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Aufschiebende Wirkung im Migrationsrecht

Aufschiebende Wirkung: Diese Rechtslage gilt.

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Gerichtssaal und Gerichtshammer.

Hier erfahren Sie ...

  • was eine aufschiebende Wirkung ist

  • wann die aufschiebende Wirkung im Migrationsrecht gilt (§ 84 AufenthG)

  • Rechtsmittel aufschiebende Wirkung

  • aufschiebende Wirkung Arbeitgeberwechsel Blaue Karte EU

Inhaltsverzeichnis

1. Was bedeutet aufschiebende Wirkung (VwGO)?

2. Aufschiebende Wirkung und Widerspruch im Migrationsrecht

3. Anordnung und Wiederherstellung Aufschiebende Wirkung

4. § 80 Abs. 5 VwGO beantragen

5. FAQ aufschiebende Wirkung

6. Fazit aufschiebende Wirkung

1. Was bedeutet aufschiebende Wirkung im Migrationsrecht?

Die aufschiebende Wirkung ist ein zentraler Begriff im Verwaltungsprozessrecht. Sie bedeutet, dass ein Verwaltungsakt einer Behörde nicht vollzogen werden darf, solange ein Rechtsmittel (etwa ein Widerspruch oder eine Klage) eingelegt ist (siehe § 80 Abs. 1 VwGO). Die Maßnahme der Behörde wird also „aufgeschoben“, bis über den Widerspruch entschieden wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Behörde im Bescheid nicht die sofortige Vollziehung angeordnet hat (siehe § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO).

Im Migrationsrecht schützt die aufschiebende Wirkung betroffene Personen davor, dass sie etwa abgeschoben werden, obwohl über ihren Rechtsbehelf noch nicht entschieden wurde. Sie ermöglicht Betroffenen, zunächst im Land zu bleiben, bis dem Widerspruch abgeholfen wurde oder der Widerspruch zurückgewiesen wurde. Ob eine aufschiebende Wirkung eintritt, ist allerdings vom jeweiligen Fall und der konkreten Rechtsgrundlage abhängig.

2. Aufschiebende Wirkung und Widerspruch im Migrationsrecht

Grundsätzlich haben Widerspruch und Klage gemäß § 80 Abs. 1 VwGO eine aufschiebende Wirkung. Allerdings enthält das Aufenthaltsgesetz in § 84 eine Vielzahl von Ausnahmen. Insbesondere bei Entscheidungen der Ausländerbehörde, etwa bei der Ablehnung eines Aufenthaltstitels oder bei der Ausweisung, ist die aufschiebende Wirkung häufig gesetzlich ausgeschlossen. Dies verringert die Bedeutung und Effektivität des Widerspruchs im Migrationsrecht erheblich.

Das bedeutet, dass der Widerspruch oder die Klage in diesen Fällen keine automatische Sperrwirkung entfalten. Die Betroffenen müssen dann zusätzlich einen Antrag bei Gericht stellen, um die aufschiebende Wirkung anordnen oder wiederherstellen zu lassen (siehe § 80 Abs. 5 VwGO). Ohne einen solchen Antrag droht die Vollziehung, etwa in Form einer Abschiebung, noch vor einer gerichtlichen Prüfung des Bescheids, was insbesondere im humanitären Aufenthaltsrecht und im Asylrecht relevant ist.

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3. Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Wenn die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen ist, kann sie gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vom Verwaltungsgericht angeordnet oder wiederhergestellt werden. Das ist vor allem im Migrationsrecht relevant, da hier viele belastende Verwaltungsakte sofort vollziehbar sind (siehe oben). Die (erstmalige) Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss beantragt werden, wenn die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (wie es z.B. bei § 84 AufenthG der Fall ist). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung muss hingegen beantragt werden, wenn Widerspruch oder Klage zwar aufschiebende Wirkung hatten, diese aufschiebende Wirkung aber durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung der Behörde (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO) beseitigt wurde.

Das Gericht prüft im Eilverfahren die Erfolgsaussichten des Hauptverfahrens sowie das Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Wird die aufschiebende Wirkung vom Gericht angeordnet, darf der Verwaltungsakt vorerst nicht vollzogen werden. Das verschafft Betroffenen Zeit, um ihr Verfahren in Ruhe führen zu können, ohne sofort von behördlichen Maßnahmen betroffen zu sein.

4. Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO

Wer sich gegen eine sofort vollziehbare Entscheidung wehren möchte, muss beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen. In der Begründung sollte dargelegt werden, warum der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und welche persönlichen Folgen die Vollziehung hätte. Dabei ist insbesondere darauf einzugehen, welche konkreten Schäden oder Nachteile drohen, wenn die Entscheidung der Behörde direkt (also ohne Abwarten des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens) vollzogen werden würde.

Im Migrationsrecht betrifft dies nicht nur Abschiebungen, sondern auch Fälle wie den Arbeitgeberwechsel bei der Blauen Karte EU. Auch hier kann ein Aussetzungsbescheid gemäß § 18g Abs. 4 AufenthG sofort vollziehbar sein. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung ist in solchen Fällen ein wichtiges Instrument, um den Wechsel dennoch rechtlich abzusichern und Zeit für eine gerichtliche Klärung zu gewinnen.

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5. FAQ zur aufschiebenden Wirkung im Visumsrecht

Was ist eine “aufschiebende Wirkung”?
Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage verhindert, dass der Bescheid der behörde vollzogen werden kann.


Gilt die aufschiebende Wirkung auch im Visumrecht?
Im Visumrecht entfalten Widerspruch und Klage in der Regel keine aufschiebende Wirkung (§ 84 AufenthG). Das gilt aber nur für die in § 84 AufenthG geregelten Fälle.


Was kann ich machen, um die aufschiebende Wirkung zu erhalten, wenn die aufschiebende Wirkung gesetzlich ausgeschlossen ist?
Wenn die aufschiebende Wirkung gesetzlich ausgeschlossen ist (z.B. durch § 84 AufenthG) muss bei Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO).

6. Fazit zur aufschiebenden Wirkung im Visumrecht

Im Migrationsrecht ist die aufschiebende Wirkung ein wesentliches Schutzinstrument. Sie bewahrt Betroffene davor, dass belastende Entscheidungen sofort durchgesetzt werden, bevor Gerichte über einen Widerspruch oder eine Klage entschieden haben. Die aufschiebende Wirkung muss allerdings im Visumrecht meistens gesondert bei Gericht beantragt werden, da sie im Migrationsrecht meistens gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 84 AufenthG). Wer in Verfahren mit sofortiger Vollziehung involviert ist, sollte unbedingt rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen und gegebenenfalls einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen. VISAGUARD hilft Ihnen dabei, geeignete Fachanwälte für Migrationsrecht zu finden.

Quellenverzeichnis (Paywall)

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