ICT-Karte erstmals im Inland beantragen: Ist das möglich?
- Mirko Vorreuter, LL.B.

- 21. Feb.
- 2 Min. Lesezeit

Die ICT-Karte ist der zentrale Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie setzt die EU-Richtlinie 2014/66/EU um und verpflichtet alle Mitgliedstaaten. Dadurch soll die grenzüberschreitende Mobilität erleichtert werden, insbesondere wenn ein Transfer teilweise in mehreren Mitgliedstaaten stattfindet oder ein anderer EU-Staat überwiegend zuständig bleibt. Gerade internationale Unternehmen gehen deshalb häufig davon aus, dass ein Antrag auf die ICT-Karte flexibel gestellt werden kann. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass Deutschland diese Flexibilität nur sehr eingeschränkt zulässt.
ICT-Karte grundsätzlich nur aus dem Ausland
Der zentrale Grundsatz lautet: Ein Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobilen-ICT-Karte muss grundsätzlich aus dem Ausland gestellt werden. Die gesetzlichen Ausnahmen, die bei vielen anderen Aufenthaltstiteln eine Beantragung im Inland ermöglichen (§ 5 Abs. 2 AufenthG), gelten für unternehmensintern transferierte Beschäftigte ausdrücklich nicht. Maßgeblich ist, dass sich der Lebensmittelpunkt des Antragstellers in einem Drittstaat befindet; eine bloße kurzfristige Ausreise zur Antragstellung reicht nicht aus. Für die ICT-Karte greift auch die sonst für privilegierte Staaten geltende Möglichkeit der visumfreien Einreise nach § 41 AufenthV nicht (siehe § 41 Abs. 4 AufenthV). Weder § 41 Abs. 4 AufenthV noch § 5 Abs. 2 Satz 3 AufenthG lassen eine Antragstellung im Bundesgebiet zu. Auch die Fallgruppen des § 39 AufenthV sind gemäß § 39 S. 2 AufenthV ausgeschlossen. Selbst die Härtefallregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, die es in Ausnahmefällen erlaubt, vom Nachholen eines Visumverfahrens abzusehen, findet auf die ICT-Karte keine Anwendung. Wer eine ICT-Karte neu beantragen möchte, muss Deutschland verlassen und das Verfahren vollständig vom Heimat- oder Aufenthaltsstaat aus durchführen.
Alternative Möglichkeiten zur ICT-Karte im Inland
Gleichzeitig schafft das Gesetz punktuelle Öffnungen, die in der Beratungspraxis häufig unterschätzt werden. So bleibt es möglich, unter Nutzung der vergünstigten visumfreien Einreise nach § 41 Abs. 1 bis 3 AufenthV zunächst einen anderen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit zu beantragen, der nicht den strengen Regeln der ICT-Karte unterliegt. Außerdem ist die Situation bei bestehenden ICT-Titeln deutlich entspannter: Eine bereits erteilte ICT-Karte kann im Inland verlängert werden, ohne dass eine Ausreise erforderlich wäre. Auch die Verlängerung einer ICT-Karte eines anderen EU-Mitgliedstaates sowie die Erteilung einer Mobilen-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels für Familienangehörige von Inhabern einer Mobilen-ICT-Karte können innerhalb Deutschlands vorgenommen werden. Damit unterscheidet sich die Erstbeantragung klar von der späteren Verlängerung und den Mobilitätsregelungen, die die EU-Richtlinie eigentlich im Fokus hat.
Fazit ICT-Karte erstmals im Inland beantragen
Für Unternehmen und HR-Abteilungen bedeutet dies, dass die Planung eines unternehmensinternen Transfers nach Deutschland zwingend das Auslandserfordernis berücksichtigen muss. Wer sich bereits in Deutschland aufhält, kann den Aufenthalt nicht in eine ICT-Karte „umwandeln“ (Spurwechsel). Nur Folgeanträge und Mobilitätskonstellationen eröffnen die Möglichkeit, innerhalb Deutschlands tätig zu werden. Dies ist durchaus logisch, da die ICT-Karte den Spezialfall des unternehmensinternen Transfers im Blick hat. Eine frühzeitige Abstimmung zwischen Unternehmenssitz, Personalabteilung und spezialisierten Rechtsanwälten ist daher entscheidend, um Verzögerungen, Ausreisen und teure Fehlplanungen zu vermeiden.



