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Krankmelden bei Kündigung: Darf man das?

Sick person in bed

In vielen Unternehmen sorgt die Kombination aus steigenden Krankenständen und Kündigungsschutzfällen für besondere Aufmerksamkeit. Gerade im Kündigungsschutzrecht kommt es immer wieder vor, dass Arbeitnehmer sich mit fragwürdigen Gründen „krank“ melden. Besonders heikel wird es, wenn die Krankschreibung exakt die Kündigungsfrist abdeckt. Hier stellt sich für Arbeitgeber die Frage: Wann darf ich als Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) infrage stellen?


Krank bis zum Ende der Kündigungsfrist – BAG sieht ernsthafte Zweifel

Ein prägnantes Beispiel liefert das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 8. September 2021 (Az. 5 AZR 149/21). Eine kaufmännische Angestellte kündigte ihr Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 22. Februar 2019 und legte gleichzeitig eine AU-Bescheinigung vor, die ihre Arbeitsunfähigkeit genau bis zum Ende der Kündigungsfrist bestätigte. Die Arbeitgeberin zweifelte die Bescheinigung an und zahlte das Gehalt nur bis zum 7. Februar aus. Das BAG bestätigte diese Entscheidung und erklärte den Beweiswert der AU-Bescheinigung in diesem Fall für erschüttert. Ausschlaggebend war die zeitliche Koinzidenz zwischen Kündigung und Krankschreibung, die einen „ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit“ begründete. Die Arbeitnehmerin hätte substantiiert darlegen müssen, dass sie tatsächlich arbeitsunfähig war, zum Beispiel durch Vernehmung des behandelnden Arztes. Diesen Nachweis erbrachte sie nicht.


Arbeitgeber müssen konkrete Anhaltspunkte vortragen

Grundsätzlich besitzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiterhin einen hohen Beweiswert. Arbeitgeber dürfen diesen nur dann infrage stellen, wenn konkrete Umstände vorliegen, die ernsthafte Zweifel rechtfertigen. Dazu zählen etwa auffällige zeitliche Überschneidungen mit der Kündigung, ungewöhnliches Verhalten des Mitarbeiters oder Verstöße gegen die AU-Richtlinien. Selbst wenn der Beweiswert erschüttert wird, ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht automatisch verloren. Arbeitnehmer können den Nachweis ihrer Arbeitsunfähigkeit durch medizinische Unterlagen oder durch eine Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht stützen.


Fazit Krankschreibung bei Kündigung

Im Kündigungsschutzrecht gibt es keine pauschalen Regeln für den Umgang mit AU-Bescheinigungen. Jeder Fall muss individuell geprüft werden. Arbeitgeber sollten ihre Zweifel klar begründen und dokumentieren, während Arbeitnehmer gegebenenfalls nachweisen müssen, dass sie tatsächlich arbeitsunfähig waren. Gerade bei Fällen, in denen Krankheit und Kündigung zeitlich zusammenfallen, ist Vorsicht geboten – das BAG zeigt, dass hier schnell ernsthafte Zweifel entstehen können.

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