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Unbefristeter Brexit-Aufenthalt: Vergleich der Brexit-Niederlassungserlaubnis mit deutschem Daueraufenthalt


Es war ein historischer Einschnitt, der das Leben tausender britischer Staatsangehöriger in Deutschland von Grund auf veränderte: Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union. Während die politische Debatte längst abgeklungen ist, stehen viele Briten in unserer Kanzlei heute vor einer ganz praktischen, existenziellen Frage. Der Übergangszeitraum ist verstrichen, die alten Freizügigkeitsrechte sind Geschichte, und das Gefühl der Unsicherheit wächst. Doch was viele nicht wissen: In den Verhandlungen des Austrittsabkommens wurde ein rechtliches Schutzschild geschmiedet, das in seiner Stabilität und Großzügigkeit fast alles übertrifft, was das deutsche Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige sonst bereithält. Es ist ein Privileg auf Zeit, das nur jenen offensteht, die bereits vor dem Stichtag hier verwurzelt waren.


Die rechtliche Architektur des Austrittsabkommens

Als Anwaltskanzlei für Migrationsrecht erleben wir oft, dass Mandanten den klassischen Weg über das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) suchen, weil sie den speziellen Status des Austrittsabkommens (Withdrawal Agreement, kurz WA) unterschätzen. Dabei ist die Systematik fundamental anders. Für britische Staatsangehörige, die vor dem 31. Dezember 2020 rechtmäßig in Deutschland gelebt haben, gilt nicht das allgemeine nationale Recht, sondern das primärrechtlich verankerte Europarecht in Form des Austrittsabkommens. Dieses Abkommen kreiert ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, das sich deutlich von der Rechtsstellung anderer Nicht-EU-Bürger abhebt. Dokumentiert wird dieser Status durch das "Aufenthaltsdokument-GB". Während die normale Aufenthaltserlaubnis oft an einen bestimmten Zweck gebunden ist, ist das Recht aus dem Austrittsabkommen ein weitreichender Bestandsschutz Ihrer bisherigen Lebensumstände.


Das Daueraufenthaltsrecht nach Art. 15 WA: Der Goldstandard

Das eigentliche Juwel innerhalb dieser Regelungen ist das Daueraufenthaltsrecht gemäß Art. 15 WA. Wir beobachten in der Beratungspraxis immer wieder ein Aufatmen, wenn wir die Voraussetzungen erläutern. Wer seit fünf Jahren rechtmäßig und ununterbrochen in Deutschland lebt, erwirbt dieses Recht faktisch automatisch. Der entscheidende Vorteil gegenüber der klassischen Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG liegt in dem, was nicht gefordert wird. Während Drittstaatsangehörige für eine Niederlassungserlaubnis mühsam 60 Monate Rentenbeiträge, Sprachkenntnisse auf B1-Niveau und den Nachweis eines Integrationskurses erbringen müssen, verzichtet Art. 15 WA auf diese Hürden. Es gibt keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts und keine Prüfung der Integrationsleistung. Das Daueraufenthaltsrecht entsteht kraft Gesetzes durch den Zeitablauf; die Karte mit dem Vermerk "Daueraufenthaltsrecht gem. Art. 15 Austrittsabkommen" dient lediglich als deklaratorischer Nachweis dieses bereits bestehenden Rechts.


Warum die Niederlassungserlaubnis oft die schlechtere Wahl ist

Natürlich steht es britischen Staatsangehörigen frei, zusätzlich eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG zu beantragen, sofern sie die strengen Kriterien erfüllen. Wir raten jedoch in den meisten Fällen davon ab. Warum sollte man sich einem bürokratischen Prüfverfahren unterziehen, das höhere Anforderungen stellt und am Ende eine rechtlich schwächere Position bietet? Die Niederlassungserlaubnis ist nationales Recht und damit den Unwägbarkeiten des deutschen Gesetzgebers unterworfen. Das Daueraufenthaltsrecht nach dem Brexit-Abkommen hingegen basiert auf völkerrechtlichen Verträgen. Es ist robuster gegen Widerruf und bietet eine Rechtsstellung, die funktional mindestens gleichwertig, in der Praxis jedoch deutlich unkomplizierter zu handhaben ist. Wer den WA-Status besitzt, bewegt sich rechtlich auf einem Fundament, das dem eines EU-Bürgers immer noch sehr nahekommt.


Freiheit ohne Grenzen: Die Fünf-Jahres-Regel

Ein Punkt, der für unsere Mandanten oft den ausschlaggebenden Unterschied macht, ist die Flexibilität bei Auslandsaufenthalten. Hier zeigt sich die wahre Stärke des Art. 15 WA. Wer eine gewöhnliche Niederlassungserlaubnis besitzt, muss vorsichtig sein: Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt dieser Titel in der Regel bereits nach einer Abwesenheit von sechs Monaten aus Deutschland. Selbst die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU bietet meist nur ein Zeitfenster von zwölf Monaten. Für Briten mit dem Daueraufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen gilt jedoch Art. 15 Abs. 3 WA. Dieser besagt unmissverständlich, dass das Recht erst dann erlischt, wenn man sich länger als fünf aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Deutschlands aufhält. Dies ermöglicht Lebensentwürfe, die für andere Drittstaatsangehörige undenkbar wären – ob eine mehrjährige Entsendung nach Dubai, ein langes Projekt in London oder eine Weltreise. Ihr Status in Deutschland bleibt für ein halbes Jahrzehnt unangetastet.


Strategische Planung vor Erreichen des Daueraufenthalts

Solange die fünf Jahre Aufenthalt noch nicht vollendet sind, unterliegt man allerdings strengeren Regeln. Gemäß Art. 11 WA darf man sich in dieser Phase grundsätzlich bis zu sechs Monate pro Jahr außerhalb Deutschlands aufhalten, ohne den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts zu gefährden. Einmalig ist eine Abwesenheit von bis zu zwölf Monaten aus wichtigem Grund – etwa wegen einer schweren Krankheit, eines Studiums oder einer beruflichen Entsendung – zulässig. Wir empfehlen unseren Mandanten in dieser sensiblen Phase eine genaue Dokumentation und im Zweifel eine proaktive Abstimmung mit der Ausländerbehörde. Eine unbedachte, zu lange Abwesenheit könnte die Fünf-Jahres-Frist unterbrechen und den Weg zum dauerhaften Status erheblich verzögern.


Fazit: Rechtssicherheit durch das Austrittsabkommen

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das spezielle Daueraufenthaltsrecht für Brexit-Fälle nach Art. 15 WA ein hochattraktives Rechtsinstitut darstellt. Es bietet eine Stabilität und Flexibilität, die weit über die klassische Niederlassungserlaubnis hinausgeht. Die Befreiung von Integrationsnachweisen und Rentenbeitragszeiten macht es zum "Fast-Track" für einen sicheren Aufenthalt. Insbesondere die großzügige Fünf-Jahres-Regel für Auslandsaufenthalte ist ein Alleinstellungsmerkmal, das britischen Staatsangehörigen eine enorme persönliche Freiheit garantiert. In der juristischen Abwägung ist dieser Status fast immer vorzuziehen. Als spezialisierte Kanzlei begleiten wir Sie gerne dabei, diesen Status formal feststellen zu lassen und Ihre Rechte gegenüber den Behörden abzusichern.


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