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Relocation und Visum: Die „6-Monats-Regel“ – ein Praxisproblem für mobile Antragsteller


Wer viel reist, international arbeitet oder seinen Lebensmittelpunkt häufiger verlagert, stößt im deutschen Visumverfahren immer wieder auf eine Hürde: die sogenannte „6-Monats-Regel“. In der Praxis erleben wir als Anwälte regelmäßig, dass deutsche Botschaften und Konsulate Anträge mit dem Hinweis zurückweisen, man halte sich noch keine sechs Monate im jeweiligen Land auf und falle daher nicht in ihre örtliche Zuständigkeit. Für Betroffene ist das nicht nur frustrierend, sondern oft existenziell problematisch – denn der nächste Antragstermin liegt dann nicht selten Monate entfernt oder in einem anderen Land. Aus anwaltlicher Sicht lohnt sich daher ein genauer Blick darauf, was hinter dieser Praxis steckt und warum sie so pauschal rechtlich nicht trägt.


Örtliche Zuständigkeit bemisst sich nicht nach Aufenthaltszeit

Zunächst ist festzuhalten, dass das Aufenthaltsgesetz selbst keine starre Regel zur örtlichen Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen enthält. Maßgeblich ist vielmehr die Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (insbesondere § 3 VwVfG). Danach entscheidet grundsätzlich die Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der gewöhnliche Aufenthalt bemisst sich seiner Natur nach an einer gewissen Dauerhaftigkeit des Aufenthalts. Problematisch wird es jedoch dort, wo aus dieser offenen Formulierung eine vermeintlich feste Sechs-Monats-Grenze gemacht wird. Genau hier beginnt die Verkürzung.


Der gewöhnliche Aufenthaltsort ist kein reines Zeitkriterium

Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ knüpft nicht allein an die Dauer des Aufenthalts an. Entscheidend ist vielmehr, ob sich eine Person unter Umständen an einem Ort aufhält, die erkennen lassen, dass sie dort nicht nur vorübergehend verweilt (z.B. als Urlauber). Es geht also um eine gewisse Verfestigung des Aufenthalts und nicht um die reine Aufenthaltszeit.


Zwar kann hier als Anhaltspunkt ein Zeitraum von ca. sechs Monaten genommen werden (siehe z.B. Wahl der 6 Monate in § 51 Abs. 1 AufenthG). Dieser ist jedoch nicht absolut. Eine Verfestigung kann auch dann vorliegen, wenn bereits zu Beginn des Aufenthalts absehbar ist, dass dieser mindestens sechs Monate dauern wird. Ein Aufenthalt ist nicht automatisch „nur vorübergehend“, nur weil die sechs Monate noch nicht abgelaufen sind.


Besonders wichtig: Weder eine polizeiliche Anmeldung noch die formale Rechtmäßigkeit des Aufenthalts sind zwingende Voraussetzungen. Selbst Personen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus können einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, solange nicht in absehbarer Zeit mit der Beendigung ihres Aufenthalts zu rechnen ist. Diese Differenziertheit geht in der behördlichen Praxis häufig verloren.


Pauschale Bewertung des Aufenthalts problematisch

Wenn Auslandsvertretungen allein darauf abstellen, dass ein Antragsteller „noch keine sechs Monate“ im Land ist, wird der gesetzliche Maßstab unzulässig verkürzt. Die Verwaltungsvorschrift zum Visumsrecht (Visumhandbuch) verlangt eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls: Aufenthaltszweck, voraussichtliche Dauer, tatsächliche Lebensverhältnisse. Eine schematische Betrachtung wird diesem Anspruch nicht gerecht. Gerade für international mobile Personen – Unternehmer, Selbständige, Fachkräfte oder Familien mit mehreren Lebensmittelpunkten – ist eine pauschale Bewertung realitätsfern. Sie führt dazu, dass Zuständigkeiten zwischen Botschaften hin- und hergeschoben werden, ohne dass sich jemand tatsächlich verantwortlich fühlt.


Flexibilität ist rechtlich vorgesehen – und ausdrücklich gewollt

Hinzu kommt ein weiterer, oft übersehener Punkt: Selbst wenn eine Auslandsvertretung örtlich nicht zuständig sein sollte, ist das Visumverfahren damit nicht zwingend blockiert. Die Verwaltungsvorschrift sieht ausdrücklich vor, dass eine unzuständige Auslandsvertretung mit Ermächtigung der eigentlich zuständigen Stelle oder des Auswärtigen Amts ein Visum erteilen kann. Diese Ermächtigung ist formlos möglich und soll aus rechtsstaatlichen Gründen flexibel gehandhabt werden. Ein Praxisbeispiel hierfür ist etwa die Beantragung von Visa aus Afghanistan in Pakistan oder die ehemals gelebte Beantragung von syrischen Visa in Libanon. Gerade in großen Flächenstaaten oder bei besonderen persönlichen Umständen ist eine großzügige Handhabung ausdrücklich vorgesehen


Fazit: Die „6-Monats-Regel“ ist kein Dogma

Aus anwaltlicher Perspektive lässt sich festhalten: Die häufig bemühte „6-Monats-Regel“ ist kein starres rechtliches Dogma, sondern allenfalls ein Indiz unter mehreren. Wer sie als absolute Zugangsvoraussetzung zur Zuständigkeit einer Auslandsvertretung versteht, verkennt den Sinn und Zweck der Regelungen zum gewöhnlichen Aufenthalt. Für Antragsteller bedeutet das: Eine ablehnende Haltung der Botschaft ist nicht immer das letzte Wort. Eine einzelfallbezogene, flexible Prüfung ist nicht nur möglich, sondern rechtlich geboten. Genau an dieser Stelle setzt die anwaltliche Beratung an – um pauschale Ablehnungen aufzubrechen und das Verfahren wieder auf eine rechtlich saubere Grundlage zu stellen.

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