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Kann man mit einem Touristenvisum studieren?

vor 7 Minuten
3 Min. Lesezeit

Wer als internationaler Studierender die reguläre Studienzeit überschreitet, gerät bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis schnell in eine gefährliche Lage: Die Ausländerbehörde lehnt ab, die Klage dagegen läuft, und plötzlich steht die Frage im Raum, ob man überhaupt noch einreisen darf, um die letzten Prüfungen abzulegen. Genau dieser Fall begegnet uns in der Beratungspraxis immer wieder – und er zeigt, wie schnell aus einer eigentlich lösbaren Situation ein ernsthaftes aufenthaltsrechtliches Problem wird, wenn falsch oder gar nicht beraten wird.


Ist ein Studium mit einem Touristenvisum überhaupt möglich?

Viele gehen davon aus, ein Schengen-Visum oder ein visumfreier Kurzaufenthalt sei ausschließlich für Urlaub gedacht. Das ist falsch. Der Antragsvordruck für ein Visum sieht ausdrücklich mehrere Reisezwecke vor, darunter Tourismus, Geschäftsreise, Besuch von Familienangehörigen, Kultur, Sport, gesundheitliche Gründe, Durchreise – und eben auch Studium. Diese Aufzählung im VK-Handbuch der Auswärtigen Ausschüsse ist nicht abschließend. Wer also für einen kurzen Zeitraum von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen einreist, um beispielsweise offene Prüfungen abzuschließen, bewegt sich grundsätzlich in einem zulässigen Rahmen, wie sich auch aus der Kommentierung zu § 6 AufenthG ergibt. Für visumfreie Staatsangehörige, die ohnehin ohne Visum einreisen dürfen, kann im Ergebnis nichts anderes gelten: Der visumsfreie Aufenthalt darf gegenüber dem Schengen-Visum nicht schlechter gestellt werden.


Was passiert, wenn die Aufenthaltserlaubnis zum Studium ausläuft?

Kritisch wird es, wenn die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis – etwa weil die Regelstudienzeit deutlich überschritten wurde – abgelehnt wird. Eine Klage gegen diese Ablehnung hat regelmäßig keine aufschiebende Wirkung. Wer in dieser Phase ins Ausland reist, etwa aus familiären Gründen, riskiert bei der Wiedereinreise zurückgewiesen zu werden, weil formal keine gültige Aufenthaltserlaubnis mehr besteht. Genau das ist einem unserer Mandanten widerfahren: Nach der Ablehnung reiste er zu seinem erkrankten Vater aus und wurde bei der Rückkehr an der Grenze zurückgewiesen – mit der Begründung, er habe angegeben, zu Studienzwecken einreisen zu wollen, wolle also gerade nicht touristisch einreisen.


Warum eine solche Zurückweisung rechtlich angreifbar sein kann

Diese Begründung der Bundespolizei ist in dieser pauschalen Form regelmäßig nicht haltbar. Wie oben dargestellt, schließt die Angabe eines Studienzwecks eine kurzfristige, touristische oder prüfungsbezogene Einreise nicht per se aus – beide Zwecke stehen nebeneinander im VK-Handbuch. Tragfähig kann eine Zurückweisung nur sein, wenn die eigentlichen Voraussetzungen des Art. 6 Schengener Grenzkodex nicht nachgewiesen wurden: ein gültiger Pass, ein gesicherter Lebensunterhalt, ausreichender Krankenversicherungsschutz oder der Nachweis der Rückreiseabsicht. Fehlen diese Nachweise oder wurde der Reisezweck bei der Einreisekontrolle missverständlich geschildert, kann die Grenzbehörde die Einreise verweigern – nicht aber allein deshalb, weil zuvor ein Studium in Deutschland betrieben wurde.


Welche Nachweise braucht man für die Einreise zu Prüfungszwecken?

Wer in dieser Konstellation plant, für einzelne Klausuren einzureisen, sollte die Einreise sorgfältig vorbereiten und dokumentieren. Dazu gehören insbesondere ein Flugticket für Hin- und Rückflug, eine Terminbestätigung der Hochschule über die anstehenden Prüfungen, ein Nachweis der Krankenversicherung sowie ein Beleg ausreichender finanzieller Mittel für den Kurzaufenthalt. Aus hochschulrechtlicher Sicht ist zudem regelmäßig eine fortbestehende Immatrikulation erforderlich. Hier ist Fingerspitzengefühl gefragt: Die Immatrikulation darf bei der Einreisekontrolle nicht so dargestellt werden, dass sie den touristischen beziehungsweise prüfungsbezogenen Charakter der Reise infrage stellt und den Eindruck eines dauerhaften Aufenthalts erweckt.


Darf man nach Aufhebung einer Einreisesperre einfach zum Prüfungstermin pendeln?

Wurde gegen einen Betroffenen infolge der Zurückweisung eine Einreisesperre verhängt, muss diese zunächst beseitigt werden – etwa im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gegen die Zurückweisungsentscheidung. Ist die Sperre aufgehoben, stellt sich die Anschlussfrage, ob ein Pendeln zu einzelnen Prüfungsterminen zulässig ist, ohne den Lebensmittelpunkt wieder nach Deutschland zu verlegen. Das Ablegen von Klausuren ist zweifellos kein Freizeitvergnügen, lässt sich aber dennoch unter die im VK-Handbuch genannten Reisezwecke fassen, solange der Aufenthalt zeitlich begrenzt bleibt und die 90/180-Tage-Regelung eingehalten wird. Gerade diese Überlegung liefert im Übrigen auch ein starkes Argument gegen die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Zurückweisung: Wenn ein kurzfristiger, geprüfungsbezogener Aufenthalt ohnehin zulässig gewesen wäre, trägt die Begründung der Grenzbehörde nicht.


Fazit

Ob man mit einem Touristenvisum oder im Rahmen der Visumfreiheit zu Studienzwecken einreisen darf, ist keine Frage von Alles oder Nichts, sondern hängt von einer sorgfältigen Abgrenzung der Reisezwecke und einer lückenlosen Nachweisführung ab. Gerade beim Zusammentreffen von auslaufender Aufenthaltserlaubnis, laufendem Klageverfahren und dringend notwendiger Wiedereinreise zu Prüfungszwecken entscheiden Details über Erfolg oder Misserfolg – und über die Frage, ob am Ende ein Studienabschluss oder eine langwierige Einreisesperre steht. Wer sich in einer vergleichbaren Lage befindet, sollte nicht auf eigene Faust reisen, sondern die Ausgangslage vorab anwaltlich prüfen lassen. Wir unterstützen Studierende, Hochschulen und betroffene Familien dabei, die richtige Strategie für Wiedereinreise, Klageverfahren und Aufenthaltssicherung zu finden.


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