Kehrtwende im Fall zur Ablehnung der Einbürgerung wegen verweigertem Handschlag

Sprachnachweis, Einbürgerungstest, Belege über Einkommen und Aufenthaltszeiten, und dann scheitert die Einbürgerung im letzten Moment, bei der Übergabe der Urkunde. Das ist einem jungen Mann in Bayern passiert, der einer Behördenmitarbeiterin den Handschlag verweigert hatte. Die gute Nachricht vorweg: Ein einzelner verweigerter Handschlag führt nicht automatisch zum dauerhaften Verlust des Anspruchs auf Einbürgerung. Entscheidend ist, ob das Verhalten tatsächlich zeigt, dass jemand die Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet. Genau diesen Eindruck konnte der Betroffene vor dem Verwaltungsgericht entkräften. Die Behörde lenkte ein, und er wird nun doch eingebürgert.
Was ist in dem Fall genau passiert?
Der Antragsteller stammt aus Syrien und hatte alle Voraussetzungen erfüllt. Beim Termin zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde reichte er der zuständigen Sachbearbeiterin nicht die Hand. Auf Nachfrage nannte er wechselnde Gründe: Hygiene, die Pandemie, aber auch religiöse Erwägungen. Zugleich erklärte er, einem Mann würde er die Hand geben. Für die Behörde war das ein klares Signal. Sie zweifelte an seinem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und lehnte die Einbürgerung ab.
Der Mann klagte. In der mündlichen Verhandlung räumte er ein, sein damaliges Verhalten sei ein Fehler gewesen. Es sei aus Anspannung und Überforderung in einer ungewohnten Situation entstanden, nicht aus mangelndem Respekt gegenüber Frauen. Er machte nachvollziehbar deutlich, dass Gleichberechtigung für ihn für beide Geschlechter gilt. Weitere Zweifel bestanden nicht. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, und das Verfahren wurde eingestellt. Bis zur tatsächlichen Aushändigung der Urkunde können allerdings noch einige Monate vergehen.
Welche Rolle spielt die Gleichberechtigung seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts?
Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Juni 2024 hat der Gesetzgeber die Einbürgerung in vielen Punkten erleichtert. Die Mindestaufenthaltsdauer wurde auf fünf Jahre gesenkt (§ 10 Abs. 1 StAG). Außerdem wird Mehrstaatigkeit grundsätzlich hingenommen. Das ist ein wichtiger Punkt für viele Expats, Fachkräfte und Akademiker, die ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten möchten. Gleichzeitig wurden die Anforderungen an die Werthaltung verschärft.
Neben dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG gibt es einen ausdrücklichen Ausschlussgrund: Nach § 11 Satz 1 Nr. 3 StAG ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn jemand durch sein Verhalten zeigt, dass er die im Grundgesetz verankerte Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG) missachtet. Es kommt also nicht auf eine einzelne Geste an, sondern auf eine Gesamtwürdigung des Verhaltens. Schon vor der Reform hatte das Bundesverwaltungsgericht die Ablehnung einer Einbürgerung bestätigt. Dort hatte ein Antragsteller Frauen aus grundsätzlichen, geschlechtsbezogenen Erwägungen den Handschlag verweigert. Der Unterschied zum aktuellen Fall liegt im Detail: Dort ging es um eine feste Haltung, hier um ein glaubhaft erklärtes, einmaliges Fehlverhalten.
Warum ist ausgerechnet die Urkundenübergabe so heikel?
Viele Antragsteller unterschätzen einen rechtlichen Punkt: Die Einbürgerung wird erst mit der Aushändigung der Urkunde wirksam (§ 16 Satz 1 StAG). Vorher ist das feierliche Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzugeben (§ 16 Satz 2 StAG). Bis zu diesem Moment kann die Behörde neue Erkenntnisse berücksichtigen. Die Übergabe ist daher kein reiner Formalakt, sondern der letzte Prüfschritt.
In unserer Beratungspraxis erleben wir häufig, dass Mandanten diesen Termin als Feier verstehen und unvorbereitet hingehen. Kulturelle Gewohnheiten, Nervosität oder unbedachte Antworten auf spontane Fragen können dann ein Verfahren gefährden, das zuvor oft ein Jahr gedauert hat. Wir bereiten unsere Mandanten deshalb auch auf diesen Termin vor. Dazu gehören die Fragen, die Sachbearbeiter erfahrungsgemäß stellen.
Wie unterschiedlich prüfen die Einbürgerungsbehörden in Deutschland?
Das Gesetz gilt bundesweit, die Praxis aber nicht. Aus hunderten Verfahren wissen wir: Wie genau das Bekenntnis geprüft wird, hängt stark vom Bundesland und von der jeweiligen Behörde ab. In Bayern sind die Landratsämter und kreisfreien Städte zuständig. Sie fragen erfahrungsgemäß deutlich häufiger nach, legen Gesprächsvermerke an und dokumentieren auch das Verhalten im Termin. In Berlin werden Einbürgerungen dagegen zentral beim Landesamt für Einwanderung (LEA) bearbeitet. Dort wird weitgehend digital gearbeitet, und vertiefte Wertefragen kommen eher bei konkreten Anhaltspunkten.
Auch die Dauer unterscheidet sich. Bei unseren Mandanten liegt die Bearbeitungszeit derzeit meist zwischen sechs und zwölf Monaten. Wer ohne sachlichen Grund deutlich länger wartet, kann nach drei Monaten Untätigkeitsklage erheben (§ 75 VwGO). Dieses Instrument setzen wir gezielt ein, nicht reflexhaft.
Für Familien ist das Thema besonders sensibel. Ehegatte und minderjährige Kinder können nach § 10 Abs. 2 StAG miteingebürgert werden. Gerät der Antrag des Hauptantragstellers ins Stocken, betrifft das häufig die ganze Familie.
Was sollten Betroffene tun, wenn die Behörde Zweifel äußert?
Meist melden sich Betroffene bei uns, sobald das Anhörungsschreiben eintrifft. Darin teilt die Behörde mit, dass sie den Antrag ablehnen will, und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 28 VwVfG bzw. die entsprechenden Landesgesetze). Viele reagieren dann auf eine von drei Arten: Sie warten ab und hoffen, dass sich die Sache erledigt. Sie schreiben selbst eine kurze, emotionale Erklärung. Oder sie verlassen sich auf Musterschreiben aus dem Internet und Legal-Tech-Tools. Alle drei Wege bergen Risiken, denn was in dieser Phase in die Akte gelangt, prägt das weitere Verfahren bis hin zu einem möglichen Gerichtsverfahren.
Unsere Erfahrung zeigt: Die meisten Ablehnungen lassen sich verhindern, wenn vor dem Bescheid eine fundierte anwaltliche Stellungnahme vorliegt. Wir ordnen das Verhalten rechtlich ein und arbeiten den Unterschied zwischen einer einmaligen Situation und einer verfestigten Haltung heraus. Außerdem belegen wir die tatsächliche Integration, etwa durch Arbeitgeberbestätigungen, ehrenamtliches Engagement oder den beruflichen Umgang mit Kolleginnen und Vorgesetzten. Das ist in aller Regel schneller und günstiger als ein Gerichtsverfahren, das sich über ein Jahr und länger ziehen kann. Kommt es dennoch zur Ablehnung, vertreten wir unsere Mandanten vor dem Verwaltungsgericht. Dort lässt sich, wie im geschilderten Fall, häufig eine einvernehmliche Lösung erreichen.
Fazit: Kein Automatismus, aber auch kein Freibrief
Der Fall zeigt zweierlei. Erstens nehmen die Behörden das Bekenntnis zur Gleichberechtigung seit 2024 sehr ernst, und zwar bis zum letzten Termin. Zweitens rechtfertigt ein einmaliges, glaubhaft erklärtes Fehlverhalten keine dauerhafte Ablehnung, wenn die Gesamtschau ein anderes Bild ergibt. Wer früh, sachlich und mit Belegen reagiert, hat gute Chancen, ein drohendes Scheitern abzuwenden. Haben Sie ein Anhörungsschreiben erhalten oder ist Ihre Einbürgerung aus anderen Gründen ins Stocken geraten? VISAGUARD.Berlin unterstützt Sie bundesweit, vom ersten Antrag bis zur Urkundenübergabe.




