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Beibehaltungsgenehmigung Staatsangehörigkeit

Alle Informationen zur Beibehaltungsgenehmigung und ihrer Bedeutung nach der Abschaffung 2024.

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Hier erfahren Sie ...
  • was die Beibehaltungsgenehmigung (Staatsangehörigkeit) ist

  • welche Bedeutung die Beibehaltungsgenehmigung nach der Abschaffung 2024 noch hat

  • wie die Beibehaltungsgenehmigung beantragt werden konnte

  • heutige Situation und Rechtsschutz zur Beibehaltungsgenehmigung

Inhaltsverzeichnis

1. Was ist die Beibehaltungsgenehmigung?

2. Beibehaltungsgenehmigung Abschaffung neues Gesetz 2024

3. Beibehaltungsgenehmigung und Ermessen

4. Beibehaltungsgenehmigung beantragen
5. FAQ Beibehaltungsgenehmigung

6. Fazit Beibehaltungsgenehmigung

1. Was ist die Beibehaltungsgenehmigung?

Die Beibehaltungsgenehmigung ist ein behördlicher Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG, der es deutschen Staatsangehörigen ermöglicht hat, eine weitere Staatsangehörigkeit zu erwerben, ohne dadurch automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren. Sie musste zuvor vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erteilt werden – andernfalls trat der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes ein. Der Antrag konnte formlos gestellt werden. In der Regel war sie befristet, das heißt: Wer den Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer vollzog, riskierte den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Beibehaltungsgenehmigung wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung der Staatsangehörigkeit (StARModG) 2024 abgeschafft.

Die Beibehaltungsgenehmigung konnte auch mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden, etwa wenn der Antragsteller die fremde Staatsangehörigkeit nur vorübergehend annehmen wollte. Auch eine Verlängerung der Genehmigung war grundsätzlich möglich, obwohl dies in der Verwaltungspraxis selten vorkam. Zuständig für die Entscheidung war in der Regel die Einbürgerungs- bzw. Staatsangehörigkeitsbehörden; bei im Ausland lebenden Deutschen wurde zusätzlich die zuständige Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) angehört. Damit stellte die Beibehaltungsgenehmigung ein zentrales Instrument dar, um Mehrstaatigkeit rechtssicher zu ermöglichen, ohne die Verbindung zu Deutschland aufzugeben.

2. Beibehaltungsgenehmigung Abschaffung neues Gesetz 2024

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) am 27. Juni 2024 wurde die Beibehaltungsgenehmigung abgeschafft. Dies ist konsequent, da das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz die Mehrstaatigkeit seit dieser Reform erlaubt. Deutsche, die beispielsweise eine US-amerikanische, britische oder kanadische spanische Staatsangehörigkeit annehmen, behalten ihre deutsche Staatsangehörigkeit nun automatisch. Eine vorherige Genehmigung – wie sie früher in Form der Beibehaltungsgenehmigung erforderlich war – ist nicht mehr nötig. Wichtig ist jedoch, dass diese neue Regelung nicht rückwirkend gilt: Wer vor dem 27. Juni 2024 eine ausländische Staatsangehörigkeit ohne Beibehaltungsgenehmigung erworben hat, hat die deutsche Staatsbürgerschaft nach altem Recht verloren. In diesen Fällen hat die Beibehaltungsgenehmigung also nach wie vor eine Bedeutung.

Trotz der Abschaffung der Beibehaltungsgenehmigung existieren weiterhin einzelne Regelungen, die in ihrer Rechtsfolge ähnlich wirken. So bedarf nach § 28 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Eintritt eines deutschen Staatsangehörigen in die Streitkräfte eines anderen Staates der Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung. Diese Zustimmung kann – ähnlich wie die frühere Beibehaltungsgenehmigung – verhindern, dass ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintritt. Gleichwohl handelt es sich hierbei nicht um eine Beibehaltungsgenehmigung im engeren Sinne, sondern um eine gesonderte sicherheits- und verteidigungspolitische Regelung.

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3. Beibehaltungsgenehmigung und Ermessen

Die Entscheidung über die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung lag im Ermessen der zuständigen Behörde. Während nach altem Recht in erster Linie staatliche Interessen maßgeblich waren und nur in Ausnahmefällen „schwerwiegende persönliche Gründe“ Berücksichtigung fanden, sah das Staatsangehörigkeitsgesetz seit dem 1. Januar 2000 eine gleichrangige Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Belangen vor. Private Interessen an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit – etwa familiäre, berufliche oder wirtschaftliche Gründe – konnten somit ebenso ausschlaggebend sein wie öffentliche Interessen.

In der Verwaltungspraxis spielte die konkrete Lebenssituation des Antragstellers eine zentrale Rolle. Die Beibehaltungsgenehmigung konnte erteilt werden, wenn öffentliche oder private Gründe für den Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit und den Fortbestand der deutschen sprachen und keine überwiegenden Belange entgegenstanden. Maßgeblich war etwa, ob der Antragsteller erhebliche berufliche Nachteile vermeiden wollte, ob seine Tätigkeit im deutschen Interesse lag – beispielsweise in Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur oder Sport – oder ob fortbestehende Bindungen an Deutschland nachgewiesen werden konnten. Die Entscheidung blieb jedoch stets eine Ermessensfrage, bei der sämtliche relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen waren.

4. Beibehaltungsgenehmigung beantragen

Für die Beantragung einer Beibehaltungsgenehmigung war die örtlich zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde verantwortlich. Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland mussten ihren Antrag über die deutsche Auslandsvertretung einreichen, die diesen nach einer formalen Prüfung an das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln weiterleitete. Auf der Website des BVA standen entsprechende Antragsformulare und Informationen zum Verfahren zur Verfügung. Wurde ein Antrag abgelehnt, bestand nach einem erfolglosen Widerspruch die Möglichkeit, Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.

Die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung galt als individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts und war gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr betrug 255 Euro, was der Höhe der Einbürgerungsgebühr entsprach. Auch bei der gerichtlichen Auseinandersetzung über eine Beibehaltungsgenehmigung orientierte sich der Streitwert an der Bedeutung einer Einbürgerung und wurde in der Regel mit 10.000 Euro festgesetzt. Dieses Verfahren spiegelte die hohe rechtliche und persönliche Relevanz der Beibehaltungsgenehmigung wider, die über den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit entschied.

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5. FAQ Beibehaltungsgenehmigung

Was war eine Beibehaltungsgenehmigung?

Die Beibehaltungsgenehmigung war ein Verwaltungsakt, der deutschen Staatsangehörigen erlaubte, eine zweite Staatsangehörigkeit anzunehmen, ohne ihre deutsche zu verlieren. Sie musste vor dem Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit beantragt und erteilt werden. Ohne diese Genehmigung trat automatisch der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein.


Wann wurde die Beibehaltungsgenehmigung abgeschafft?

Die Beibehaltungsgenehmigung wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) am 27. Juni 2024 abgeschafft. Seitdem ist der Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit grundsätzlich ohne Verlust der deutschen erlaubt – eine vorherige Genehmigung ist nicht mehr erforderlich.


Gilt das neue Gesetz rückwirkend?

Nein. Wer vor dem 27. Juni 2024 eine ausländische Staatsangehörigkeit ohne Beibehaltungsgenehmigung angenommen hat, hat die deutsche Staatsangehörigkeit nach damaligem Recht verloren. Das neue Gesetz ändert an diesen Fällen nichts.


Welche Behörde war zuständig für die Beibehaltungsgenehmigung?

Zuständig war die örtliche Staatsangehörigkeitsbehörde. Für im Ausland lebende Deutsche war das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln verantwortlich, das die Anträge über die zuständigen Botschaften oder Konsulate bearbeitete.

6. Fazit Beibehaltungsgenehmigung

Die Beibehaltungsgenehmigung war lange Zeit ein wichtiges Instrument, um Deutschen die Mehrstaatigkeit zu ermöglichen. Sie stellte sicher, dass der Erwerb einer zweiten Staatsangehörigkeit nicht automatisch zum Verlust der deutschen führte – allerdings nur, wenn die Genehmigung rechtzeitig beantragt und erteilt wurde. Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2024 ist diese Hürde entfallen: Mehrstaatigkeit ist nun grundsätzlich erlaubt, und eine Beibehaltungsgenehmigung wird nicht mehr benötigt. Für Personen, die vor der Reform eine weitere Staatsangehörigkeit ohne Genehmigung angenommen haben, bleibt das alte Recht jedoch maßgeblich. Die Abschaffung der Beibehaltungsgenehmigung markiert somit einen wichtigen Schritt hin zu einem modernen, realitätsnahen Staatsangehörigkeitsrecht.

Quellenverzeichnis

[1] zur Qualifikation der Beibehaltungsgenehmigung als Ermessensentscheidung siehe OVG Münster, Urteil vom 18.08.2010, 19 A 2607/07
[2] Neuregelung zur doppelten Staatsangehörigkeit tritt in Kraft, Meldung vom 19.12.2014, Redaktion beck-aktuell, becklink 1036382
[3] Hailbronner in Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht | StAG § 29 | 7. Auflage 2022 (alte Fassung)
[4] Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104)

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