Neue Lösungsansätze beim Übergang von Ausbildungstiteln zu Beschäftigungstiteln
- Mirko Vorreuter, LL.B.

- 29. Sept.
- 2 Min. Lesezeit

Ein viel diskutiertes Problem in der Fachkräfteeinwanderung und Arbeitsmigration ist der rechtliche Übergang von der Ausbildung in die Beschäftigung (sogenannter Zweckwechsel). Denn Aufenthaltstitel zur Ausbildung (z.B. § 16a und § 16d) berechtigen nur zur Beschäftigung im Rahmen der jeweiligen betrieblichen Ausbildungen. Für eine Beschäftigung nach der Ausbildung ist dann meistens eine neue Beschäftigungserlaubnis (z.B. § 18a) notwendig. Dieser Antrag kann Monate dauern und in dieser Zeit ist dann keine Beschäftigung möglich. Wie diese Übergangsphase abgeschafft werden kann, sodass ein nahtloser Übergang von Ausbildung in Beschäftigung möglich ist, wird unter Jurist*innen viel diskutiert.
Baden-Württemberg erleichtert Übergang für Auszubildende
Baden-Württemberg hat sich diesem Problem nunmehr auf behördlicher Ebene gewidmet. Baden-Württemberg hat seine bisher restriktive Haltung aufgegeben und schließt sich nun einer bereits in Berlin und Frankfurt am Main etablierten Verwaltungspraxis an. Seit einer Weisung vom 14. August 2025 erhalten Auszubildende aus Drittstaaten, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG besitzen, einen wichtigen Zusatz in ihrem Aufenthaltstitel: Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung ist jede Erwerbstätigkeit erlaubt. Diese Anpassung wird in Fachkreisen als praktischer Schritt begrüßt, da sie den Übergang in die Beschäftigung nach der Ausbildung erleichtert. Für viele Auszubildende bedeutet dies einen einfacheren Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG (Fachkraft mit beruflicher Ausbildung).
Schwache rechtliche Begründung
So sinnvoll diese Regelung in der Praxis auch ist – ihre rechtliche Begründung bleibt dünn. Begründet wird die Erweiterung des Arbeitsmarktzugangs mit einer „sinn- und zweckgemäßen Auslegung“ von § 16a Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Danach solle während der Ausbildung nur eine Tätigkeit erlaubt sein, die den Ausbildungserfolg nicht gefährdet. Nach der Ausbildung stehe einer uneingeschränkten Erwerbstätigkeit hingegen nichts im Wege.
Juristisch betrachtet entspricht dies einer aufschiebend bedingten Aufenthaltserlaubnis. Der Haken: Wortlaut und Systematik des Gesetzes sprechen eigentlich gegen eine solche Interpretation. Auch der Gesetzgeber hatte die Problematik des direkten Zweckwechsels bereits im Rahmen der Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes erkannt – eine bundeseinheitliche, klare Regelung fehlt jedoch weiterhin. Trotzdem ist der Schritt in Baden-Württemberg begrüßenswert und praxisorientiert.
Ausblick und rechtspolitische Implikationen
Für die Praxis ist dieser Schritt ein Fortschritt – insbesondere für Auszubildende, die nahtlos in den Arbeitsmarkt integriert werden sollen. Gleichwohl bleibt abzuwarten, ob diese Lösung bundesweit übernommen oder durch eine klare gesetzliche Regelung ersetzt wird. Auch für die Kommentierung der §§ 4 und 4a AufenthG dürfte diese Entwicklung spannend sein, insbesondere im Hinblick auf die Zweckbindung und die Festlegung des Arbeitsmarktzugangs. VISAGUARD wird diese Entwicklungen weiterhin aufmerksam verfolgen, da sie erhebliche Auswirkungen auf Auszubildende, Arbeitgeber und Beratungsstellen im Bereich der Fachkräfteeinwanderung haben.
Hier gehts zur Weisung zu § 16a und § 18a in Baden-Württemberg: https://jum.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-jum/intern/PDF/Migration/Erlasse_und_Anwendungshinweise/2025/JuM_14.08.2025_%C3%9Cbergang_von___16a_in___18a-1.pdf



