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Landesamt für Einwanderung (LEA) ignoriert weiterhin Urteil des VG Berlin zur parallelen Erteilung der Blauen Karte und Niederlassungserlaubnis

Gebäude des Landesamts für Einwanderung in Berlin

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14.05.2025 (29 K 122/24) sollte eigentlich längst Klarheit geschaffen haben: Die parallele Erteilung einer Blauen Karte EU und einer Niederlassungserlaubnis ist rechtmäßig, und die langjährige Praxis des Landesamts für Einwanderung Berlin, diese Kombination zu verweigern, war rechtswidrig. Schon damals hatte das Gericht deutlich gemacht, dass die Blaue Karte EU nicht automatisch erlischt, wenn einer Fachkraft die Niederlassungserlaubnis erteilt wird. Beide Titel bestehen nebeneinander fort, und damit bleiben auch die unionsrechtlichen Mobilitätsrechte aus Art. 21 der Richtlinie (EU) 2021/1883 vollständig erhalten. Ein bloßer Vermerk wie „ehem. Inhaber einer Blauen Karte EU“ genügt rechtlich nicht und entspricht nicht der tatsächlichen Rechtslage.


Berufungszulassungsverfahren Blaue Karte und Niederlassungserlaubnis

Im Berufungszulassungsverfahren vor dem OVG Berlin-Brandenburg (12 N 105/25) hat sich das Landesamt für Einwanderung der klägerseitigen Argumentation sogar vollständig angeschlossen. Eigentlich hätte man erwarten dürfen, dass die Berliner Ausländerbehörde nach diesem eindeutigen Eingeständnis ihre Verwaltungspraxis korrigiert und sich an das hält, was Art. 20 Abs. 3 GG als Kern rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns fordert: die Bindung an Recht und Gesetz. Doch genau das Gegenteil ist der Fall. Trotz Gerichtsurteil und trotz Anerkenntnis der Rechtsfehler werden in Berlin weiterhin Aufenthaltstitel ausgestellt, die nachweislich gegen das Urteil verstoßen. Offenbar setzt das Landesamt damit seine rechtswidrige Praxis unverändert fort – und folgt weiterhin seinen eigenen Verfahrenshinweisen, in denen dieser Zusatz nach wie vor ausdrücklich angeordnet wird, obwohl die Rechtswidrigkeit dieser Praxis vom VG Berlin eindeutig festgestellt wurde.


Fortsetzung von rechtswidrigem Verwaltungshandeln durch das LEA

Für Fachkräfte hat dieses beharrliche Ignorieren der Rechtslage spürbare Folgen. Die Blaue Karte EU ist für viele weit mehr als ein Aufenthaltstitel; sie ist ein unionsrechtlicher Mobilitätsausweis, der grenzüberschreitende Entsendungen, kurzfristige EU-Dienstreisen und die Fortsetzung von Erwerbstätigkeit in anderen Mitgliedstaaten erleichtert. Wer diesen Titel durch fehlerhafte Verwaltungspraxis verliert oder nur unzureichend dokumentiert bekommt, riskiert ganz praktische Nachteile, die sich im Arbeitsalltag unmittelbar auswirken. Dass diese Risiken trotz eines klaren Urteils weiter bestehen, ist weder sachlich noch rechtsstaatlich nachvollziehbar.


Besonders irritierend ist, dass die Behörde im gerichtlichen Verfahren bereits eingelenkt hat und dennoch im eigenen Verwaltungshandeln nichts ändert. Dieses Auseinanderfallen von gerichtlicher Erkenntnis, behördlichem Eingeständnis und tatsächlicher Praxis wirft grundlegende Fragen nach Verantwortlichkeit und rechtsstaatlicher Kontrolle auf. Aus migrationsrechtlicher Perspektive ist klar: Wenn das Landesamt für Einwanderung weiterhin Aufenthaltstitel mit falschen Vermerken ausstellt und die Parallelerteilung ignoriert, müssen Betroffene ihre Rechte weiterhin aktiv durchsetzen.


Fazit Rechtsprechung Blaue Karte und Niederlassungserlaubnis parallel

Trotz eindeutiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und der eigenen Zustimmung im Berufungsverfahren hält das Landesamt für Einwanderung Berlin an seiner rechtswidrigen Praxis fest und ignoriert weiterhin die parallele Erteilung von Blauer Karte EU und Niederlassungserlaubnis. Diese beharrliche Missachtung von Gerichtsurteilen und geltendem Recht beeinträchtigt die unionsrechtlichen Mobilitätsrechte von Fachkräften erheblich und führt zu praktischen Nachteilen im Arbeitsalltag. Das Auseinanderfallen von gerichtlicher Erkenntnis, behördlichem Eingeständnis und tatsächlicher Verwaltungspraxis wirft ernsthafte Fragen nach Verantwortlichkeit und rechtsstaatlicher Kontrolle auf. Für Betroffene bleibt es daher unerlässlich, ihre Rechte aktiv durchzusetzen, solange das LEA seine Praxis nicht an die Rechtslage anpasst.


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