top of page
VISAGUARD Logo

ICT-Karte erstmals im Inland beantragen: Ist das möglich?

Business Tower KMU

Die ICT-Karte ist der zentrale Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie setzt die EU-Richtlinie 2014/66/EU um und verpflichtet alle Mitgliedstaaten. Dadurch soll die grenzüberschreitende Mobilität erleichtert werden, insbesondere wenn ein Transfer teilweise in mehreren Mitgliedstaaten stattfindet oder ein anderer EU-Staat überwiegend zuständig bleibt. Gerade internationale Unternehmen gehen deshalb häufig davon aus, dass ein Antrag auf die ICT-Karte flexibel gestellt werden kann. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass Deutschland diese Flexibilität nur sehr eingeschränkt zulässt.


ICT-Karte grundsätzlich nur aus dem Ausland

Der zentrale Grundsatz lautet: Ein Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobilen-ICT-Karte muss grundsätzlich aus dem Ausland gestellt werden. Die gesetzlichen Ausnahmen, die bei vielen anderen Aufenthaltstiteln eine Beantragung im Inland ermöglichen (§ 5 Abs. 2 AufenthG), gelten für unternehmensintern transferierte Beschäftigte ausdrücklich nicht. Maßgeblich ist, dass sich der Lebensmittelpunkt des Antragstellers in einem Drittstaat befindet; eine bloße kurzfristige Ausreise zur Antragstellung reicht nicht aus. Für die ICT-Karte greift auch die sonst für privilegierte Staaten geltende Möglichkeit der visumfreien Einreise nach § 41 AufenthV nicht (siehe § 41 Abs. 4 AufenthV). Weder § 41 Abs. 4 AufenthV noch § 5 Abs. 2 Satz 3 AufenthG lassen eine Antragstellung im Bundesgebiet zu. Auch die Fallgruppen des § 39 AufenthV sind gemäß § 39 S. 2 AufenthV ausgeschlossen. Selbst die Härtefallregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, die es in Ausnahmefällen erlaubt, vom Nachholen eines Visumverfahrens abzusehen, findet auf die ICT-Karte keine Anwendung. Wer eine ICT-Karte neu beantragen möchte, muss Deutschland verlassen und das Verfahren vollständig vom Heimat- oder Aufenthaltsstaat aus durchführen.


Alternative Möglichkeiten zur ICT-Karte im Inland

Gleichzeitig schafft das Gesetz punktuelle Öffnungen, die in der Beratungspraxis häufig unterschätzt werden. So bleibt es möglich, unter Nutzung der vergünstigten visumfreien Einreise nach § 41 Abs. 1 bis 3 AufenthV zunächst einen anderen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit zu beantragen, der nicht den strengen Regeln der ICT-Karte unterliegt. Außerdem ist die Situation bei bestehenden ICT-Titeln deutlich entspannter: Eine bereits erteilte ICT-Karte kann im Inland verlängert werden, ohne dass eine Ausreise erforderlich wäre. Auch die Verlängerung einer ICT-Karte eines anderen EU-Mitgliedstaates sowie die Erteilung einer Mobilen-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels für Familienangehörige von Inhabern einer Mobilen-ICT-Karte können innerhalb Deutschlands vorgenommen werden. Damit unterscheidet sich die Erstbeantragung klar von der späteren Verlängerung und den Mobilitätsregelungen, die die EU-Richtlinie eigentlich im Fokus hat.


Fazit ICT-Karte erstmals im Inland beantragen

Für Unternehmen und HR-Abteilungen bedeutet dies, dass die Planung eines unternehmensinternen Transfers nach Deutschland zwingend das Auslandserfordernis berücksichtigen muss. Wer sich bereits in Deutschland aufhält, kann den Aufenthalt nicht in eine ICT-Karte „umwandeln“ (Spurwechsel). Nur Folgeanträge und Mobilitätskonstellationen eröffnen die Möglichkeit, innerhalb Deutschlands tätig zu werden. Dies ist durchaus logisch, da die ICT-Karte den Spezialfall des unternehmensinternen Transfers im Blick hat. Eine frühzeitige Abstimmung zwischen Unternehmenssitz, Personalabteilung und spezialisierten Rechtsanwälten ist daher entscheidend, um Verzögerungen, Ausreisen und teure Fehlplanungen zu vermeiden.

bottom of page