top of page
  • Instagram
  • Linkedin
  • Youtube

Plötzlich Schleuser - wie Unternehmer mit außereuropäischen Arbeitskräfte in den Fokus des Zolls geraten und was sie dagegen tun können

vor 1 Tag
4 Min. Lesezeit

Dass gerade mittelständische Unternehmen mit der andauernden Wirtschaftskrise zu kämpfen haben, ist seit Jahren ein Dauerthema. Dabei fällt immer wieder ein Begriff: Personalkosten. Weil sich Unternehmer von staatlicher Seite alleingelassen sehen und um ihre Existenz bangen, ist der Rückgriff auf günstige Arbeitskräfte aus dem Ausland besonders attraktiv. Dabei ist eine Vielzahl an Vorgaben zu beachten, deren Verletzung erhebliche Risiken für die Verantwortlichen begründen können. Besonders empfindlich dabei ist der Vorwurf, sich als Unternehmer der Schleusertätigkeit schuldig gemacht zu haben.


Beispielsfall: Bauunternehmen

In einem nachgebildeten Fall nimmt ein ambitionierter, junger Mann eine Stelle als Geschäftsführer eines Bauunternehmens an. Wenige Monate nach Arbeitsbeginn erhält er eine Vorladung vom Zoll wegen des Verdachts einer Straftat nach § 96 AufenthG und einer Ordnungswidrigkeit nach § 404 SGB III. Es stellt sich heraus, dass zwei bosnische Arbeitskräfte ohne Aufenthaltstitel (umgangssprachlich "ohne Arbeitserlaubnis") kontrolliert wurden, die auf dem Weg zu einer Baustelle des Unternehmens waren. Da der Auftrag aus einer Zeit vor seiner Einstellung stammt, ist der junge Mann überrumpelt. Er versieht sich keines eigenen Fehlverhaltens und weiß nicht, wie er mit den Vorwürfen umgehen soll.


Die strafrechtlichen Vorwürfe

Der gefährlichste Vorwurf ist das Einschleusen von Ausländern nach § 96 AufenthG, der - außer in minder schweren Fällen - nach Abs. 1 eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten vorsieht. Handelt der Täter gewerbsmäßig, liegt nach Abs. 2 ein Verbrechenstatbestand vor, was eine Anklage zum Schöffengericht und erhebliche Nebenfolgen (z.B. Berufsverbot § 70 StGB oder Geschäftsführersperre § 6 Abs. 2 GmbHG) bedeuten kann. Gewerbsmäßigkeit bedeutet, dass der Täter "durch die wiederholte Begehung von Straftaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und nicht unerheblicher Dauer verschaffen will" (MüKoStGB/Gericke, 4. Aufl. 2022, AufenthG § 96 Rn. 27). Würde ein Bauunternehmer gezielt und regelmäßig Arbeitskräfte ohne Aufenthaltserlaubnis zur Einreise und Arbeit anwerben, kann ein solcher Fall vorliegen, § 96 Abs. 2, i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 a) AufenthG, § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Es mag nach allgemeinem Verständnis überraschen, aber im Rechtssinne wäre der Unternehmer ein Schleuser.


Außerdem ist an Schwarzarbeit und die Strafvorschrift § 11 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) zu denken, die bei ab sechs gleichzeitig beschäftigten oder beauftragten Ausländern greifen kann. Allein der Verweis auf die Arbeitgeberstellung genügt dafür nicht, denn: "Beauftragung meint den Abschluss eines Dienstvertrages iSv §§ 611 ff. BGB oder Werkvertrages iSv §§ 631 ff. BGB durch übereinstimmende Willenserklärungen, nicht den einseitigen „Auftrag“. Andere Vertragsarten wie etwa Mäklerverträge oder Geschäftsbesorgungsverträge werden vom Wortlaut der Norm nicht erfasst." (MüKoStGB/Mosbacher, 4. Aufl. 2023, SchwarzArbG § 11 Rn. 3).

Sowohl bei § 96 AufenthG als auch bei § 11 SchwarzArbG ist im Einzelfall genau zu prüfen, welche Handlung zu Täterschaft oder Teilnahme führen kann - hier sind die jeweiligen Verantwortungsbereiche sorgfältig abzugrenzen.


Die verzweigten Bußgeldtatbestände

Weniger schwerwiegend, aber dafür kaum zu überblicken, sind die Bußgeldtatbestände, welche sich durch vielfältige Querverweise in verschiedene Gesetze auszeichnen.

Aus dem AufenthG kann für Arbeitgeber oder Auftraggeber § 98 Abs. 2a AufenthG greifen. Tatbestandlich sowohl dort (§ 98 Abs. 2a Nr. 1 AufenthG) als auch in § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III ist das Verbot illegaler Ausländerbeschäftigung geregelt, welches - wie erläutert - ab einem bestimmten Schweregrad strafbar ist. Auch ein Zwischenschalten von Subunternehmern hilft nicht, da § 404 Abs. 1 SGB III genau diesen Fall als Ordnungswidrigkeit erfasst. Obwohl für § 98 Abs. 2a Nr. 1 AufenthG und für § 404 SGB III der Zoll zuständig ist, kann es in der Praxis dazu kommen, dass die Ausländerbehörde sich wegen ihrer Zuständigkeit für weite Teile des § 98 AufenthG auch hier für zuständig hält. Im schlimmsten Fall kann es dazu kommen, dass ein Betroffener zwei Bußgeldbescheide wegen desselben, tatbestandlich übereinstimmenden Vorwurfs erhält.

Zu beachten ist außerdem der Katalog an Melde- und Mitwirkungspflichten nach §§ 17ff. AEntG, deren (selbst fahrlässige) Missachtung über § 23 AEntG mit Bußgeld bedroht - in den meisten Fällen bis zu 30.000 EUR (§ 23 Abs. 3 Var. 3 AEntG). Bei mehreren Verstößen können mithin schnell existenzbedrohende Summen zustande kommen.


Sinnvoll vorbeugen

Angesichts der letztgenannten Melde- und Mitwirkungspflichten ist die vordringlichste präventive Maßnahme keine Überraschung: Saubere Buchhaltung, gute Arbeitsorganisation und Erfüllung sämtlicher Pflichten gegenüber Behörden. Wer mit einzelnen Mitwirkungspflichten (etwa zur Entsendung oder Inbound-Entsendungen) unsicher ist, kann bei der zuständigen staatlichen Stelle nachfragen und um schriftliche Mitteilung der genauen Mitwirkungspflichten bitten. Unserer Erfahrung nach empfinden vor allem junge und ambitionierte Unternehmer die geradezu endlosen Vorschriften als unverständlich, lähmend und zermürbend, was durch behördliche Unterstützung nur bedingt verbessert wird. Um den eigenen Enthusiasmus nicht an der Bürokratie ersticken zu lassen, kann auch die - zumindest teilweise - Delegierung von Aufgaben eine sinnvolle Option sein.


Was tun, wenn bereits Vorwürfe im Raum stehen?

Wer wie der junge Geschäftsführer aus unserem Beispiel in ein Unternehmen einsteigt, in dem bereits Fehler gemacht worden sind, sollte seine eigene Arbeit unbedingt penibel dokumentieren und sich genau informieren, unter welchen Voraussetzungen ihn eine Mitverantwortung trifft. Bei Bußgeldbescheiden ist unbedingt die zweiwöchige Einspruchsfrist (§ 67 OWiG) zu wahren - schon um ausreichend Zeit für die Planung des weiteren Vorgehens zu gewinnen.

Spätestens an dem Punkt, an dem Sie eine Vorladung vom Zoll (egal ob als Zeuge oder Beschuldigter) erhalten, sollten bei Ihnen alle Alarmglocken klingeln: Besinnen Sie sich auf Ihr Schweigerecht (§ 136 StPO) und ziehen Sie sofort Experten für Straf- und Aufenthaltsrecht für alle weiteren Schritte hinzu.

bottom of page