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Zweckwechsel im Aufenthaltsrecht: Wie frei kann zwischen verschiedenen Aufenthaltstiteln gewechselt werden?

14. Sept.
7 Min. Lesezeit


Der Mythos vom allgemeinen Zweckwechselverbot

Im deutschen Aufenthaltsrecht hält sich hartnäckig die Vorstellung, dass ein einmal gewählter Aufenthaltszweck den weiteren Aufenthalt weitgehend festlegt.

Wer beispielsweise mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium nach Deutschland gekommen ist, müsse Deutschland grundsätzlich wieder verlassen, wenn er später einen Aufenthaltstitel zu einem völlig anderen Zweck beantragen möchte.


Diese Vorstellung ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend.


Das Aufenthaltsrecht kennt heute kein allgemeines ungeschriebenes Zweckwechselverbot.

Im Gegenteil: Wer bereits ein nationales Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann einen anderen Aufenthaltstitel grundsätzlich im Inland beantragen, sofern kein spezielles gesetzliches Zweckwechselverbot entgegensteht und die materiellen Voraussetzungen des neuen Aufenthaltstitels erfüllt sind.


Die zentrale Vorschrift ist § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV.


§ 39 Nr. 1 AufenthV als zentraler Ausgangspunkt

§ 39 AufenthV regelt Fälle, in denen ein Aufenthaltstitel über die ausdrücklich im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Fälle hinaus im Bundesgebiet eingeholt oder verlängert werden kann.


§ 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV knüpft insbesondere daran an, dass der Ausländer ein nationales Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.


Bemerkenswert ist, was die Vorschrift nicht enthält.


Sie sagt nicht, dass der neu beantragte Aufenthaltstitel demselben Zweck dienen muss wie der bisherige Titel.


Sie sagt auch nicht, dass ein Wechsel nur innerhalb desselben Kapitels oder derselben Art des Aufenthalts möglich ist.


Dieser Wortlaut ist aus unserer Sicht eindeutig.


Wo der Gesetzgeber Zweckwechsel verhindern will, kann er entsprechende Beschränkungen ausdrücklich normieren.


Fehlt eine solche Regelung, sollte nicht durch Verwaltungspraxis oder richterliche Rechtsfortbildung ein allgemeines zusätzliches Zweckwechselverbot geschaffen werden.


Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 1 C 12.19

Diese Auslegung wird durch eine zentrale Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt.


Im Urteil vom 26. Mai 2020 – 1 C 12.19 hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV auch die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck ermöglichen kann.


Das Gericht argumentiert dabei besonders überzeugend mit Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Norm.


Der Wortlaut enthält keine Einschränkung auf denselben Aufenthaltszweck.


Auch die systematische Stellung spricht gegen eine solche Beschränkung.


Andere Nummern des § 39 AufenthV enthalten ausdrückliche zusätzliche Voraussetzungen für die Inlandsbeantragung. Gerade § 39 Nr. 1 AufenthV verzichtet auf eine vergleichbare Begrenzung.


Das Bundesverwaltungsgericht stellt außerdem auf den Zweck der Vorschrift ab.

Wer sich bereits rechtmäßig mit einem längerfristigen Aufenthaltstitel in Deutschland aufhält, soll nicht ohne ausreichenden Grund gezwungen werden, Deutschland zu verlassen und ein neues nationales Visumverfahren im Ausland durchzuführen.


Damit ist die wichtigste Grundfrage höchstrichterlich geklärt.


Wortlaut und Systematik sprechen für einen weiten Zweckwechsel

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt aus unserer Sicht einen allgemeinen methodischen Grundsatz.


Nicht der Ausländer muss eine besondere Norm finden, die seinen Zweckwechsel ausdrücklich erlaubt.


Vielmehr ist zunächst davon auszugehen, dass § 39 Nr. 1 AufenthV die Inlandsbeantragung ermöglicht.


Anschließend muss geprüft werden, ob eine speziellere Norm den konkreten Zweckwechsel beschränkt oder ausschließt.


Das ist ein erheblicher Unterschied.


In der Praxis wird teilweise noch umgekehrt argumentiert:

„Ein solcher Zweckwechsel ist gesetzlich nicht vorgesehen.“


Diese Argumentation überzeugt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht.


Die richtige Frage lautet vielmehr:

Wo ist dieser konkrete Zweckwechsel gesetzlich verboten?


Fehlt eine solche spezielle Beschränkung, spricht § 39 Nr. 1 AufenthV grundsätzlich für die Möglichkeit der Inlandsbeantragung.


Langzeitaufenthalt zu Langzeitaufenthalt

Besonders klar ist die Rechtslage unseres Erachtens beim Wechsel von einem längerfristigen Aufenthaltsstatus zu einem anderen längerfristigen Aufenthaltsstatus.

Wer beispielsweise bereits eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und später einen anderen Aufenthaltstitel beantragt, fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 39 Nr. 1 AufenthV.


Dabei ist nicht entscheidend, ob die Absicht zu dem neuen Aufenthaltszweck bereits früher vorhanden war.


Genau darin unterscheidet sich § 39 Nr. 1 AufenthV von anderen Fallgruppen.

Die Norm knüpft primär an den bestehenden rechtmäßigen Aufenthaltstitel an.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese weite Auslegung ausdrücklich bestätigt.

Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass der neue Aufenthaltstitel automatisch erteilt werden muss.


Der Antragsteller muss sämtliche materiellen Voraussetzungen des neuen Titels erfüllen.

Ein Student, der in einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung wechseln möchte, muss beispielsweise die jeweiligen Voraussetzungen der Erwerbsmigration erfüllen.

Der entscheidende Punkt ist lediglich:


Er muss nicht allein aufgrund des Zweckwechsels zwingend Deutschland verlassen und das Visumverfahren im Ausland neu beginnen.


Warum der Wechsel aus einem Kurzaufenthalt anders zu beurteilen ist

Anders ist der Wechsel aus einem reinen Kurzaufenthalt zu einem langfristigen Aufenthaltszweck zu beurteilen.


Hier greift die Steuerungsfunktion des nationalen Visumverfahrens deutlich stärker.

Wer beispielsweise mit einem Schengen-Visum für einen Besuch nach Deutschland einreist und von Anfang an plant, dauerhaft in Deutschland zu bleiben, befindet sich nicht in derselben rechtlichen Situation wie eine Person, die bereits seit Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig in Deutschland lebt.


Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt betont, dass sich das erforderliche Visum grundsätzlich nach dem tatsächlich beabsichtigten Aufenthaltszweck richtet.

Ein Schengen-Visum für einen Kurzaufenthalt kann deshalb nicht ohne Weiteres als Ersatz für ein nationales Visum verwendet werden.


§ 39 Nr. 3 AufenthV und nach der Einreise entstandene Ansprüche

Diese Differenzierung wird besonders deutlich beim Vergleich mit § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV.

Dort verlangt der Gesetzgeber für bestimmte Fälle ausdrücklich, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Tatbestand in seiner Rechtsprechung relativ streng ausgelegt.


Entscheidend ist, dass das zentrale Merkmal des Anspruchs tatsächlich erst nach der Einreise entstanden ist.


Diese Voraussetzung findet sich in § 39 Nr. 1 AufenthV gerade nicht.


Der systematische Vergleich ist deshalb ein starkes Argument für die weite Reichweite von Nr. 1.


Der Gesetzgeber weiß sehr genau, wie er die Inlandsbeantragung auf erst nach der Einreise entstandene Sachverhalte begrenzen kann.


Wo er eine solche Einschränkung nicht vorgenommen hat, darf sie nicht ohne Weiteres hineingelesen werden.


Ausdrückliche gesetzliche Zweckwechselbeschränkungen

Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder Zweckwechsel in jedem Fall zulässig ist.

Das Aufenthaltsgesetz kennt verschiedene spezielle Zweckwechselbeschränkungen.

Diese können beispielsweise bestimmte Ausbildungs-, Studien- oder vorübergehende Beschäftigungskonstellationen betreffen.


Solche spezielleren Vorschriften gehen § 39 Nr. 1 AufenthV vor.


Die richtige juristische Prüfung erfolgt deshalb in zwei Schritten.


Erstens:

Ist die Inlandsbeantragung nach § 39 Nr. 1 AufenthV grundsätzlich möglich?


Zweitens:

Enthält die speziell einschlägige Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes eine Einschränkung gerade dieses Zweckwechsels?


Nur wenn eine solche spezielle Sperre existiert, kann sie den allgemeinen Verfahrensweg begrenzen.


Falsche Angaben beim Schengen-Visum

Noch einmal deutlich anders ist die Lage, wenn der ursprüngliche Kurzaufenthalt durch bewusst falsche Angaben ermöglicht wurde.


Das Bundesverwaltungsgericht hat beispielsweise im Urteil vom 16. November 2010 – 1 C 17.09 einen Fall behandelt, in dem ein Schengen-Visum zu Besuchszwecken beantragt worden war, obwohl tatsächlich bereits ein dauerhafter Aufenthalt geplant war.

Solche Fälle enthalten ein zusätzliches Täuschungselement.


Hier geht es nicht lediglich um die spätere Änderung des Aufenthaltszwecks.

Es geht vielmehr darum, dass bereits im ursprünglichen Visumverfahren möglicherweise falsche Angaben gemacht wurden.


Das ist aus unserer Sicht wesentlich strenger zu beurteilen.


Wer rechtmäßig mit einem längerfristigen Titel in Deutschland lebt und später seine Lebensplanung ändert, handelt vollständig anders als jemand, der ein Schengen-Visum bewusst unter Verschleierung des tatsächlichen Aufenthaltszwecks erlangt.

Diese Fälle dürfen dogmatisch nicht vermischt werden.


Bewusste Falschangaben können nicht nur die Inlandsbeantragung erschweren, sondern darüber hinaus eigenständige aufenthaltsrechtliche und gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen auslösen.


Unsere Bewertung

Unseres Erachtens sollte im deutschen Aufenthaltsrecht von einem weitgehenden Grundsatz der Zweckwechselfreiheit innerhalb bestehender längerfristiger Aufenthalte ausgegangen werden.


§ 39 Nr. 1 AufenthV ist nach seinem Wortlaut weit gefasst. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auslegung in 1 C 12.19 ausdrücklich bestätigt.


Daraus folgt ein wichtiger Grundsatz:

Der Wechsel eines Aufenthaltszwecks ist grundsätzlich möglich, soweit ihn das Gesetz nicht ausdrücklich beschränkt.


Die bloße Aussage einer Ausländerbehörde, ein bestimmter Zweckwechsel sei „nicht vorgesehen“, genügt nicht.


Entscheidend ist die gesetzliche Grundlage.


Anders sieht die Situation bei einem Wechsel aus einem kurzfristigen Schengen-Aufenthalt in einen langfristigen Aufenthalt aus.


Hier ist die Steuerungsfunktion des nationalen Visumverfahrens zu berücksichtigen.

Besonders problematisch sind Fälle, in denen der kurzfristige Aufenthaltszweck von Anfang an nur vorgeschoben wurde.


Diese Konstellationen enthalten ein zusätzliches Element bewusster Täuschung und sind entsprechend strenger zu behandeln.


Konsequenzen für die Praxis

In der Beratung sollte deshalb nicht abstrakt gefragt werden:

„Ist ein Zweckwechsel zulässig?“


Die bessere Prüfungsstruktur lautet:

Welchen Aufenthaltstitel besitzt die Person aktuell?

Ist § 39 Nr. 1 AufenthV anwendbar?

Welcher neue Aufenthaltstitel soll beantragt werden?

Liegen dessen materielle Voraussetzungen vor?

Existiert eine spezielle gesetzliche Zweckwechselbeschränkung?

Handelt es sich um einen Wechsel zwischen zwei Langzeitaufenthalten oder um einen Wechsel aus einem Kurzaufenthalt?

Wurden beim ursprünglichen Visumantrag möglicherweise falsche Angaben gemacht?


Gerade diese differenzierte Prüfung verhindert, dass ein vermeintliches allgemeines Zweckwechselverbot angewendet wird, das das deutsche Aufenthaltsrecht in dieser Form nicht kennt


Über den Autor

Mirko Vorreuter, LL.B., Dipl.-Jur., ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Migrationsrecht sowie Gründer und Inhaber von VISAGUARD.Berlin. Bereits während seines Studiums spezialisierte er sich auf das deutsche Aufenthalts- und Migrationsrecht und hat seitdem mehr als 1.000 Visums- und Aufenthaltsverfahren begleitet und geführt.


Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Mirko Vorreuter als Fachautor und Content Creator im Bereich des deutschen Migrationsrechts tätig. Zusätzlich zu seiner juristischen Ausbildung verfügt er über die akademischen Abschlüsse Bachelor of Laws (LL.B.) und Diplom-Jurist (Dipl.-Jur.).


Er ist Mitglied bei Corporate Immigration Lawyers Germany (CILG), der Arbeitsgemeinschaft Migrationsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) sowie im Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV)..


Quellenverzeichnis

[1] § 39 Aufenthaltsverordnung (AufenthV), insbesondere Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3, Gesetze im Internet.

[2] § 5 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Visumerfordernis.

[3] § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), nationales Visum.

[4] BVerwG, Urteil vom 26.05.2020 – 1 C 12.19, ECLI:DE:BVerwG:2020:260520U1C12.19.0.

[5] OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2019 – OVG 11 B 5.17.

[6] VG Aachen, Urteil vom 10.02.2010 – 8 K 2258/08.

[7] VG Schleswig, Urteil vom 25.09.2017 – 1 A 106/14.

[8] VG Potsdam, Urteil vom 12.01.2016 – 8 K 2622/14, ältere Gegenauffassung.

[9] VG Potsdam, Urteil vom 31.05.2017 – 8 K 2926/14, ältere Gegenauffassung.

[10] BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 17.09.

[11] BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 – 1 C 23.09.

[12] BR-Drs. 731/04, Begründung zur Aufenthaltsverordnung, insbesondere zu § 39 AufenthV.

[13] Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 – AufenthG-VwV.

[14] Landesamt für Einwanderung Berlin, Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin – VAB, aktuelle Fassung.

[15] Auswärtiges Amt, Visumhandbuch, Hinweise zum nationalen Visum und zu Aufenthaltszwecken.

[16] Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, Kommentierungen zu § 5 AufenthG und § 39 AufenthV.

[17] Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Kommentierung zu § 39 AufenthV.

[18] Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Kommentierung zu § 39 AufenthV.

[19] Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblatt-Kommentar, § 5 AufenthG und AufenthV.

[20] Fritz/Vormeier, Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz – GK-AufenthG.

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