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Eilfälle: Visum für ausländische Väter zur Beiwohnung der Kindesgeburt in Deutschland möglich?


Die Nachricht über eine bevorstehende Vaterschaft löst meist eine Welle der Euphorie aus, doch für binationale Paare folgt oft ein ernüchternder bürokratischer Realitätsschock. Die Uhr tickt unerbittlich gegen den Geburtstermin, während der werdende Vater noch im Ausland festsitzt und die deutsche Botschaft die Bearbeitungszeiten in Monaten statt in Wochen misst. Es ist eine Situation von höchster emotionaler Brisanz: Eine hochschwangere Frau in Deutschland, die sich nach dem Beistand des Partners sehnt, und ein Vater, der den ersten Atemzug seines Kindes nicht verpassen will. In unserer täglichen Praxis erleben wir immer wieder, dass in dieser Phase fatale strategische Fehler begangen werden, die den gemeinsamen Start als Familie massiv gefährden. Die Einreise des Vaters zur Geburt ist kein bloßer Verwaltungsakt, sondern die Durchsetzung eines grundgesetzlich geschützten Anspruchs, der oft erst durch massiven juristischen Druck realisiert werden kann.


Die Falle des Schengenvisums und der Irrtum des Rückkehrwillens

Der wohl häufigste und gleichzeitig gefährlichste Fehler besteht darin, aus Zeitnot ein gewöhnliches Schengenvisum für einen Kurzaufenthalt zu beantragen. Auf den ersten Blick erscheint dies als der schnellste Weg, doch rechtlich ist es oft eine Sackgasse. Die Erteilung eines Schengenvisums setzt zwingend die Prognose einer Rückkehrbereitschaft voraus. Genau hier liegt der logische Widerspruch: Ein Vater, dessen Kind in Deutschland geboren wird und dort aufwachsen soll, hat in der Regel gar nicht vor, unmittelbar nach der Geburt wieder dauerhaft ins Ausland zurückzukehren. Da der Vater nach der Geburt einen gesetzlichen Anspruch auf Verbleib bei seinem deutschen Kind hat, unterstellt die Visumstelle fast immer den fehlenden Rückkehrwillen. Ein Ablehnungsbescheid wegen „Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft“ ist die logische Folge, was wertvolle Zeit kostet und die Einreise zur Entbindung oft gänzlich vereitelt.


Der richtige Weg: Familiennachzug zum ungeborenen Kind

Statt auf das unsichere Fundament eines Kurzaufenthalts zu setzen, raten wir dazu, den Fokus direkt auf den Familiennachzug oder die Erteilung eines Visums nach § 7 AufenthG zu legen. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass § 7 AufenthG die geeignete Rechtsgrundlage darstellt, um die Anwesenheit bei der Geburt zu ermöglichen (siehe VG Berlin, Beschluss vom 08.03.2009, Az. VG 10 L 53.08 V). Hierbei handelt es sich um ein nationales Visum, das der besonderen Schutzwirkung des Art. 6 Grundgesetz (GG) Rechnung trägt. Dieser Artikel stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates, was im Aufenthaltsrecht eine erhebliche Vorwirkung entfaltet. Wenn feststeht, dass das Kind mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wird – etwa durch die Abstammung von einem deutschen Elternteil –, ist dem sorgeberechtigten Vater die Einreise bereits vor der Geburt zu ermöglichen. Das ungeborene Kind wird rechtlich bereits wie ein schutzwürdiger Familienangehöriger behandelt, sofern die Vaterschaft wirksam anerkannt wurde.


Rechtzeitige Einreise und der Schutz der werdenden Mutter

Die staatliche Pflicht zur Ermöglichung der Einreise beschränkt sich nicht nur auf den Tag der Entbindung selbst. Dem personensorgeberechtigten Vater eines noch ungeborenen Deutschen muss die Einreise so rechtzeitig ermöglicht werden, dass er den gesamten Prozess begleiten kann (siehe hierzu auch Visumhandbuch des Auswärtigen Amts zum Kindernachzug). In Fällen, in denen die Schwangere auf besonderen Beistand angewiesen ist – beispielsweise bei einer Risikoschwangerschaft –, kann und muss das Visum sogar deutlich früher erteilt werden. Es geht hierbei um mehr als nur emotionale Unterstützung; es geht um die tatsächliche Ausübung der Sorgeverantwortung von der ersten Stunde an. Wichtig ist jedoch, dass die bloße Anerkennung der Vaterschaft auf dem Papier nicht ausreicht. Die Behörden prüfen, ob der Wille erkennbar ist, die Elternrolle tatsächlich auszufüllen und eine familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu begründen. Ein bloß formales Band ohne die Absicht gelebter Elternschaft genügt für die Visumerteilung in der Regel nicht.


Wenn die Behörde blockiert: Einstweiliger Rechtsschutz als Notanker

Was aber tun, wenn die Botschaft auf stur schaltet oder die Bearbeitung verschleppt, während der errechnete Termin immer näher rückt? In diesen Fällen ist das Abwarten auf einen regulären Bescheid keine Option. Hier greifen wir zum Instrument der einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO). Wir können das zuständige Verwaltungsgericht einschalten, um die Behörde im Wege des Eilrechtsschutzes zur Erteilung des Visums zu verpflichten. Ein Eilverfahren ist das schärfste Schwert des Anwalts, um vollendete Tatsachen zu verhindern und das Grundrecht auf Schutz der Familie effektiv zu wahren. Da die Geburt ein unumkehrbares Ereignis ist, gewichten Gerichte das Interesse des Vaters an der Anwesenheit oft sehr hoch, sofern die rechtlichen Voraussetzungen sauber dargelegt und die Dringlichkeit glaubhaft gemacht wird.


Fazit: Strategie schlägt Schnelligkeit

Die Einreise des Vaters zur Geburt eines Kindes in Deutschland ist rechtlich komplex und duldet keine Fehler bei der Wahl der Visumsart. Der vermeintlich schnelle Weg über ein Schengenvisum führt oft zur Ablehnung, während der Antrag auf ein nationales Visum zum Familiennachzug – gestützt auf die Vorwirkung des Art. 6 GG – den rechtlich sichereren Pfad darstellt. Entscheidend ist eine frühzeitige Weichenstellung und die Bereitschaft, Ansprüche notfalls gerichtlich durchzusetzen.


Wie Visaguard Sie unterstützt

Als spezialisierte Anwaltskanzlei für Visumsrecht ist Visaguard Ihr strategischer Partner in dieser emotionalen Ausnahmesituation. Wir übernehmen für Sie die gesamte Kommunikation mit den Auslandsvertretungen und stellen sicher, dass Ihr Antrag von Anfang an auf der richtigen Rechtsgrundlage basiert. Sollte die Zeit knapp werden, zögern wir nicht, Ihre Rechte mittels einer einstweiligen Anordnung vor dem Verwaltungsgericht durchzusetzen, damit Sie genau dort sein können, wo Sie gebraucht werden: an der Seite Ihrer Partnerin und Ihres neugeborenen Kindes.



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