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Gesetzesänderung: Neuer § 14 Abs. 3 AufenthG verbietet Einreise von sanktionierten Personen - Handlungsbedarf für Global Mobility?


Ein unscheinbares Update im Bundesgesetzblatt markiert ein sicherheitspolitische Anpassung in der deutschen Migrationspolitik und im internationalen Reisemanagement. Was auf den ersten Blick wie eine rein technische Anpassung wirkt, entpuppt sich bei genauerer Betrachtung als juristisches Minenfeld für Unternehmen, Reiseveranstalter und Relocation-Experten. Wer bisher glaubte, dass Sanktionslisten nur für Banker und Exporteure relevant seien, muss nun umdenken. Die Bundesregierung hat die Daumenschrauben angezogen und macht die Beihilfe zur Einreise sanktionierter Personen zu einer Straftat


Die gesetzliche Neuerung: Einreiseverbot nach § 14 Abs. 3 AufenthG

Der Kern der gesetzlichen Neuerung liegt in der Einführung des § 14 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Diese Vorschrift statuiert ein striktes Verbot: Personen, die namentlich in Sanktionsentscheidungen des Rates der Europäischen Union aufgeführt sind und für die ein Einreise- oder Durchreiseverbot besteht, darf die Einreise in das Bundesgebiet sowie die Durchreise nicht mehr gestattet werden. Bisher mussten sich Grenzbeamte häufig auf komplexe Verwaltungsanordnungen und operative Erlasse stützen, was in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten führte. Mit der Verankerung im formellen Gesetz wurde nun eine klare Rechtsgrundlage geschaffen, die direkt mit der EU-Richtlinie 2024/1226 korrespondiert. Damit wird das europäische Sanktionsrecht unmittelbar in deutsches Primärrecht übersetzt, was den Handlungsspielraum der Behörden massiv erweitert und gleichzeitig die Pflichten für private Akteure konkretisiert.


Das Risiko des neuen § 95a AufenthG

Flankiert wird dieses Einreiseverbot durch eine Strafvorschrift, die uns als Juristen besonders aufhorchen lässt. Der neu geschaffene § 95a AufenthG sieht für die vorsätzliche Unterstützung einer sanktionierten Person bei der Grenzüberschreitung Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Besonders brisant ist die Regelung für den geschäftsmäßigen Bereich: Wer die Einreise gewerbsmäßig oder als Mitglied einer organisierten Gruppe erleichtert, muss mit einer Mindeststrafe von einem Jahr rechnen. Damit rücken Transportunternehmen, Fluggesellschaften und sogar interne HR-Abteilungen in das Visier der Strafverfolgungsbehörden. Die bloße administrative Geldbuße gehört der Vergangenheit an; die Bundesrepublik signalisiert unmissverständlich, dass Verstöße gegen das Sanktionsregime fortan als schwere Straftaten gewertet werden.


Massive Auswirkungen auf die Reisebranche und Airlines

Für Fluggesellschaften und Bodenabfertigungsdienste bedeutet diese Gesetzesänderung eine sofortige Anpassung ihrer Departure-Control-Systeme (DCS). Die Watchlists müssen in Echtzeit mit den konsolidierten Sanktionslisten der EU abgeglichen werden. Ein Versäumnis beim Boarding-Prozess ist nun kein bloßes Organisationsverschulden mehr, sondern kann die Geschäftsführung direkt in eine strafrechtliche Verantwortlichkeit führen. Ein besonderes Augenmerk legt die Bundespolizei zudem auf den Bereich der Business Aviation. In einem aktuellen Rundschreiben wurden Terminals für Privatjets, die häufig für diskrete Bewegungen von VIPs genutzt werden, zu „erhöhter Sorgfalt“ aufgerufen. Die Übermittlung von Passagierlisten in Echtzeit ist hier nicht mehr nur eine Empfehlung, sondern eine zwingende Voraussetzung für den reibungslosen Betrieb.


Compliance-Pflichten für multinationale Unternehmen

Multinationale Konzerne stehen nun vor der Herausforderung, ihre Workflows für die Entsendung von Mitarbeitern, kurzfristigen Expertenbesuchen oder Besuchen von Führungskräften grundlegend zu überarbeiten. Wir weisen darauf hin, dass die Strafbarkeit des § 95a AufenthG potenziell jeden treffen kann, der die Einreise fördert – vom Relocation-Berater bis zum HR-Mitarbeiter, der einen Flughafen-Transfer organisiert. Um sich im Ernstfall auf eine wirksame Due-Diligence-Verteidigung berufen zu können, müssen interne Compliance-Teams ihre Mitarbeiter schulen und jeden Check lückenlos dokumentieren. Besonders bei Reisenden aus Hochrisiko-Jurisdiktionen wie Russland, dem Iran oder Nordkorea ist eine intensivierte Prüfung unerlässlich, da hier die Wahrscheinlichkeit einer Listung signifikant höher ist.


Humanitäre Ausnahmen und logistische Verzögerungen

Auch der Bereich der humanitären Hilfe bleibt von diesen Verschärfungen nicht unberührt. NGOs, die sanktionierte Personen aus medizinischen Gründen oder für diplomatische Gespräche transportieren möchten, benötigen nun eine explizite Ausnahmegenehmigung des Auswärtigen Amtes. Es ist davon auszugehen, dass die Bearbeitungszeiten für Visa und Einreisegenehmigungen spürbar zunehmen werden, da die behördlichen Prüfprozesse durch die neue Gesetzeslage komplexer geworden sind. Mobilitätsmanager sollten daher bei Reiseplanungen deutlich längere Vorlaufzeiten einplanen, um böse Überraschungen an der Grenze oder im Transitbereich zu vermeiden.


Fazit: Proaktive Prüfung als einzige Sicherheit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Novellierung des Aufenthaltsgesetzes die Verantwortung für die Einhaltung von Sanktionen weit in den privaten Sektor verlagert hat. Die Zeiten, in denen Sanktionslisten nur eine untergeordnete Rolle im Reisemanagement spielten, sind endgültig vorbei. Unternehmen müssen jetzt handeln, um ihre Mitarbeiter und Verantwortlichen vor strafrechtlichen Konsequenzen zu schützen. Wir empfehlen dringend die Implementierung automatisierter Screening-Verfahren, die jede Reisebewegung gegen die aktuellen Listen abgleichen.


Möchten Sie, dass wir Ihre aktuellen Compliance-Richtlinien für Geschäftsreisen im Hinblick auf die neuen Paragraphen des Aufenthaltsgesetzes überprüfen? Kontaktieren Sie uns!

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