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Qualifikation und Beschäftigung: Wie eng muss der Job wirklich zum Abschluss passen?

vor 14 Stunden
9 Min. Lesezeit

Einleitung

Kaum eine Frage begegnet mir in meiner Kanzleipraxis so regelmäßig wie diese: „Muss der Job, den ich in Deutschland antreten will, eigentlich zu meinem Studium passen?" Die Antwort war lange Zeit ein klares, aber unbefriedigendes „Es kommt darauf an" – und genau darin lag das Problem. Wie eng der Zusammenhang zwischen akademischer bzw. beruflicher Qualifikation und der konkret auszuübenden Beschäftigung sein muss, gehörte über Jahre zu den praxisrelevantesten und zugleich unklarsten Fragen des deutschen Aufenthaltsrechts.


Mit dem Gesetz und der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, in Kraft getreten in mehreren Stufen ab dem 18. November 2023, 1. März 2024 und 1. Juni 2024, hat der Gesetzgeber hier grundlegend nachjustiert. Das Bundesinnenministerium meldete im November 2024 für das erste Jahr rund 200.000 erteilte Visa zu Erwerbszwecken – ein Plus von über zehn Prozent gegenüber dem Vorjahr, bei Studierenden sogar ein Plus von 20 Prozent, bei Auszubildenden von zwei Dritteln [17]. Die Reform wirkt also spürbar. Doch gerade weil sie an einer entscheidenden Stelle unterschiedlich weit ging, ist eine neue, wissenschaftlich wie praktisch hoch relevante Streitfrage entstanden, die ich in diesem Beitrag aufarbeiten und nach meiner Auffassung mit Fallgruppen und Wertungsmaßstäben beantworten möchte, statt sie pauschal mit Ja oder Nein zu beantworten.


I. Der rechtliche Rahmen: Von der Qualifikationsadäquanz zur Generalklausel

Bis zum Inkrafttreten der Reform verlangten die zentralen Fachkräfte-Normen des Aufenthaltsgesetzes – § 18a AufenthG für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung und § 18b AufenthG für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung – eine Beschäftigung, die der erworbenen Qualifikation „entsprach". Was das im Einzelfall bedeutete, war weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung abschließend geklärt und wurde von Auslandsvertretungen, Ausländerbehörden und der Bundesagentur für Arbeit unterschiedlich streng gehandhabt.


Bemerkenswert ist, dass die Verwaltungspraxis hier der Gesetzesreform bereits vorausgeeilt war: Die Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz aus dem Jahr 2021 stellten zur alten Fassung des § 18b AufenthG klar, dass es auf eine „Befähigung", nicht auf eine strikt fachidentische Tätigkeit ankomme: „Ein Sozialwissenschaftler kann grundsätzlich im Management eines Unternehmens arbeiten", „ein Germanist könnte z. B. grundsätzlich als Fremdsprachenassistent arbeiten" [10]. Die Hinweise betonten zudem, dass die Einschätzung des Arbeitgebers, die betreffende Person für die konkrete Tätigkeit für geeignet zu halten, maßgeblich zu berücksichtigen sei [10]. Diese großzügige Verwaltungspraxis hat der Gesetzgeber mit der Reform 2023 konsequent kodifiziert und noch einmal deutlich verschärft zugunsten der Antragsteller: Seit dem 18. November 2023 gewähren § 18a und § 18b AufenthG einen Rechtsanspruch – nicht mehr nur eine Ermessensentscheidung – auf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung „jeder qualifizierten Beschäftigung" [11][12]. Der fachliche Zusammenhang zwischen Studien- bzw. Ausbildungsinhalt und der auszuübenden Tätigkeit ist damit für diese beiden zentralen Vorschriften ausdrücklich entfallen; auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG prüft seither nur noch, ob überhaupt eine qualifizierte Beschäftigung vorliegt, nicht mehr, ob sie zum Fach passt [11].


Für Fachkräfte mit Berufsausbildung, deren Tätigkeit im technischen oder handwerklichen Bereich liegt, ergänzt § 6 BeschV diese Öffnung um verfahrensrechtliche Erleichterungen. Wer den beschleunigten Weg über den Arbeitgeber gehen möchte, kann zudem das Verfahren nach § 81a AufenthG nutzen, bei dem die Ausländerbehörde bereits vorab zustimmt.


Ganz anders sieht es jedoch bei der Blauen Karte EU nach § 18g AufenthG aus. Hier hat der Gesetzgeber die entsprechende Formulierung bewusst nicht angetastet: „Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen inländischen Beschäftigung erteilt" (§ 18g Abs. 1 AufenthG). Der Begriff der „angemessenen" Beschäftigung ist damit – anders als bei § 18a und § 18b AufenthG – erhalten geblieben. Zurückzuführen ist das auch auf die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, an die der deutsche Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Blauen Karte gebunden ist [8]. Da unionsrechtliche Richtlinien im Regelfall nur Mindeststandards vorgeben, hätte eine großzügigere nationale Auslegung des Angemessenheitsbegriffs unionsrechtlich freilich nichts im Wege gestanden – der deutsche Gesetzgeber hat sich hierzu aber, soweit ersichtlich, bislang nicht ausdrücklich geäußert.


II. Die eigentliche Streitfrage

Genau in dieser Diskrepanz zwischen der vollständigen Öffnung bei §§ 18a, 18b AufenthG und dem fortbestehenden Angemessenheitserfordernis bei § 18g AufenthG liegt der wissenschaftlich wie praktisch streitige Kern: Wie ist der Begriff der „angemessenen Beschäftigung" bei der Blauen Karte EU nach der Reform auszulegen – und wie eng darf, umgekehrt, der Begriff der „qualifizierten Beschäftigung" bei §§ 18a, 18b AufenthG durch die Verwaltungspraxis wieder verengt werden? In der Literatur und – noch deutlicher – in der Verwaltungspraxis der Auslandsvertretungen lassen sich im Wesentlichen drei Positionen unterscheiden.


Erste Auffassung (Angleichungsthese): Ein Teil der Praxis und einzelne Stimmen in der Beratungsliteratur gehen davon aus, dass der Angemessenheitsbegriff des § 18g AufenthG im Lichte der Systemumstellung nunmehr ebenso großzügig auszulegen sei wie die Generalklausel der §§ 18a, 18b AufenthG. Entscheidend sei allein, dass der Arbeitgeber für die Position formal einen Hochschulabschluss voraussetzt; auf welches Fach sich dieser Abschluss bezieht, sei unerheblich [13][14]. Diese Position hat den Charme der Rechtssicherheit, sie unterläuft aber den ausdrücklich anderslautenden Wortlaut des § 18g AufenthG und blendet aus, dass der Gesetzgeber die Formulierung bei der Blauen Karte gerade nicht geändert hat, obwohl er dazu bei §§ 18a, 18b AufenthG in derselben Reform die Gelegenheit hatte und genutzt hat.


Zweite Auffassung (strikt-restriktive Auslegung): Die Gegenposition verlangt für die Angemessenheit im Sinne des § 18g AufenthG einen engen, im Zweifel fachidentischen Zusammenhang zwischen Studieninhalt und Tätigkeit – im Kern die alte, vor 2023 auch bei §§ 18a, 18b AufenthG praktizierte Prüfungstiefe. Diese Auffassung entspricht in der Praxis dem Vorgehen mancher Auslandsvertretungen, die im Einzelfall sehr kleinteilig prüfen, ob einzelne Studieninhalte auf die künftige Tätigkeit übertragbar sind – bis hin zur Forderung nach dem Nachweis konkreter besuchter Lehrveranstaltungen. Sie überzeugt mich nicht: Sie ignoriert, dass akademische Ausbildung heute zunehmend interdisziplinär angelegt ist, und sie widerspricht dem erkennbaren Ziel der Gesamtreform, den Fachkräftezuzug spürbar zu erleichtern statt ihn an Formalien scheitern zu lassen.


Dritte, vermittelnde Auffassung (funktionale Betrachtung): Die von mir vertretene und meines Erachtens vorzugswürdige Lösung unterscheidet zwischen zwei getrennt zu prüfenden Dimensionen, die in der Diskussion häufig vermengt werden: dem fachlichen Bezug (Passt das Fachgebiet zur Tätigkeit?) und dem Niveau-Bezug (Erfordert die Tätigkeit tatsächlich Fähigkeiten auf Hochschul- bzw. Ausbildungsniveau?). Bei §§ 18a, 18b AufenthG ist die erste Dimension durch den klaren Wortlaut vollständig entfallen; die zweite Dimension bleibt aber – als Missbrauchskontrolle gegen die bloße Etikettierung einer eigentlich unqualifizierten Stelle als „qualifiziert" – notwendigerweise bestehen. Bei § 18g AufenthG bleibt demgegenüber auch die erste Dimension bestehen, ist aber nicht formal-fachidentisch, sondern funktional-extensiv zu verstehen: Angemessen ist eine Beschäftigung, wenn die im Studium erworbenen Kenntnisse, Methoden oder Kompetenzen für die Tätigkeit nutzbar gemacht werden – auch wenn dies interdisziplinär oder nur mittelbar der Fall ist.


III. Meine Entscheidung: Fallgruppen statt Pauschalantwort

Eine pauschale Ja/Nein-Antwort wird der Praxis nicht gerecht. Ich schlage daher folgende Fallgruppenbildung mit klaren Wertungsmaßstäben vor, die sich in meiner Kanzleipraxis bewährt hat:


  • Fallgruppe 1 – Fachkräfte-Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18a, 18b AufenthG, beliebiges Tätigkeitsfeld. Wertungsmaßstab: Ausschlaggebend ist ausschließlich, ob die konkrete Position nach der Stellenbeschreibung und der üblichen Marktpraxis generell einen Ausbildungs- oder Studienabschluss voraussetzt (formale Komponente) und ob die tatsächlich zu erbringenden Aufgaben Kenntnisse auf diesem Qualifikationsniveau erfordern (funktionale Mindestsinnhaftigkeit). Auf welches Fach sich der Abschluss bezieht, ist irrelevant. Ein Historiker als IT-Projektmanager, ein Sozialwissenschaftler im Vertrieb – all das ist nach geltendem Recht unproblematisch, solange die Position selbst substanziell qualifiziert ist.

  • Fallgruppe 2 – Blaue Karte EU, unmittelbarer Fachbezug. Der klassische, unproblematische Fall: Informatiker als Softwareentwickler, Maschinenbauingenieurin in der Produktentwicklung. Hier stellt sich die Streitfrage praktisch nicht.

  • Fallgruppe 3 – Blaue Karte EU, interdisziplinärer bzw. mittelbarer Fachbezug. Hierher gehören Konstellationen wie Wirtschaftswissenschaftler als Compliance Officer, Biolog:innen in der Pharmaindustrie oder Informatiker:innen im datengetriebenen Geschäftsbereich eines Unternehmens. Wertungsmaßstab: Angemessen ist die Beschäftigung, wenn methodische, analytische oder inhaltliche Kompetenzen aus dem Studium für die Tätigkeit erkennbar nutzbar gemacht werden – nachzuweisen in erster Linie über die Stellen- und Aufgabenbeschreibung, nicht über den Nachweis einzelner besuchter Lehrveranstaltungen.

  • Fallgruppe 4 – Blaue Karte EU, kein erkennbarer Zusammenhang. Fehlt jeder methodische oder inhaltliche Bezug zwischen Studium und Tätigkeit vollständig, bleibt es nach meiner Auffassung bei der Ablehnung der Angemessenheit im Sinne des § 18g AufenthG. In diesen Fällen empfehle ich Mandanten regelmäßig, von vornherein auf §§ 18a, 18b AufenthG auszuweichen, wo der fachliche Bezug ohnehin keine Rolle spielt.


IV. Praxisbeispiel: Der Compliance Officer und die Auslandsvertretung in London

Wie praxisrelevant diese Abgrenzung ist, zeigt ein von mir betreutes Verfahren: Ein Mandant mit wirtschaftswissenschaftlichem Studienabschluss sollte in Deutschland als Compliance Officer tätig werden und beantragte hierfür bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in London eine Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG. Die Auslandsvertretung verlangte – über die übliche Prüfung der Stellen- und Aufgabenbeschreibung hinaus – den konkreten Nachweis, dass der Mandant während seines Wirtschaftsstudiums mindestens eine rechtswissenschaftliche Vorlesung besucht hatte.


Dieses Vorgehen ist nach meiner in Fallgruppe 3 dargelegten Auffassung dogmatisch nicht haltbar. Compliance-Tätigkeiten erfordern typischerweise ein Verständnis von Unternehmensprozessen, Risikomanagement und regulatorischen Rahmenbedingungen – Kompetenzen, die im Kern originär wirtschaftswissenschaftlich vermittelt werden, nicht juristisch. Die Forderung nach dem Nachweis einer einzelnen Randvorlesung verengt den Angemessenheitsbegriff auf ein Formalkriterium, das am eigentlichen Wertungsmaßstab – der funktionalen Nutzbarkeit der erworbenen Kompetenzen – vorbeigeht. Dass die Prüfungspraxis der Auslandsvertretungen in solchen Konstellationen uneinheitlich ist, deckt sich mit meiner Erfahrung aus vergleichbaren Verfahren: Während manche Vertretungen die Stellenbeschreibung genügen lassen, verlangen andere zusätzliche, im Gesetz nicht angelegte Einzelnachweise. Bezeichnend ist zudem, dass zur reformierten Fassung der §§ 18a, 18b und 18g AufenthG bislang – soweit ersichtlich – noch keine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt; die einschlägige Rechtsprechung zu benachbarten unbestimmten Rechtsbegriffen im Fachkräfterecht bestätigt aber, dass Gerichte solche Begriffe voll überprüfen und behördliche Verwaltungsvorgaben sie nicht binden [9]. Wer sich gegen eine überzogen enge Behördenpraxis wehren will, hat also gute Erfolgsaussichten.


V. Praktische Handlungsempfehlungen

Aus meiner Beratungspraxis empfehle ich Mandanten und Arbeitgebern in Grenzfällen der Fallgruppen 1 und 3 folgendes Vorgehen:

Die Stellenbeschreibung ist das wichtigste Beweismittel im gesamten Verfahren. Sie sollte präzise und konkret formulieren, welche Aufgaben tatsächlich wahrgenommen werden, statt sich auf allgemeine Floskeln zu beschränken. Ergänzend sollte die entsprechende Tätigkeitsbeschreibung möglichst deckungsgleich auch im Arbeitsvertrag verankert werden; beide Dokumente lassen sich in der Regel noch vor Antragstellung anpassen, wenn die ursprüngliche Formulierung zu vage geraten ist. Lebenslauf und Bildungs- bzw. Berufshistorie des Antragstellers sollten daraufhin durchgesehen werden, ob sich methodische oder fachliche Berührungspunkte zur neuen Tätigkeit dokumentieren lassen – etwa über Wahlfächer, Praktika, Abschlussarbeiten oder bisherige Berufserfahrung. In geeigneten Fällen empfiehlt sich außerdem, eine gesonderte Aufgabenbeschreibung als Anlage zum Antrag beizufügen, die den funktionalen Zusammenhang zwischen Qualifikation und Tätigkeit ausdrücklich herausarbeitet. Bei eiligen oder unternehmenskritischen Einstellungen kann zudem das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG sinnvoll sein, da hier die Ausländerbehörde bereits im Vorfeld eine verbindliche Einschätzung abgibt.


VI. Fazit

Die Reform der Fachkräfteeinwanderung hat mit der Öffnung der §§ 18a, 18b AufenthG zu „jeder qualifizierten Beschäftigung" einen der größten Fortschritte des deutschen Migrationsrechts der letzten Jahre gebracht. Zugleich hat sie durch das bewusste Festhalten am Angemessenheitserfordernis bei der Blauen Karte EU eine neue Zweiklassigkeit geschaffen, deren Konturen bislang unscharf sind. Wer diese Streitfrage pauschal beantwortet – sei es durch reine Formalprüfung, sei es durch übertrieben enge Einzelfallprüfung –, wird weder dem Gesetzeswortlaut noch der praktischen Realität heutiger, zunehmend interdisziplinärer Erwerbsbiografien gerecht. Der von mir vorgeschlagene Wertungsmaßstab der funktionalen Mindestsinnhaftigkeit – getrennt nach Fachbezug und Qualifikationsniveau, angewendet nach den oben dargestellten Fallgruppen – bietet demgegenüber eine praxistaugliche und dogmatisch stimmige Lösung. Für Mandanten und Arbeitgeber bleibt es dabei entscheidend, den funktionalen Zusammenhang zwischen Qualifikation und Tätigkeit von Anfang an sorgfältig zu dokumentieren, statt sich auf eine großzügige Verwaltungspraxis zu verlassen, die – wie mein Beispiel aus London zeigt – längst nicht überall gleich gehandhabt wird.


Quellenverzeichnis

Gesetze, Richtlinien und Verordnungen 

[1] § 18 AufenthG – Fachkräfte 

[2] § 18a AufenthG – Fachkräfte mit Berufsausbildung 

[3] § 18b AufenthG – Fachkräfte mit akademischer Ausbildung 

[4] § 18g AufenthG – Blaue Karte EU 

[5] § 39 AufenthG – Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit 

[6] § 81a AufenthG – Beschleunigtes Fachkräfteverfahren 

[7] § 6 BeschV – Beschäftigungsverordnung 

[8] Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung


Urteile 


Verwaltungshinweise/Anweisungen 

[10] Bundesministerium des Innern und für Heimat, Allgemeine Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz, Ziff. 18b.1.2 


Literatur/Aufsätze 


Online-Ressourcen 

[15] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Fachkräfte mit akademischer Ausbildung


Sonstige Quellen (Aufsätze/Zeitungsartikel) 


Über den Autor

Mirko Vorreuter, LL.B., Dipl.-Jur., ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Migrationsrecht sowie Gründer und Inhaber von VISAGUARD.Berlin. Bereits während seines Studiums spezialisierte er sich auf das deutsche Aufenthalts- und Migrationsrecht und hat seitdem mehr als 1.000 Visums- und Aufenthaltsverfahren begleitet und geführt.


Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Mirko Vorreuter als Fachautor und Content Creator im Bereich des deutschen Migrationsrechts tätig. Zusätzlich zu seiner juristischen Ausbildung verfügt er über die akademischen Abschlüsse Bachelor of Laws (LL.B.) und Diplom-Jurist (Dipl.-Jur.).


Er ist Mitglied bei Corporate Immigration Lawyers Germany (CILG), der Arbeitsgemeinschaft Migrationsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) sowie im Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV).

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