Wann gilt das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Deutschland? Und für wen gilt es nicht?
- Isabelle Manoli

- 1. Okt.
- 3 Min. Lesezeit

Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist die zentrale gesetzliche Grundlage für den Aufenthalt von Ausländern in Deutschland. Doch nicht für alle Menschen ohne deutschen Pass gilt das Gesetz gleichermaßen. VISAGUARD erklärt, wer unter das AufenthG fällt – und für wen es (ausnahmsweise) nicht gilt.
Der Grundsatz: AufenthG gilt für alle Ausländer
Grundsätzlich gilt das Aufenthaltsgesetz für alle Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen – unabhängig davon, ob sie einen anderen Pass besitzen oder staatenlos sind. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 AufenthG. Auch Staatenlose fallen unter diesen Anwendungsbereich. Die einzige Voraussetzung: Die Person darf nicht Deutsche*r im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sein. Zum Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes gibt es allerdings mehrere Ausnahmen, die im Folgenden beschrieben werden.
1. Ausnahme: Unionsbürger und EWR-Staatsangehörige
Für Bürgerinnen der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gilt das Aufenthaltsgesetz grundsätzlich nicht. Für sie gelten Sonderregelungen, nämlich das Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) sowie die Vorschriften des Unionsrechts. Das heißt: Der Aufenthalt von EU-Bürgerinnen richtet sich in erster Linie nach dem EU-Recht, nicht nach dem AufenthG.
Nur in bestimmten Sonderfällen – z. B. wenn ein Unionsbürger sein Freizügigkeitsrecht verloren hat – kann das Aufenthaltsgesetz ausnahmsweise doch Anwendung finden. Solche Fälle sind in § 11 FreizügG/EU geregelt. Auch Angehörige von Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz profitieren vom Freizügigkeitsrecht. Ihr Aufenthalt in Deutschland unterliegt daher ebenfalls nicht dem AufenthG, sondern spezifischen zwischenstaatlichen Regelungen.
2. Ausnahme: Diplomaten und konsularische Vertreter
Nicht erfasst vom AufenthG sind außerdem sogenannte exterritoriale Personen – etwa Diplomatinnen und Diplomaten, Mitglieder konsularischer Vertretungen oder andere offizielle Repräsentant*innen anderer Staaten, die sich auf amtliche Einladung in Deutschland aufhalten. Ihr Aufenthaltsstatus wird nicht durch das Aufenthaltsgesetz, sondern durch völkerrechtliche Vereinbarungen geregelt. Zuständig ist hier in erster Linie das Auswärtige Amt, nicht die örtliche Ausländerbehörde (siehe Organigramm des Auswärtigen Amts).
3. Ausnahme: Sonderregelungen durch internationale Verträge
Schließlich nennt § 1 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG weitere Personengruppen, deren Aufenthalt aufgrund völkerrechtlicher Verträge besonders geregelt ist. Dazu gehören zum Beispiel Mitarbeiter*innen internationaler Organisationen, die in Deutschland besondere Rechte und Immunitäten genießen.
Welche internationalen Abkommen hier gelten, ergibt sich unter anderem aus dem sogenannten Fundstellennachweis A und B, die jährlich vom Bundesministerium der Justiz veröffentlicht werden.
Staatenlose: In der Regel unter dem Schutz des AufenthG
Eine häufige Unsicherheit betrifft staatenlose Personen. Für sie gilt: Ja, das Aufenthaltsgesetz findet Anwendung – sofern sie keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Es gibt keine „Staatsangehörigkeit ungeklärt“ im rechtlichen Sinn. Entweder eine Person hat eine (ggf. noch zu ermittelnde) Staatsangehörigkeit – oder sie ist staatenlos. Wer staatenlos im Sinne des Staatenlosenübereinkommens (StlÜbk) ist, kann zusätzlich zur aufenthaltsrechtlichen Einordnung einen besonderen Status als Staatenloser erhalten. Damit verbunden sind bestimmte Rechte – ähnlich wie bei Flüchtlingen nach der Genfer Konvention. Diese Rechte – z. B. auf Sozialleistungen, einen Reiseausweis oder Freizügigkeit – hängen aber in der Regel davon ab, dass der Aufenthalt in Deutschland rechtmäßig ist. Eine bloße Duldung oder Gestattung reicht nicht aus, um diese Rechte in Anspruch zu nehmen. Nur mit einem Aufenthaltstitel nach dem AufenthG lassen sich diese Ansprüche vollständig realisieren.
Fazit: Für wen gilt das AufenthG (Anwendungsbereich)?
Das Aufenthaltsgesetz gilt für fast alle Menschen, die keinen deutschen Pass haben – außer:
Bürger*innen der EU und des EWR (sofern freizügigkeitsberechtigt),
Diplomaten und ähnliche Amtspersonen anderer Staaten,
bestimmte Gruppen, die aufgrund internationaler Verträge besondere Privilegien haben.
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