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Neue Praxis beim Landesamt für Einwanderung: Freelancer müssen jetzt eine Ertragsvorschau hochladen – ohne Ankündigung auf der Website

1. Okt.
4 Min. Lesezeit

Wer derzeit online einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zur freiberuflichen Tätigkeit beim Landesamt für Einwanderung (LEA) stellt, orientiert sich in aller Regel gewissenhaft an der veröffentlichten Checkliste: Reisepass, Mietvertrag, Nachweis der Krankenversicherung und Tätigkeitsbeschreibung werden hochgeladen, dann wartet man auf einen Termin. Genau an dieser Stelle erleben derzeit immer mehr unserer Mandanten eine unangenehme Überraschung: Das Online-Portal verlangt inzwischen zusätzlich eine sogenannte Ertragsvorschau – ein Dokument, das auf der offiziellen Website bislang an keiner Stelle als erforderlich aufgeführt wird. Diese Änderung ist neu, sie wurde nicht kommuniziert, und sie kann für Selbstständige mit ablaufender Frist zu einem ernsthaften Problem werden.


Was hat sich beim Online-Antragsverfahren für Freiberufler konkret geändert?

Seit wenigen Wochen zeigt das Upload-Formular des LEA für Anträge auf eine Aufenthaltserlaubnis zur selbstständigen bzw. freiberuflichen Tätigkeit nach § 21 AufenthG ein zusätzliches Pflichtfeld: die Ertragsvorschau. Betroffen sind Angehörige der klassischen freien Berufe ebenso wie IT-Spezialisten und Softwareentwickler, Berater, Designerinnen und Designer sowie Künstler, die als Freelancer tätig werden möchten. Die öffentlich einsehbare Checkliste auf der Website des Landesamts führt dagegen weiterhin nur die „klassischen" Dokumente auf: Businessplan, Auftragsnachweise, Qualifikationsnachweise und Finanzierungsnachweis. Bereits jetzt verlangt das LEA in der Bearbeitungspraxis eine gesonderte Ertragsvorschau – unabhängig davon, ob dieses Dokument auf der Website aufgeführt ist. Wer sich strikt an die veröffentlichte Liste hält, läuft daher Gefahr, dass sein an sich vollständiger Antrag als unvollständig zurückgewiesen wird.


Was genau ist eine Ertragsvorschau – und wie unterscheidet sie sich vom Businessplan?

Anders als ein klassischer Businessplan, der die Geschäftsidee, Zielgruppe und Strategie meist in Textform beschreibt, ist die Ertragsvorschau eine konkrete, zahlenbasierte Prognose der erwarteten Einnahmen und Ausgaben – üblicherweise für die ersten zwei bis drei Geschäftsjahre. Erwartet werden realistische Angaben zu Stunden- oder Tagessätzen, zur voraussichtlichen Auslastung, zu bereits bestehenden Aufträgen oder Absichtserklärungen von Kunden sowie eine daraus abgeleitete Umsatz- und Gewinnprognose in Euro, aufgeschlüsselt nach Quartalen oder Jahren. Für Freelancer aus den USA, Großbritannien oder Kanada, die in ihren Heimatländern häufig deutlich schlankere Nachweispflichten kennen, wirkt dieser Detaillierungsgrad zunächst ungewohnt – in der deutschen Verwaltungspraxis ist er inzwischen jedoch Standard.


Warum taucht diese neue Anforderung nicht auf der Website auf?

Diese Lücke zwischen offizieller Checkliste und tatsächlicher Bearbeitungspraxis ist kein Einzelfall, sondern ein Muster, das wir aus hunderten begleiteten Verfahren kennen: Interne Bearbeitungshinweise und Dienstanweisungen der Ausländerbehörde ändern sich häufig schneller, als die öffentlich zugängliche Website gepflegt wird. Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter richten sich nach aktuellen internen Vorgaben, die Antragstellenden gar nicht zugänglich sind. Rechtlich ist das kein Widerspruch: Nach § 82 Abs. 1 AufenthG sind Antragstellende verpflichtet, ihre Interessen selbst wahrzunehmen und die erforderlichen Nachweise beizubringen – die veröffentlichte Dokumentenliste ist dabei stets nur eine Orientierungshilfe, kein abschließender Katalog. Wer sich ausschließlich auf die Website verlässt, verlässt sich damit auf ein Dokument ohne Bindungswirkung.


Welche rechtliche Grundlage hat die Ertragsvorschau?

Für Selbstständige und Freelancer verlangt § 21 AufenthG, dass ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung gesichert ist. Bei Angehörigen freier Berufe treten nach § 21 Abs. 5 AufenthG zwar Erleichterungen gegenüber gewerblichen Gründungen ein, unberührt bleibt jedoch die allgemeine Pflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach der gesicherte Lebensunterhalt glaubhaft gemacht werden muss. Genau diese Glaubhaftmachung ist die eigentliche Funktion der Ertragsvorschau: Sie soll belegen, dass die freiberufliche Tätigkeit tatsächlich ausreichende Einnahmen zur Lebensunterhaltssicherung erwarten lässt, statt allein auf Wunschdenken zu beruhen.


Was passiert, wenn die Ertragsvorschau fehlt oder nicht überzeugt?

Fehlt das Dokument, wird der Antrag in der Regel als unvollständig markiert und das Verfahren ruht, bis eine schriftliche Nachforderung mit oft nur zwei- bis vierwöchiger Frist beantwortet wird. Für Personen, deren aktueller Aufenthaltstitel bereits ausläuft, entsteht dadurch reale Rechtsunsicherheit. Überzeugt die eingereichte Ertragsvorschau inhaltlich nicht – etwa weil die Zahlen unrealistisch wirken oder keine belastbaren Auftragsgrundlagen erkennbar sind – kann dies sogar zu einer Ablehnung führen, weil der gesicherte Lebensunterhalt dann als nicht glaubhaft gemacht gilt. Wer den Antrag vollständig in Eigenregie stellt oder sich allein auf generische Vorlagen und Legal-Tech-Plattformen verlässt, orientiert sich zwangsläufig an dem, was öffentlich dokumentiert ist – und übersieht damit genau die Anforderungen, die erst in der laufenden Bearbeitungspraxis sichtbar werden. Aus unserer Beratung wissen wir, dass gerade Arbeitgeber, die auf einen bestimmten Softwareentwickler oder Berater als Freelancer angewiesen sind, solche Verzögerungen wirtschaftlich empfindlich zu spüren bekommen.


Wie sollten Freiberufler und Selbstständige jetzt vorgehen?

Wir empfehlen, die Ertragsvorschau von Anfang an proaktiv und in der Qualität einzureichen, die die aktuelle Bearbeitungspraxis erwartet, statt auf eine mögliche Nachforderung zu warten und dadurch Wochen zu verlieren. Das gilt besonders für Freelancer aus den USA, Großbritannien und Kanada, deren Verfahren häufig zunächst als Visum zur selbstständigen Tätigkeit bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beginnt und erst nach der Einreise beim LEA in eine Aufenthaltserlaubnis übergeht. Auch wer bereits mit einer Chancenkarte in Deutschland lebt und in die Selbstständigkeit wechseln möchte, sollte diese neue Praxis von Beginn an einkalkulieren. Sinnvoll ist zudem, sich vor Antragstellung konkret nach dem aktuellen Dokumentenstand zu erkundigen, statt sich allein auf die veröffentlichte Liste zu verlassen.


Fazit

Der Fall der Ertragsvorschau zeigt exemplarisch, dass die Verwaltungspraxis beim Landesamt für Einwanderung der öffentlichen Kommunikation mitunter voraus ist. Ein nach Checkliste vollständig erscheinender Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zur freiberuflichen Tätigkeit kann dennoch ins Stocken geraten, weil eine zentrale Anforderung schlicht nicht veröffentlicht wurde. Freelancer und Selbstständige – gerade aus den USA, Großbritannien und Kanada – sollten veröffentlichte Dokumentenlisten daher als Mindeststandard, nicht als Garantie verstehen und eine belastbare Ertragsvorschau von Anfang an mitbringen. Wir begleiten Freiberufler und Unternehmen durch die aktuelle Praxis des LEA, damit aus einer unangekündigten Anforderung keine monatelange Verzögerung wird.

 
 
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