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Ehegattenvisum: Die 4 häufigsten Praxisfehler bei der Anerkennung der Ehe


Die Koffer sind gepackt, der hochdotierte Arbeitsvertrag bei einem deutschen Technologieunternehmen oder einer renommierten Forschungseinrichtung ist unterschrieben, und das Visumverfahren für die hochqualifizierte Fachkraft läuft bereits auf Hochtouren. In der Welt der Global Mobility und des International Recruiting scheint alles minutiös geplant. Doch plötzlich gerät der gesamte Relocation-Prozess ins Stocken, weil eine vermeintliche Formalität bei der deutschen Auslandsvertretung oder der lokalen Ausländerbehörde zu unüberwindbaren Hindernissen führt: das Ehegattenvisum. Viele Expats, Young Professionals und internationale Kanzleien gehen fälschlicherweise davon aus, dass eine im Ausland geschlossene Ehe im Rahmen des Familiennachzugs (Familiennachzug ist nach § 30 AufenthG geregelt) reibungslos und automatisch akzeptiert wird. Der bürokratische Alltag im Aufenthalts- und internationalen Familienrecht zeigt jedoch ein völlig anderes Bild.


Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass die globale Mobilität von akademischen Fachkräften und Vermögenden nur an wirtschaftlichen oder rein aufenthaltsrechtlichen Kriterien gemessen wird. Häufig scheitern Entsendungen und langfristige Firmeninvestitionen an den komplexen Verstrickungen des Internationalen Privatrechts (IPR). Wenn HR-Abteilungen den Familiennachzug nicht von Anfang an strategisch mit einplanen, drohen langwierige Verzögerungen, die nicht nur die Betroffenen persönlich belasten, sondern auch den geschäftlichen Erfolg von Unternehmen gefährden. Als spezialisierte Anwaltskanzlei erleben wir täglich, dass das internationale Familienrecht auf den ersten Blick deutlich einfacher wirkt, als es in der Praxis tatsächlich ist. Um gravierende Fehler im Visumverfahren zu vermeiden, beleuchten wir im Folgenden die vier häufigsten Praxisfehler bei der Anerkennung ausländischer Ehen und Scheidungen.

Der Las-Vegas-Mythos und die fehlende Registrierung

Ein Klassiker, der uns in der Beratungspraxis von Expats und Diplomaten immer wieder begegnet, lässt sich in der simplen Frage zusammenfassen: „Wir haben nur in Las Vegas geheiratet – das zählt in Deutschland doch gar nicht, oder?“ Viele Mandanten sind fest davon überzeugt, dass eine im Ausland geschlossene Ehe, die niemals bei einem deutschen Standesamt registriert oder nachbeurkundet wurde, im deutschen Rechtskreis inexistent sei. Dies ist ein fundamentaler und gefährlicher Rechtsirrtum, der im Visumverfahren zu einer verweigerten Nachzugserlaubnis oder zu strafrechtlichen Konsequenzen wegen falscher Angaben führen kann.


Die rechtliche Realität im deutschen Recht wird primär durch das Kollisionsrecht gesteuert. Nach Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Bezüglich der Form der Eheschließung bestimmt Art. 11 Abs. 1 EGBGB, dass eine Ehe gültig ist, wenn sie die Formschriften des Ortes erfüllt, an dem sie geschlossen wird. Wurde also in Nevada eine nach dortigem Recht wirksame Ehe eingegangen, ist diese von der ersten Sekunde an auch in Deutschland voll wirksam. Die Nachbeurkundung der Ehe in Deutschland nach § 34 des Personenstandsgesetzes (PStG) ist eine reine „Kann-Regelung“ – sie ist deklaratorisch und nicht konstitutiv. Wer also im Ausland wirksam geheiratet hat, gilt im deutschen Visumverfahren zwingend als verheiratet und muss dies zutreffend angeben. Das Verschweigen einer solchen Ehe, etwa um langwierige Legalisationsverfahren zu umgehen, gefährdet die Zuverlässigkeit im aufenthaltsrechtlichen Verfahren massiv.


Die rechtlich wirkungslose Scheidung bei der Heimatbotschaft

Ein weiterer gravierender Praxisfehler betrifft binationale Paare oder ausländische Fachkräften, die sich in Deutschland trennen und formelle Abkürzungen über ihre diplomatischen Vertretungen suchen. Ein typisches Szenario: Zwei thailändische Staatsangehörige, die als Young Professionals in Frankfurt arbeiten, beschließen, ihre Ehe einvernehmlich aufzulösen. Aus Bequemlichkeit oder Unwissenheit suchen sie die thailändische Botschaft in Berlin auf, um dort eine administrative Scheidung zu vollziehen, die nach thailändischem Recht absolut zulässig wäre. Sie gehen fest davon aus, dass damit der Weg für eine neue Partnerschaft oder eine Änderung des Familienstands im Aufenthaltstitel frei ist.


Hier greift jedoch die strikte Regelung des Art. 17 Abs. 3 EGBGB, wonach eine Ehescheidung im Inland nur durch ein Gericht erfolgen kann. Ausländische Botschaften und Konsulate im Bundesgebiet sind keine zulässigen Scheidungsinstanzen für den deutschen Rechtskreis. Eine dort vollzogene Scheidung entfaltet zwar im Herkunftsland ihre Wirkung, bleibt in Deutschland jedoch absolut wirkungslos. Die Betroffenen gelten hierzulande weiterhin als verheiratet. Wenn die Fachkraft nun eine neue Ehe eingeht – beispielsweise mit einem deutschen Staatsbürger –, liegt im deutschen Recht eine Doppelehe (Bigamie) vor. Für das Corporate Immigration Management von Human Resource Abteilungen bedeutet dies ein enormes Risiko, da sich der aufenthaltsrechtliche Status der Mitarbeiter sowie die steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten unbemerkt verschieben.


Internationale Zuständigkeiten und die Rom-III-Verordnung als Chance

Ein Kernproblem internationaler Karrieren ist der ständige Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsorts. Wenn eine Trennung im Raum steht, während das Paar beispielsweise in Argentinien lebt, aber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, entstehen komplexe Zuständigkeitsfragen. Viele Mandanten glauben, sie könnten sich in Deutschland scheiden lassen, wann und wie sie wollen. Hat der Ehegatte jedoch die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates und lebt ebenfalls im Ausland, schreibt die Brüssel-IIb-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/1111) zwingend und exklusiv vor, welche gerichte international zuständig sind. Ein freies Wahlrecht existiert nicht. Schlimmstenfalls muss das Gerichtsverfahren in einem Drittstaat geführt werden, dessen materielles Recht erhebliche Nachteile mit sich bringt.


Gleichzeitig bietet das internationale Familienrecht bei einer Scheidung in Deutschland erhebliche strategische Vorteile, wenn man die gesetzlichen Spielräume geschickt nutzt. Entgegen der landläufigen Meinung muss bei einer Scheidung vor einem deutschen Gericht nicht zwingend das deutsche Recht mit seinem starren Trennungsjahr angewendet werden. Durch eine gezielte Rechtswahl nach Art. 5 der Rom-III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1259/2010) in Verbindung mit Art. 46e EGBGB können die Ehegatten das anwendbare Scheidungsrecht selbst bestimmen. Wählt das eingangs erwähnte thailändische Paar beispielsweise das thailändische Sachrecht, kennt dieses bei einer einvernehmlichen Scheidung keine Trennungszeit. Die Scheidung kann somit vor einem deutschen Gericht ohne das Abwarten des Trennungsjahres sofort vollzogen werden. Eine solche Rechtswahl ist flexibel bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz möglich und kann entweder gerichtlich zu Protokoll oder notariell erklärt werden.


Fazit und strategische Empfehlungen

Das Zusammenspiel von internationalem Familienrecht, Global Mobility und Corporate Immigration erfordert ein hohes Maß an rechtlicher Präzision. Wie der ehemalige Bundesminister Norbert Blüm treffend feststellte, hat das reale Leben oft mehr Facetten und Einzelfälle, als der Gesetzgeber jemals voraussehen kann. Für HR-Verantwortliche, Expats und hochqualifizierte Fachkräfte gilt gleichermaßen: Die Anerkennung von Ehen und die Wirksamkeit von Scheidungen dürfen im Visumverfahren niemals als bloße Formalie abgetan werden. Eine vorausschauende rechtliche Prüfung schützt vor existenziellen Verzögerungen beim Familiennachzug und sichert den reibungslosen Ablauf des internationalen Recruitings. Unsere Anwaltskanzlei steht Ihnen bei diesen komplexen grenzüberschreitenden Fragestellungen jederzeit partnerschaftlich zur Seite, um bürokratische Hürden rechtzeitig zu überwinden.

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