EuGH: Neues zu Flugausfallerstattungen
- Isabelle Manoli

- vor 1 Tag
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Stellen Sie sich vor, Ihr lang ersehntes Abenteuer nach Lima steht kurz bevor. Die Koffer sind gepackt, die Vorfreude auf die peruanische Küche ist riesig – und dann der Schock: Der Flug wird gestrichen. Was folgt, ist der übliche bürokratische Marathon. Man fordert sein Geld zurück, die Airline zeigt sich kooperativ und überweist den Ticketpreis. Doch beim Blick auf den Kontoauszug stutzt man. Es fehlen knapp einhundert Euro. Der Betrag, den das Buchungsportal als Vermittlungsgebühr einbehalten hat, scheint im digitalen Äther verschwunden zu sein. Die Airline zuckt die Schultern und verweist auf den Drittanbieter, das Portal wiederum verweist auf seine erbrachte Dienstleistung. Bisher war dies eine rechtliche Grauzone, in der Reisende oft den Kürzeren zogen. Doch ein brandneues Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. Januar 2026 hat dieses Spiel nun beendet und die Position der Verbraucher massiv gestärkt.
Der Kampf um die letzten 95 Euro
Der zugrunde liegende Fall, der seinen Weg über den österreichischen Obersten Gerichtshof bis nach Luxemburg zum EuGH fand, ist ein Klassiker der modernen Reisewelt. Passagiere hatten über das bekannte Portal Opodo Flugtickets von Wien nach Lima mit der niederländischen KLM gebucht. Nach der Annullierung erstattete KLM zwar den reinen Flugpreis, weigerte sich jedoch beharrlich, die Vermittlungsprovision in Höhe von etwa 95 Euro zu übernehmen. Das Argument der Fluggesellschaft klang auf den ersten Blick logisch: Man habe keine Kenntnis über die exakte Höhe der Gebühr gehabt, die das Portal individuell mit dem Kunden vereinbart habe. Da die Airline diesen Betrag nie erhalten habe, könne sie ihn auch nicht zurückzahlen. Diese Argumentation basierte auf einer älteren Rechtsprechung aus dem Jahr 2018, die eine Erstattungspflicht noch davon abhängig machte, ob die Airline von der Provision wusste.
Das Ende der Unwissenheit als Schutzschild
Mit dem aktuellen Urteil (Az. C-45/24) hat der EuGH dieser defensiven Strategie der Fluggesellschaften einen Riegel vorgeschoben. Die Richter stellten klar, dass es für die Erstattungspflicht eben nicht darauf ankommt, ob die Airline die exakte Euro-Summe der Provision in jedem Einzelfall kennt. Entscheidend ist vielmehr das geschäftliche Gesamtgefüge. Wenn eine Fluggesellschaft es zulässt, dass ein Vermittler wie Opodo in ihrem Namen Tickets ausstellt, akzeptiert sie damit implizit auch das Geschäftsmodell dieses Vermittlers. Als Rechtsanwälte begrüßen wir diese Klarstellung ausdrücklich, da sie verhindert, dass Airlines sich hinter technischer Unwissenheit verstecken können, während sie gleichzeitig massiv von der Reichweite dieser Buchungsportale profitieren.
Die Provision als unvermeidbarer Preisbestandteil
Ein wesentliches Element der Urteilsbegründung ist die Einordnung der Vermittlungsgebühr als „unvermeidbarer“ Bestandteil des Ticketpreises. Der EuGH argumentiert hier sehr nah am Verbraucherschutzgedanken der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004. Würde man die Provision von der Erstattungspflicht ausklammern, blieben Reisende regelmäßig auf Kosten sitzen, die untrennbar mit dem Erwerb des Flugscheins verbunden sind. Dies würde nicht nur den Schutz der Fluggäste schwächen, sondern auch das Vertrauen in digitale Vermittlungsdienste untergraben. Die Richter in Luxemburg haben erkannt, dass die Praxis der Provisionserhebung eine allgemeine Geschäftspraxis ist, die jeder Airline bekannt sein muss, sobald sie ihre Kontingente für Drittplattformen öffnet. Wer die Vorteile des Online-Vertriebs nutzt, muss auch für die damit verbundenen Kostenrisiken im Falle einer Annullierung geradestehen.
Was bedeutet das für Ihre zukünftigen Forderungen?
Für Sie als Reisende bedeutet dieses Urteil eine erhebliche Erleichterung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Bisher mussten wir in der anwaltlichen Praxis oft mühsam belegen, dass die Airline Kenntnis von den Gebührenstrukturen hatte. Dieser Nachweis ist nun obsolet. Wenn Ihr Flug annulliert wird, haben Sie einen Anspruch auf die vollständige Summe, die Sie an die Verkaufsstelle überwiesen haben – inklusive aller Service- und Vermittlungsentgelte. Die Airlines können sich nicht mehr darauf herausreden, dass diese Gebühren „fremde Kosten“ seien. Dieses Urteil ist ein klares Signal an die Branche, dass das unternehmerische Risiko eines Flugausfalls vollumfänglich bei der ausführenden Fluggesellschaft liegt und nicht scheibchenweise auf den Kunden abgewälzt werden darf.
Fazit: Ein Sieg für die Transparenz
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der EuGH mit dieser Entscheidung eine Gerechtigkeitslücke geschlossen hat. Die Fluggastrechteverordnung soll sicherstellen, dass Reisende bei Annullierungen so gestellt werden, als hätten sie die Buchung nie vorgenommen. Das ist nur möglich, wenn der tatsächlich gezahlte Gesamtbetrag erstattet wird. Für die Praxis bedeutet das: Prüfen Sie bei vergangenen und zukünftigen Flugausfällen genau, ob Ihnen wirklich jeder Cent zurückgezahlt wurde. Oft verstecken sich die Vermittlungsgebühren in einer separaten Zeile der Rechnung, die von Airlines bei der Erstattung gerne „übersehen“ wurde. Mit dem aktuellen Urteil im Rücken haben Sie nun eine rechtlich untermauerte Handhabe, auch diese Beträge einzufordern.



