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Visaerleichterungen für türkische Geschäftsleute angekündigt

vor 1 Tag
5 Min. Lesezeit

Wer als türkischer Unternehmer regelmäßig Kunden, Lieferanten oder Messen in Deutschland besucht, kennt das Problem: Der Geschäftstermin steht, das Visum aber nicht. Lange Wartezeiten auf einen Antragstermin, umfangreiche Nachweislisten und am Ende womöglich eine Ablehnung wegen angeblich fehlender Rückkehrbereitschaft – bei den deutschen Auslandsvertretungen in Ankara und Istanbul ist das keine Seltenheit. Nun hat die Politik Erleichterungen angekündigt. Doch was ändert sich tatsächlich, und wo liegen weiterhin die Fallstricke?


Was wurde für türkische Geschäftsreisende angekündigt?

Im Rahmen einer Delegationsreise der nordrhein-westfälischen Landesregierung in die Türkei wurde bekannt, dass das bestehende Business-Fast-Track-Verfahren der deutschen Visastellen ausgeweitet wird. Bislang konnten rund 400 als besonders vertrauenswürdig eingestufte Unternehmen das beschleunigte Verfahren nutzen, jährlich wurden darüber etwa 10.000 Anträge gestellt. Künftig sollen auch Beschäftigte von Firmen profitieren, die Mitglied im türkischen Außenwirtschaftsrat DEIK sind – vorausgesetzt, es besteht ein klarer Deutschlandbezug.


Inhaltlich bedeutet das Fast-Track-Verfahren weniger Unterlagen und eine zügige Entscheidung, im Idealfall innerhalb einer Woche. Im Kern genügen das Antragsformular, eine Krankenversicherung für die Reise und die Einladung des Geschäftspartners in Deutschland. Für Unternehmen mit intensiven Handelsbeziehungen ist das eine spürbare Entlastung: Allein zwischen Nordrhein-Westfalen und der Türkei bewegt sich das Handelsvolumen bei bis zu zwölf Milliarden Euro jährlich.


Welches Visum benötigen türkische Geschäftsleute überhaupt?

Türkische Staatsangehörige benötigen für Kurzaufenthalte in Deutschland grundsätzlich ein Schengen-Visum. Es erlaubt einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im gesamten Schengen-Raum (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Verbindung mit dem Visakodex). Geschäftsreisen – also Besprechungen, Vertragsverhandlungen, Messebesuche oder der Aufbau einer Niederlassung – gelten nach § 16 BeschV nicht als Beschäftigung und sind deshalb ohne Arbeitserlaubnis zulässig.


Wichtig: Das Fast-Track-Verfahren ändert nichts an den inhaltlichen Voraussetzungen. Die Visastelle prüft weiterhin, ob der Reisezweck plausibel ist, die Finanzierung gesichert ist und die Rückkehr gewährleistet erscheint. Schneller heißt nicht automatisch sicher.


Wo scheitern Geschäftsvisa in der Praxis?

Aus unserer Beratungspraxis kennen wir die typischen Bruchstellen. Häufig ist das Einladungsschreiben zu allgemein formuliert und lässt nicht erkennen, welche konkreten Termine wahrgenommen werden. Ebenso problematisch ist eine Abweichung zwischen angegebenem Reisezweck und tatsächlicher Tätigkeit: Wer als Techniker eine Maschine beim Kunden montieren soll, unternimmt keine Geschäftsreise mehr, sondern übt eine Beschäftigung aus, für die andere Regeln gelten. Diese Kategorien verwechseln selbst erfahrene Exportabteilungen regelmäßig.


Ein weiterer Klassiker ist die pauschale Annahme fehlender Rückkehrbereitschaft nach Art. 32 Visakodex. Gerade jüngere Geschäftsführer oder Mitarbeitende ohne Immobilienbesitz in der Türkei geraten hier ins Visier. Wer seine Bindungen nicht aktiv belegt, etwa durch Arbeitsvertrag, Gesellschafterstellung oder frühere ordnungsgemäß genutzte Visa, riskiert eine Ablehnung. Unsere Erfahrung zeigt: Die eigene Reisehistorie ist oft das stärkste Argument. Wer frühere Visa korrekt genutzt hat, kann gezielt ein Visum für mehrfache Einreisen mit längerer Gültigkeit beantragen.


Seit das Auswärtige Amt das Remonstrationsverfahren weitgehend abgeschafft hat, bleibt gegen eine Ablehnung in der Regel nur die Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Ein Gerichtsverfahren dauert jedoch meist länger, als der geplante Geschäftstermin warten kann. Umso wichtiger ist es, den Antrag von Anfang an belastbar aufzubauen, statt auf einen zweiten Versuch zu setzen.


Kann man mit einem Schengen-Visum ein Unternehmen in Deutschland gründen oder übernehmen?

Nein – und genau hier liegt einer der folgenreichsten Irrtümer. Wer mit einem Schengen-Visum einreist und anschließend in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis für die Selbstständigkeit beantragen will, scheitert in aller Regel an § 5 Abs. 2 AufenthG: Die Einreise muss mit dem für den jeweiligen Aufenthaltszweck erforderlichen Visum erfolgen. Die Ausnahmen nach § 39 AufenthV sind eng. Der Geschäftsbesuch kann aber ein sinnvoller erster Schritt sein, um ein Unternehmen kennenzulernen, Gespräche mit Banken zu führen und einen Businessplan vorzubereiten.


Der eigentliche Weg führt über ein nationales Visum nach § 21 AufenthG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung gesichert ist. Wer älter als 45 Jahre ist, muss zusätzlich eine angemessene Altersversorgung nachweisen (§ 21 Abs. 3 AufenthG). Nach drei Jahren erfolgreicher Tätigkeit ist eine Niederlassungserlaubnis möglich (§ 21 Abs. 4 AufenthG).


Warum ist die Unternehmensnachfolge eine unterschätzte Chance?

Mehr als eine halbe Million mittelständischer Unternehmen in Deutschland suchen in den kommenden Jahren eine Nachfolge, und für die Mehrheit ist genau das die größte Hürde. Für unternehmerisch denkende Investoren aus der Türkei kann die Übernahme eines etablierten Betriebs deshalb attraktiver sein als eine Neugründung. Aufenthaltsrechtlich hat sie einen klaren Vorteil: Ein bestehendes Unternehmen mit Umsatzhistorie, Kundenstamm und Arbeitsplätzen erfüllt die Voraussetzungen des § 21 AufenthG oft überzeugender als jeder Businessplan einer Neugründung. Die beteiligten Stellen, in der Regel unter Einbindung der IHK, können die Erfolgsaussichten anhand realer Zahlen beurteilen.


Das gilt ebenso für türkischstämmige Menschen, die bereits in Deutschland leben. Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, darf ohnehin selbstständig tätig werden (§ 9 AufenthG). Wer hingegen eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck hat, etwa als Fachkraft, benötigt für die Übernahme eines Betriebs regelmäßig eine entsprechende Erlaubnis der Ausländerbehörde (§ 21 Abs. 6 AufenthG). Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat – nach der Reform des Einbürgerungsrechts inzwischen auch unter Beibehaltung der türkischen –, unterliegt keinen aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen mehr.


Welche Rolle spielt das Assoziationsrecht zwischen der EU und der Türkei?

Türkische Staatsangehörige haben eine Sonderstellung, die viele Antragsteller und mitunter auch Behörden nicht im Blick haben. Die sogenannte Stillhalteklausel in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen verbietet es, für türkische Selbstständige neue Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit einzuführen, die nach Inkrafttreten des Protokolls geschaffen wurden. Im Einzelfall kann das dazu führen, dass strengere Anforderungen des heutigen Rechts nicht oder nur eingeschränkt gelten. Wie weit dieses Argument trägt, hängt vom konkreten Fall ab – ein gutes Beispiel dafür, warum Standardinformationen aus dem Internet hier nicht ausreichen.


Warum lohnt sich anwaltliche Begleitung?

Die üblichen Alternativen kennen wir aus vielen Erstgesprächen: abwarten, bis sich die Lage bei der Visastelle entspannt, den Antrag mit Vorlagen aus dem Netz selbst stellen oder darauf vertrauen, dass nun ohnehin alles einfacher wird. Im Ernstfall kosten alle drei Wege Zeit, Geld und Geschäftschancen. Hinzu kommt, dass Ausländerbehörden § 21 AufenthG regional sehr unterschiedlich handhaben – ob in Köln, Düsseldorf, Essen oder beim Landesamt für Einwanderung in Berlin. Wir entwickeln die Strategie vor der ersten Einreise, bereiten Einladungen und Nachweise so auf, dass sie der Prüfung standhalten, begleiten Unternehmensübernahmen aufenthaltsrechtlich und planen von Beginn an mit, wenn Familie, Ehegatte und Kinder mit nach Deutschland ziehen sollen.


Fazit

Die Ausweitung des Fast-Track-Verfahrens ist ein gutes Signal für die deutsch-türkischen Wirtschaftsbeziehungen und erleichtert kurzfristige Geschäftsreisen spürbar. Sie bleibt aber auf Kurzaufenthalte beschränkt. Wer in Deutschland dauerhaft unternehmerisch tätig werden oder einen Betrieb übernehmen möchte, braucht einen anderen Aufenthaltstitel und eine durchdachte Strategie, die § 21 AufenthG und die Besonderheiten des Assoziationsrechts berücksichtigt. Das Visum für die Geschäftsreise öffnet die Tür, entscheidend ist der Plan für die Zeit danach. Wir unterstützen Sie dabei von der ersten Einladung bis zur Niederlassungserlaubnis.

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