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Geplante Gesetzesänderung? Bundesratsausschuss will Untätigkeitsklagen für Einbürgerungen erst nach 12 Monaten zulassen

  • Autorenbild: VG3
    VG3
  • 4. Juli
  • 2 Min. Lesezeit
Bild eines Gerichtssaals in Deutschland

Wer einen Einbürgerungsantrag stellt, muss schon heute viel Geduld mitbringen. Bislang bietet § 75 VwGO wenigstens einen kleinen Hebel: Wenn drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Behörde tätig wurde, kann eine Untätigkeitsklage eingereicht werden. Der federführende Innenausschuss des Bundesrats empfiehlt nun, diese Frist im neuen § 43 StAG-E auf zwölf Monate zu verlängern (siehe Bundesrat Drucksache 220/1/25 vom 30.06.2025). Für viele Migrantinnen und Migranten, aber auch für Kanzleien, die ihre Rechte durchsetzen wollen, wäre das ein herber Rückschlag.


Was steckt hinter dem Vorschlag?

Begründet wird die Verlängerung der Frist für die Untätigkeitsklage mit „massenhaften“ und angeblich standardisierten Klagen von Anwaltskanzleien, die Personal in Verwaltungsgerichten binden sollen. Die Ausschüsse argumentieren, dass die Bearbeitungszeiten vieler Einbürgerungsbehörden ohnehin deutlich über drei Monaten liegen und nicht nur die Behörden, sondern auch die Verwaltungsgerichte durch Untätigkeitsklagen stark belastet werden. Indem man den Rechtsschutz verzögert, wolle man die Behörden entlasten und ihnen Zeit geben, den Antragsstau abzuarbeiten.


Kritik am Vorschlag der Bundesratsausschüsse

Der Vorschlag der Bundesratsausschüsse wird von Migrationsrechtlern und Verwaltungsexperten massiv kritisiert. Insbesondere wird geltend gemacht, dass eine Behördenentlastung auf dem Rücken der Betroffenen stattfindet. Statt den Einbürgerungsprozess kunden‑ und digitalfreundlich zu gestalten, verschiebt man das Problem zulasten der Antragsteller. Nach Ansicht vieler Rechtsanwälte ist das allerdings zu kurz gedacht: Wer qualifizierte Fachkräfte anziehen will, muss Verfahren beschleunigen, nicht den Rechtsschutz erschweren.


Stigmatisierung von Anwaltskanzleien

Ebenfalls wird kritisiert, dass der Vorschlag des Ausschusses Anwaltskanzleien fragwürdige Praktiken unterstellt. In der Begründung werden Kanzleien, die Untätigkeitsklagen anbieten, als „Herausforderung“ bezeichnet (S. 17 der Ausschussbegründung). Dabei erfüllen die Anwaltskanzleien nur ihre Aufgabe: effektiven Rechtsschutz sicherzustellen. Die Untätigkeitsklage soll Behörden daran erinnern, dass auch sie Fristen einhalten müssen. Anwaltskanzleien, die Untätigkeitsklagen anbieten, sind also nicht das Problem, sondern für viele Ausländer die einzige Lösung gegen eine dysfunktionale Verwaltung.


Rückschritt statt Reform

Noch wurde eine Verlängerung der Frist für die Untätigkeitsklage nicht beschlossen. Die Materialien der Ausschüsse des Bundesrats offenbaren aber eine gefährliche Denkweise der Regierung. Die angedachte Verlängerung der Frist für die Untätigkeitsklage von drei auf zwölf Monate würde für Einbürgerungsbewerber eine erhebliche Belastung darstellen. Sie müssten länger in Unsicherheit leben, was wichtige Lebensentscheidungen wie Berufswahl, Reisen oder Familienplanung erschweren würde. Die verlängerte Wartezeit würde auch zu höheren Kosten führen – etwa durch notwendige Aktualisierungen von Unterlagen und längere anwaltliche Begleitung. Auch für Unternehmen und den Wirtschaftsstandort Deutschland hätte die Fristverlängerung negative Folgen. Die Unsicherheit im Einbürgerungsprozess erschwert das internationale Recruiting und macht Deutschland im Wettbewerb um Fachkräfte unattraktiver – vor allem im Vergleich zu Ländern mit schnelleren, digitalisierten Verfahren.


Fazit

Die Begründung der Ausschüsse für Innere Angelegenheiten (In) und für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) übertragen die Verantwortlichkeit für eine marode Verwaltungsstruktur von den Behörden auf die Antragsteller. Statt die Verantwortung jedoch einseitig auf Antragsteller zu verlagern, sollten Behörden modernisiert, digitale Systeme etabliert und verbindliche Bearbeitungszeiten eingeführt werden. Anders kann Fachkräfteeinwanderung nicht funktionieren.


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