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Kurioser Fall in der Bild: Unternehmer verliert Aufenthaltsstatus wegen 190 Euro

vor 1 Tag
5 Min. Lesezeit

Ein Unternehmer lebt seit mehr als zehn Jahren in Deutschland, führt eine eigene GmbH, beschäftigt ein Dutzend Mitarbeiter und hat nie Sozialleistungen bezogen. Trotzdem soll er das Land verlassen. Der Grund: Sein Geschäftsführergehalt liegt nach Berechnung der Ausländerbehörde monatlich 190 Euro unter dem, was er zum Leben benötigt. Über diesen Fall aus Leipzig berichtete die Bild-Zeitung im Mai 2026, das Verwaltungsgericht Leipzig hat darüber verhandelt. Was wie eine Kuriosität klingt, ist in Wahrheit ein Lehrstück für alle ausländischen Gründer und Selbstständigen in Deutschland – auch für Unternehmer aus den USA, Großbritannien und Kanada, die mit einer GmbH und einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG hier tätig sind.


Was ist im Leipziger Fall passiert?

Der ukrainische Unternehmer lebt seit 2013 in Sachsen. Er gründete eine GmbH, die bundesweit Rücktransporte von Pkw für große Autovermieter organisiert, und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit, befristet bis 2016. Im August 2016 beantragte er rechtzeitig die Verlängerung – und hörte danach nach eigenen Angaben jahrelang nichts von der Behörde. Erst im Mai 2024 lehnte die Landesdirektion Sachsen den weiteren Aufenthalt ab. Die Begründung: Das Unternehmen lasse „keine gute Geschäftsidee erkennen“, das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiege.

Vor dem Verwaltungsgericht Leipzig argumentierte die Vertreterin der Ausländerbehörde dann vor allem mit dem Einkommen: Der Kläger zahle sich selbst ein Geschäftsführergehalt von 1.500 Euro monatlich, damit liege eine Unterdeckung der Lebenshaltungskosten von 190 Euro im Monat vor. Dem stand gegenüber, dass die Firma vier Festangestellte und weitere Minijobber beschäftigt, überwiegend geflüchtete Ukrainer. Die Richterin regte eine Einigung an, der Anwalt des Klägers schlug eine befristete Lösung vor – die Behörde lehnte ab und bestand auf einem Urteil. Eine Entscheidung war zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht verkündet.


Welche Rolle spielt der gesicherte Lebensunterhalt bei Selbstständigen?

Der gesicherte Lebensunterhalt ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung für nahezu jeden Aufenthaltstitel – auch für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG (§ 8 Abs. 1 AufenthG). Gesichert ist er nach § 2 Abs. 3 AufenthG, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.


Entscheidend ist dabei ein Detail, das viele Gründer übersehen: Die Behörden fragen nicht, ob Sie tatsächlich Sozialleistungen beziehen, sondern ob Sie theoretisch einen Anspruch darauf hätten. Sie stellen eine fiktive Bedarfsberechnung an – Regelbedarf nach dem Sozialrecht, tatsächliche Miete, Beiträge zur Krankenversicherung, gegebenenfalls Freibeträge für Erwerbstätige – und vergleichen sie mit dem Nettoeinkommen. Liegt das Einkommen darunter, gilt der Lebensunterhalt als nicht gesichert, selbst wenn der Betroffene nie einen Cent vom Staat bekommen hat. Genau so erklärt sich die Rechnung mit den 190 Euro.


Warum ist ein niedriges Geschäftsführergehalt eine typische Falle?

In unserer Beratungspraxis sehen wir dieses Muster regelmäßig. Gerade Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH setzen ihr eigenes Gehalt bewusst niedrig an – aus steuerlichen Gründen, um Liquidität im Unternehmen zu halten oder weil ein Teil des Lebensunterhalts über Ersparnisse, den Partner oder spätere Gewinnausschüttungen läuft. Wirtschaftlich ist das oft vernünftig. Aufenthaltsrechtlich kann es fatal sein, denn die Ausländerbehörde schaut in erster Linie auf das, was schwarz auf weiß in Gehaltsabrechnung und Steuerbescheid steht.


Dabei gibt es durchaus Argumentationsspielraum. Einkommen aus Gewinnausschüttungen, belastbares Vermögen oder das Einkommen eines Ehegatten können – je nach Konstellation – in die Berechnung einfließen. Zudem ist § 5 Abs. 1 AufenthG eine Regelvoraussetzung: Bei atypischen Umständen kann davon abgewichen werden. Dass jemand seit Jahren ohne Sozialleistungen lebt und selbst ein Dutzend Arbeitsplätze geschaffen hat, ist ein gewichtiges Argument für einen solchen Ausnahmefall. Nur: Diese Argumente müssen rechtzeitig und mit Belegen vorgetragen werden, nicht erst im Gerichtssaal.


Was bedeutet die „fehlende Geschäftsidee“ für die Verlängerung nach § 21 AufenthG?

Für die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit verlangt § 21 Abs. 1 AufenthG, dass ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung gesichert ist. Bei der Ersterteilung ist das eine Prognose. Bei der Verlängerung wird die Prognose durch die Realität ersetzt: Dann zählt, ob das Unternehmen tatsächlich Umsätze erzielt, Arbeitsplätze geschaffen und Steuern gezahlt hat. Ein Betrieb, der seit über zehn Jahren am Markt ist und mehrere sozialversicherungspflichtige Stellen bietet, erfüllt diese Kriterien nach unserer Einschätzung in aller Regel – unabhängig davon, ob ein Sachbearbeiter das Geschäftsmodell persönlich überzeugend findet.

Hinzu kommt § 21 Abs. 4 AufenthG: Wer drei Jahre erfolgreich selbstständig tätig war und seinen Lebensunterhalt sichert, kann bereits eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Hätte der Leipziger Unternehmer seine Einkommenssituation frühzeitig anders strukturiert, wäre er möglicherweise schon seit Jahren unbefristet aufenthaltsberechtigt.


Was passiert, wenn die Behörde jahrelang nicht entscheidet?

Wer die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis beantragt, bleibt nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG rechtmäßig im Land – der bisherige Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (Fiktionswirkung). Diese Schutzwirkung ist wertvoll, trägt aber ein Risiko: Je länger die Behörde wartet, desto mehr Zeit hat sie, später jedes Detail der Vergangenheit auf den Prüfstand zu stellen. Acht Jahre ohne Entscheidung sind extrem, mehrmonatige oder mehrjährige Wartezeiten mit Fiktionsbescheinigung erleben wir jedoch auch beim Landesamt für Einwanderung in Berlin immer wieder.


Rechtlich müssen Betroffene das nicht hinnehmen. Nach § 75 VwGO ist eine Untätigkeitsklage grundsätzlich möglich, wenn die Behörde ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten entscheidet. Eine solche Klage zwingt die Behörde zur Entscheidung – und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller seine Unterlagen noch selbst gestalten kann.


Welche Lehren sollten ausländische Unternehmer daraus ziehen?

Die eigentliche Botschaft des Falls lautet: Ein erfolgreiches Unternehmen schützt nicht automatisch vor dem Verlust des Aufenthaltsrechts. Die Ausländerbehörde prüft nicht Ihren unternehmerischen Erfolg aus der Sicht eines Investors, sondern ob die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale lückenlos belegt sind. Wer auf Standardinformationen aus dem Internet vertraut, einen Verlängerungsantrag ohne Vorbereitung einreicht oder die Stille der Behörde als gutes Zeichen deutet, geht ein Risiko ein, das sich oft erst Jahre später zeigt.

Wir empfehlen Gründern und Geschäftsführern mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG deshalb, schon bei der Festlegung des Geschäftsführergehalts die aufenthaltsrechtliche Mindestgrenze mitzudenken, die Bedarfsberechnung der Behörde vor dem Verlängerungstermin selbst nachzuvollziehen und Umsatz, Arbeitsplätze und Investitionen strukturiert zu dokumentieren. Wir haben zahlreiche Selbstständige – insbesondere beim Landesamt für Einwanderung Berlin – durch Verlängerungs- und Niederlassungsverfahren begleitet und wissen, an welchen Stellen die Sachbearbeitung genau nachrechnet. Kommt es dennoch zur Ablehnung, prüfen wir Widerspruch, Klage und Eilrechtsschutz und vertreten Sie im gerichtlichen Verfahren.


Fazit

Der Leipziger Fall zeigt, wie formal das Aufenthaltsrecht bei Selbstständigen funktioniert: Zwölf Arbeitsplätze und ein jahrzehntelanger Verzicht auf Sozialleistungen stehen gegen eine rechnerische Lücke von 190 Euro im Monat. Wie das Verwaltungsgericht Leipzig entscheidet, bleibt abzuwarten. Für ausländische Unternehmer gilt aber schon jetzt: Das eigene Gehalt ist keine rein steuerliche Frage, sondern eine aufenthaltsrechtliche. Wer seine Verlängerung strategisch vorbereitet und bei behördlicher Untätigkeit aktiv wird, vermeidet, dass das Lebenswerk an einer Formalie scheitert. Sprechen Sie uns an, bevor die Behörde nachrechnet.

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