Sozialrecht für Ausländer: Können Ausländer mit Visum in Deutschland Bürgergeld (SGB II) beziehen?
- Isabelle Manoli

- vor 4 Tagen
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Stellen Sie sich vor, Sie haben Jahre in Ihre Karriere in Deutschland investiert, sich ein Leben aufgebaut und besitzen eine Blaue Karte EU. Doch dann geschieht das Unerwartete: Der Jobverlust trifft Sie unvorbereitet, Sie haben noch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (12 Monate Karenzzeit) erworben und die Ersparnisse schmelzen dahin. Der Gang zum Jobcenter und die Beantragung von Bürgergeld (Leistungen nach dem SGB II) scheint der logische Ausweg in einem Sozialstaat zu sein. Doch genau hier schnappt eine Falle zu, die viele Expats und Fachkräfte nicht auf dem Schirm haben. Ein einziger unterschriebener Antrag auf Bürgergeld kann unter Umständen nicht nur das Ende Ihrer finanziellen Sorgen bedeuten, sondern gleichzeitig das Ende Ihres rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland einläuten. In der anwaltlichen Praxis erleben wir immer wieder, wie die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe zum Bumerang wird, der die Ausländerbehörde auf den Plan ruft.
Bürgergeld und Lebensunterhaltssicherung für Ausländer
Der Kernkonflikt liegt im Aufenthaltsgesetz begründet, genauer gesagt in § 2 Abs. 3 AufenthG. Die Erteilung und Verlängerung fast jedes Visums zu Erwerbszwecken ist an die strikte Voraussetzung geknüpft, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Das bedeutet, der Ausländer muss in der Lage sein, seine Kosten ohne die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln zu decken. Sobald Bürgergeld beantragt wird, gilt dieser Grundsatz als erschüttert. Die Ausländerbehörden werten den Bezug von Sozialhilfe als starkes Indiz dafür, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung entfallen ist. Wer also vorschnell staatliche Hilfe sucht, liefert der Behörde oft die rechtliche Grundlage, den Aufenthaltstitel zu widerrufen oder nicht zu verlängern. In manchen Fällen bestehen sogar sogenannte Erlöschensbestimmungen (z.B. Nebenbestimmung im Aufenthaltstitel “Erlischt mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II”).
Die rechtlichen Hürden für den Leistungsbezug
Grundsätzlich haben Ausländer zwar unter bestimmten Bedingungen Zugang zum Bürgergeld – sie müssen das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze für die Rente noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sein und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 SGB II). Doch das Sozialgesetzbuch II schränkt diesen Kreis massiv ein. Für EU-Bürger ist der Bezug in den ersten drei Monaten ohne Arbeit gesetzlich ausgeschlossen. Noch strenger trifft es Drittstaatsangehörige: Wer kein Aufenthaltsrecht besitzt oder wessen Visum lediglich der Arbeitsplatzsuche (Chancenkarte gemäß § 20a und Job Seeker Visa gemäß § 20) oder der Ausbildungs- und Studienplatzsuche (§ 17) dient, bleibt vom Bürgergeld ausgeschlossen. Dies gilt konsequent auch für die Familienangehörigen, was im Ernstfall eine ganze Existenzgrundlage gefährden kann.
Die schmale Brücke: Wann der Bezug ausnahmsweise möglich ist
Trotz der strengen Regeln gibt es eine sehr eng gefasste Konstellation, in der ausländische Fachkräfte legal Sozialleistungen beziehen können, ohne sofort ihren Status zu verlieren. Dies betrifft Personen, die einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung besitzen – wie die Blaue Karte EU oder ein Visum nach § 18b AufenthG – und unverschuldet arbeitslos geworden sind, bevor sie einen Anspruch auf das beitragsfinanzierte Arbeitslosengeld I erwerben konnten. Reicht dieses jedoch nicht aus oder besteht noch kein Anspruch, rückt das Bürgergeld (SGB II) in den Fokus. Solange der Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken trotz Kündigung des Arbeitsvertrages noch nicht von der Ausländerbehörde entzogen wurde und immer noch gültig ist, können diese Ausländer Bürgergeld beantragen. Hier ist jedoch höchste Vorsicht geboten: Viele Aufenthaltstitel enthalten im Kleingedruckten eine sogenannte Erlöschensbestimmung. Dort steht oft unmissverständlich geschrieben, dass das Visum mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II automatisch erlischt. In einem solchen Fall führt der Sozialantrag direkt in die Illegalität.
Fazit: Vorsicht vor dem Gang zum Jobcenter
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Bezug von Sozialhilfe für Ausländer mit einem Visum zu Erwerbszwecken ein hochexplosives Thema ist. Zwar ist es rechtlich unter speziellen Bedingungen möglich, Bürgergeld zu erhalten, doch in der Praxis ist davon dringend abzuraten, sofern keine fundierte juristische Prüfung des Einzelfalls stattgefunden hat. Die Gefahr, dass die Ausländerbehörde den Entfall der Lebensunterhaltssicherung feststellt oder eine Erlöschensbestimmung greift, ist schlichtweg zu groß, wenn der Fall nicht zuvor von einem Experten geprüft wurde. Bevor Sie einen Antrag beim Jobcenter stellen, sollten Sie also zwingend prüfen lassen, ob Ihr Aufenthaltstitel diesen Schritt zulässt, um Ihre Zukunft in Deutschland nicht leichtfertig aufs Spiel zu setzen.



