehr nach Belarus zur Passverlängerung kommt für viele Betroffene aber aus nachvollziehbaren Gründen nicht infrage. Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass sich genau diese Frage derzeit immer häufiger stellt, insbesondere bei Familien mit minderjährigen Kindern, deren Pässe ebenfalls in Kürze ablaufen. Der Ausweg kann ein sogenannter Reiseausweis für Ausländer sein – vorausgesetzt, man kennt die formalen Voraussetzungen und die stark unterschiedliche Praxis der zuständigen Behörden.


Warum ist die Passbeschaffung bei der belarussischen Auslandsvertretung für viele keine Option?

Der belarussische Reisepass gilt inzwischen als eines der politisch sensibelsten Dokumente Europas. Seit den Protesten von 2020 und der anschließenden Repressionswelle melden uns Mandantinnen und Mandanten regelmäßig, dass sie bei einer Kontaktaufnahme mit der Botschaft oder einem Konsulat der Republik Belarus mit erheblichen Nachteilen rechnen müssten – von der Weitergabe persönlicher Daten an die belarussischen Sicherheitsbehörden bis hin zu Konsequenzen für zurückgebliebene Familienangehörige. Wer sich öffentlich, etwa in sozialen Netzwerken, kritisch zur Regierung geäußert hat, geht bei einer Passverlängerung ein Risiko ein, das sich nicht durch bloßes Abwarten lösen lässt. Wer aus politischen Gründen keinen Kontakt zu belarussischen Behörden aufnehmen möchte oder kann, muss sich frühzeitig um eine Alternative kümmern – denn ohne gültiges Identitätsdokument gerät auch die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland in Gefahr.


Was ist ein Reiseausweis für Ausländer, und wann wird er ausgestellt?

Grundsätzlich verlangt § 3 Abs. 1 AufenthG von jedem Ausländer, der sich in Deutschland aufhält, den Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, drohen Probleme bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder sogar aufenthaltsrechtliche Konsequenzen. Für genau diese Fälle sieht § 5 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) den sogenannten Reiseausweis für Ausländer als Passersatz vor: Er kann ausgestellt werden, wenn die betroffene Person nachweislich keinen Pass besitzt und ihn auch nicht auf zumutbare Weise erlangen kann. Entscheidend ist dabei nicht nur die tatsächliche Unmöglichkeit der Passbeschaffung, sondern auch die Frage der Zumutbarkeit – und genau hier setzt die Argumentation für belarussische Staatsangehörige an, deren Sicherheit oder die ihrer Angehörigen bei einer Kontaktaufnahme mit den Behörden ihres Heimatlandes gefährdet wäre.


Warum unterscheidet sich die Praxis der Ausländerbehörden je nach Bundesland so stark?

Aus zahlreichen parallel geführten Verfahren wissen wir: Die Entscheidung über einen Reiseausweis liegt im Ermessen der jeweils zuständigen Ausländerbehörde – und dieses Ermessen wird in der Praxis höchst unterschiedlich ausgeübt. In Berlin etwa gilt das Landesamt für Einwanderung als besonders zurückhaltend; Anträge auf Ausstellung eines Reiseausweises werden dort regelmäßig zunächst abgelehnt oder über Monate nicht bearbeitet. In anderen Bundesländern, etwa in Hamburg, berichten Kolleginnen und Kollegen von einer deutlich pragmatischeren Handhabung. Diese regionalen Unterschiede sind kein Zufall, sondern Ausdruck unterschiedlicher interner Verwaltungspraxis, die in keinem Gesetzeskommentar dokumentiert ist. Für Betroffene bedeutet das: Ein Umzug in ein anderes Bundesland ist selten eine realistische Lösung, wohl aber die genaue Kenntnis der Argumentationsmuster, mit denen die jeweils zuständige Behörde tatsächlich arbeitet.


Wie lässt sich die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung in der Praxis nachweisen?

Ausländerbehörden verlangen regelmäßig eine nachvollziehbare Begründung, warum eine Kontaktaufnahme mit der belarussischen Auslandsvertretung nicht zumutbar sein soll. Aus unserer Praxis wissen wir, dass hierfür insbesondere die Dokumentation der eigenen politischen Aktivität entscheidend ist: öffentliche Beiträge in sozialen Netzwerken gegen die belarussische Regierung, die Teilnahme an Demonstrationen, Spenden an oppositionelle Organisationen oder eine öffentlich bekannte berufliche oder familiäre Nähe zur belarussischen Opposition. Diese Nachweise müssen sorgfältig aufbereitet und in einen rechtlich überzeugenden Zusammenhang mit der Gefährdungslage gestellt werden – eine pauschale Behauptung reicht den Behörden in aller Regel nicht aus. Wer diesen Nachweis nicht führen kann oder ihn unvollständig einreicht, riskiert eine Ablehnung, die sich später nur schwer korrigieren lässt.


Was bedeutet das für Kinder und weitere Familienangehörige?

Besonders sensibel sind Fälle, in denen nicht nur die betroffene Person selbst, sondern auch ihre Kinder von einem ablaufenden Pass betroffen sind. Anders als bei Erwachsenen lässt sich eine eigene politische Betätigung bei minderjährigen Kindern naturgemäß nicht nachweisen; hier muss die Unzumutbarkeit regelmäßig aus der Gefährdungslage der Eltern abgeleitet werden. Auch Ehegatten und weitere Familienangehörige im Rahmen des Familiennachzugs sind von dieser Problematik betroffen, wenn ihr Aufenthaltsrecht an das der Hauptperson gekoppelt ist. Zum Vergleich: Für ukrainische Staatsbürger, die im Rahmen der Massenzustromrichtlinie vorübergehenden Schutz genießen, existieren pauschale Erleichterungen beim Passersatz – eine vergleichbare pauschale Regelung fehlt für belarussische Staatsangehörige bislang vollständig, sodass jeder Einzelfall gesondert begründet werden muss.


Was können Betroffene tun, wenn die Ausländerbehörde den Reiseausweis verweigert?

Lehnt die Ausländerbehörde die Ausstellung eines Reiseausweises ab, ist das nicht das Ende des Verfahrens. Gegen die Ablehnung kann Widerspruch eingelegt und im Anschluss ein gerichtliches Verfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht angestrengt werden; in besonders eiligen Fällen, etwa wenn die Aufenthaltserlaubnis kurzfristig abzulaufen droht, kommt auch einstweiliger Rechtsschutz in Betracht. Aus laufenden Gerichtsverfahren wissen wir, dass Gerichte die Ermessensausübung der Behörde durchaus kritisch prüfen, wenn die vorgelegten Nachweise zur politischen Gefährdungslage sorgfältig aufbereitet sind. Wer sich allein auf ein formloses Schreiben oder eine unvollständige eigene Stellungnahme verlässt, verschenkt hier regelmäßig Chancen, die sich mit anwaltlicher Unterstützung deutlich verbessern lassen.


Wie unterstützen wir Sie bei der Beantragung eines Reiseausweises?

Wir begleiten seit Jahren Fachkräfte, Studierende, Freelancer, Selbstständige und Familien aus Belarus bei aufenthaltsrechtlichen Fragen und kennen die unterschiedliche Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden in den einzelnen Bundesländern aus zahlreichen eigenen Verfahren. Statt auf Standardformulare oder allgemeine Online-Ratgeber zu vertrauen, bereiten wir die Begründung der Unzumutbarkeit individuell und rechtlich belastbar auf, begleiten den Antrag bei der zuständigen Behörde und vertreten unsere Mandantinnen und Mandanten, falls ein gerichtliches Verfahren notwendig wird. Dabei behalten wir auch die weiteren Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis im Blick – von der Krankenversicherung über den gesicherten Lebensunterhalt bis zum gültigen Arbeitsvertrag oder Nachweisen zur eigenen Wohnung – denn ein isoliert gestellter Antrag auf einen Reiseausweis nützt wenig, wenn andere Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis aus dem Blick geraten.


Fazit

Ein ablaufender Pass ist für belarussische Staatsangehörige in Deutschland selten eine bloße Formalie, sondern häufig Ausdruck eines echten politischen Dilemmas. Der Reiseausweis für Ausländer nach § 5 AufenthV kann hier eine tragfähige Lösung sein – vorausgesetzt, die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung wird sorgfältig und überzeugend nachgewiesen, und die regional sehr unterschiedliche Verwaltungspraxis der zuständigen Ausländerbehörde wird von Anfang an mitgedacht. Wer frühzeitig handelt, statt den Ablauf des eigenen Passes untätig abzuwarten, sichert sich deutlich bessere Chancen auf eine zeitnahe und rechtssichere Lösung. Wir unterstützen Sie gerne dabei – von der ersten Einschätzung bis zum gerichtlichen Verfahren, falls dieses erforderlich werden sollte.

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