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Arbeitgeberwechsel Ausländer

Alle Informationen zu Voraussetzungen und zum Verfahren beim Arbeitgeberwechsel.

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Ein Arbeitnehmer packt seine Sachen und verlässt seinen Arbeitgeber.
Hier erfahren Sie ...
  • als Ausländer den Arbeitgeberwechsel beantragen

  • Voraussetzungen Arbeitgeberwechsel als Ausländer

  • Verfahren zum Arbeitgeberwechsel bei der Ausländerbehörde

  • Häufige Probleme und Fallstricke beim Arbeitgeberwechsel

Inhaltsverzeichnis

1. Arbeitgeberwechsel für Ausländer

2. Ablauf des Arbeitgeberwechsels

3. Beschleunigung des Arbeitgeberwechsels

4. Sonderfälle beim Arbeitgeberwechsel bei Ausländerbehörde

5. FAQ zum Arbeitgeberwechsel mit Arbeitsvisum

6. Fazit zum Arbeitgeberwechsel mit Arbeitsvisum

3. Beschleunigung des Arbeitgeberwechsels

Beim Arbeitgeberwechsel handelt es sich häufig um zeitkritische Verfahren. Ein schneller Arbeitgeberwechsel ist oft entscheidend, um keine Beschäftigungslücke zu riskieren. Eine vollständige und fehlerfreie Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen ist dabei der wichtigste Faktor, um Verzögerungen zu vermeiden. Empfehlenswert ist es, frühzeitig alle Dokumente wie Arbeitsvertrag, Qualifikationsnachweise und eventuell notwendige Zustimmungserklärungen vorzubereiten.

1. Arbeitgeberwechsel für Ausländer

Ein Arbeitgeberwechsel während der Laufzeit eines Arbeitsvisums in Deutschland ist oft notwendig, wenn sich neue berufliche Chancen ergeben oder das Arbeitsverhältnis endet. Dabei müssen bestimmte gesetzliche Vorgaben eingehalten werden, um den rechtmäßigen Aufenthalt nicht zu gefährden. Wer seinen Arbeitgeber wechseln möchte, sollte sich frühzeitig informieren, um Fristen einzuhalten und mögliche Probleme zu vermeiden. Eine sorgfältige Vorbereitung spart Zeit und reduziert das Risiko von Verzögerungen. Dies kann durchaus Relevanz haben, da es geschieht, dass Arbeitgeber das Interesse verlieren, wenn der Arbeitgeberwechsel zu lange dauert.

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Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten.  Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen!

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Rechtsanwalt erklärt seinem Mandanten das deutsche Immigrationsrecht.

Grundsätzlich ermöglicht das Arbeitsvisum den Wechsel des Arbeitgebers, allerdings nur mit Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde. Dies ergibt sich daraus, dass die meisten Aufenthaltserlaubnisse zum Arbeiten mit einer sogenannten “Arbeitgeberbindung” versehen sind (siehe § 4a Abs. 2 S. 2 AufenthG). Das bedeutet, dass das Arbeitsvisum nur die Arbeit bei einem bestimmten Arbeitgeber für eine bestimmte Tätigkeit erlaubt (“Beschäftigung erlaubt bei … als …”). Wenn dann ein Wechsel der Arbeitgeberbindung stattfinden soll, muss hierfür eine Erlaubnis der Ausländerbehörde eingeholt werden. Achtung: Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit reicht nicht für den Arbeitgeberwechsel aus, da sie keine rechtliche Außenwirkung entfaltet. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nur eine innerbehördliche Zustimmung und kein eigener Verwaltungsakt. Die neue Arbeitgeberbindung muss deshalb durch die Ausländerbehörde in den Aufenthaltstitel aufgenommen werden, erst dann ist die neue Tätigkeit erlaubt.

4. Sonderfälle beim Arbeitgeberwechsel bei Ausländerbehörde

In bestimmten Situationen gelten besondere Regeln beim Arbeitgeberwechsel. Dies betrifft zum Beispiel Personen mit einer Blauen Karte EU. Inhaber einer Blauen Karte EU müssen im ersten Jahr lediglich die Ausländerbehörde über den Arbeitgeberwechsel informieren (siehe § 18g Abs. 4 AufenthG).  Nach dem ersten Jahr dürfen Ausländer mit der Blauen Karte EU beliebig und ohne Erlaubnis den Arbeitgeber wechseln, solange die Gehaltsgrenze der Blauen Karte und der sogenannte Qualifikationszusammenhang auch beim neuen Arbeitgeber gegeben ist.

Alle Aufenthaltstitel, die keine Arbeitgeberbindung haben (z.B. Niederlassungserlaubnis und Familiennachzug), benötigen keine Erlaubnis für den Arbeitgeberwechsel. Wenn Ihr Aufenthaltstitel also die Arbeit ohne Einschränkungen erlaubt (z.B. nur “Beschäftigung erlaubt” oder “Erwerbstätigkeit erlaubt”), dürfen Sie den Arbeitgeber ohne Erlaubnis wechseln. Bei speziellen Aufenthaltstiteln, etwa beim Aufenthalt zur Ausbildung (§ 16a AufenthG) oder bei befristeten Projekten, können zusätzliche Anforderungen bestehen. Hier ist eine individuelle Beratung besonders wichtig, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden und den Aufenthalt nicht zu gefährden.

5. FAQ zum Arbeitgeberwechsel mit Arbeitsvisum

Welche Aufenthaltstitel benötigen eine Erlaubnis zum Arbeitgeberwechsel?

Alle Aufenthaltstitel, die eine Arbeitgeberbindung haben, benötigen eine Erlaubnis der Ausländerbehörde zum Arbeitgeberwechsel.


Welche Aufenthaltstitel benötigen keine Erlaubnis zum Arbeitgeberwechsel?

Alle Aufenthaltstitel ohne Arbeitgeberbindung (meist außerhalb der §§ 18 ff. AufenthG, z.B. Familiennachzug und Niederlassungserlaubnis) benötigen meistens keine Erlaubnis zum Arbeitgeberwechsel.


Wie funktioniert der Arbeitgeberwechsel?

Bei den meisten Behörden kann der Arbeitgeberwechsel online über das Kontaktformular beantragt werden. Dort müssen dann die entsprechenden Formulare eingereicht werden.


Wie lange dauert die Erlaubnis zum Arbeitgeberwechsel?

Die Bearbeitungszeit variiert je nach Behörde, liegt aber meist zwischen zwei und acht Wochen. Wenn die Erlaubnis länger als drei Monate dauert, können Sie Untätigkeitsklage erheben (§ 75 VwGO).


Kann ich ohne Genehmigung beim neuen Arbeitgeber anfangen?

Nein, ein Arbeitsbeginn ohne offizielle Genehmigung ist nicht erlaubt und kann rechtliche Konsequenzen haben.


Wird für den Arbeitgeberwechsel eine neue Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis benötigt?

Ob eine neue EZB für den Arbeitgeberwechsel benötigt wird, kommt auf die Verwaltungspraxis bei der jeweiligen Behörde an und darauf, ob eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für den Arbeitgeberwechsel notwendig ist.


Benötigen Selbstständige eine Erlaubnis zum Arbeitgeberwechsel?

Nein, Selbstständige gemäß § 21 AufenthG sind vom Arbeitgeberwechsel nicht betroffen.

6. Fazit zum Arbeitgeberwechsel mit Arbeitsvisum

Der Arbeitgeberwechsel mit einem Arbeitsvisum in Deutschland ist grundsätzlich möglich, erfordert jedoch eine sorgfältige Planung und Abstimmung mit der zuständigen Ausländerbehörde. Wer rechtzeitig alle Unterlagen zusammenstellt, vermeidet Verzögerungen und rechtliche Probleme. Mit professioneller Unterstützung, beispielsweise durch einen spezialisierten Anwalt, kann der Prozess erheblich beschleunigt und rechtssicher gestaltet werden. So gelingt der Wechsel reibungslos und ohne Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland.

2. Ablauf des Arbeitgeberwechsels

Der Arbeitgeberwechsel beginnt in der Regel mit der Kündigung des bestehenden Arbeitsvertrags oder dem Erhalt eines neuen Jobangebots. Danach sollten Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich die Ausländerbehörde informieren und dort den Arbeitgeberwechsel beantragen (z.B. über das Kontaktformular). Falls eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für den Arbeitgeberwechsel erforderlich ist, wird die Ausländerbehörde dann die Zustimmung einholen. Je nach Art des Visums können unterschiedliche Unterlagen erforderlich sein, beispielsweise ein neuer Arbeitsvertrag oder ein Nachweis über die Qualifikation.

Die Bundesagentur für Arbeit und die Ausländerbehörde prüfen dann den Arbeitsvertrag und die Einhaltung aller rechtlichen Voraussetzungen, wie die Einstufung der neuen Tätigkeit oder die Höhe des Gehalts. Sobald die Genehmigung vorliegt, wird die Aufenthaltserlaubnis angepasst, und der Wechsel kann offiziell erfolgen. Der gesamte Ablauf dauert in der Regel einige Wochen, kann aber je nach Auslastung der Behörden variieren.

Zusätzlich kann ein spezialisierter Anwalt für Migrationsrecht den gesamten Prozess erheblich beschleunigen. Er kennt die Abläufe bei den Behörden, kann auf mögliche Probleme hinweisen und hilft, Anträge korrekt und vollständig einzureichen. Ein Rechtsanwalt kann bei erheblicher Verzögerung der Beantragung des Arbeitgeberwechsels auch eine Untätigkeitsklage gegenüber der Ausländerbehörde androhen und ggf. durchsetzen. Insoweit handelt es sich auch beim Arbeitgeberwechsel um einen ganz normalen Antrag, der mit der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO durchgesetzt werden kann.

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