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Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU trotz Straftaten? Was Sie wissen müssen

  • Autorenbild: VG3
    VG3
  • 24. Juni
  • 2 Min. Lesezeit

Die sogenannte Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU gemäß § 9a AufenthG ist ein wichtiger Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die langfristig in Deutschland und der Europäischen Union leben möchten. Doch was passiert, wenn ein Antragsteller in der Vergangenheit Straftaten begangen hat? Führt jede Verurteilung automatisch zum Ausschluss? Die Antwort ist differenziert – und häufig komplexer, als es auf den ersten Blick scheint.


Was ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU?

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a Aufenthaltsgesetz) gewährt Drittstaatsangehörigen ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland mit der Möglichkeit, auch in anderen EU-Staaten einen Aufenthalt zu begründen. Anders als bei der Niederlassungserlaubnis gelten dabei teils strengere europarechtliche Vorgaben – insbesondere, wenn sicherheitsrelevante Aspekte eine Rolle spielen.


Straftaten und der „Ordre-public“-Vorbehalt

Ein zentrales Kriterium für die Versagung dieser Aufenthaltserlaubnis ist die sogenannte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dieser sogenannte Ordre-public-Vorbehalt ist im europäischen Recht (Art. 6 der Daueraufenthalts-Richtlinie 2003/109/EG) verankert und wurde in deutsches Recht umgesetzt. Nicht jede Straftat führt jedoch automatisch zum Ausschluss. Vielmehr muss eine Einzelfallabwägung vorgenommen werden.


Keine starren Grenzen – es kommt auf den Einzelfall an

Frühere deutsche Regelungen sahen noch bestimmte starre Strafmaßgrenzen vor, etwa sechs Monate Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Solche fixen Grenzen gelten für die Daueraufenthalt-EU-Erlaubnis heute nicht mehr. Stattdessen ist entscheidend, ob und in welchem Maß die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Das bedeutet: Auch wenn eine Straftat begangen wurde, kann unter bestimmten Umständen dennoch ein Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis bestehen – etwa wenn:


  • es sich um eine einmalige oder geringfügige Verfehlung handelt,

  • seither eine stabile und straffreie Lebensführung nachgewiesen werden kann,

  • enge familiäre Bindungen in Deutschland bestehen,

  • die betroffene Person bereits viele Jahre in Deutschland lebt.


Was darf nicht berücksichtigt werden?

Besonders zu beachten ist bezüglich der Beantragung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU trotz Vorstrafen auch: Tilgungsreife oder bereits getilgte Verurteilungen dürfen nicht in die Entscheidung einfließen. Das bedeutet: Wenn ein Eintrag im Bundeszentralregister nicht mehr einsehbar ist, darf er nicht als Begründung für die Ablehnung herangezogen werden.


Verhältnismäßigkeit ist entscheidend

Das europäische Recht verlangt eine verhältnismäßige Abwägung – rein pauschale Ablehnungen sind nicht zulässig. Die Behörden sind also verpflichtet, bei einer negativen Entscheidung alle relevanten Umstände zu würdigen. Dazu gehören:


  • Art und Schwere der Straftat

  • Dauer des bisherigen Aufenthalts

  • familiäre, soziale und wirtschaftliche Integration

  • persönliches Verhalten und Entwicklung seit der Tat


Fazit: Keine automatische Ablehnung bei Straftaten

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU kann auch dann erteilt werden, wenn in der Vergangenheit Straftaten begangen wurden – sofern keine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mehr vorliegt. Es ist daher ratsam, eine fundierte anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die Erfolgsaussichten im konkreten Fall realistisch einschätzen zu können. Gerade in sensiblen Fällen mit Vorstrafen ist ein rechtlich sorgfältig vorbereitetes Antragsverfahren entscheidend für den Erfolg.

 
 
 

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